Verordnung
zum Schutz von Tieren beim Transport
und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates – TierSchTrV
(Tierschutztransportverordnung) 1)2)
Vom 11. Februar 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, S.375 vom 18. Februar 2009, geändert am 12. Dezember 2013
durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, S.4145, Art. 7 vom 17. Dezember 2013, geändert am 3. Dezember 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, S.2178, Art.9 (14) vom 9. Dezember 2015 und zuletzt geändert am 25. November 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, S.4970, Art.2 vom 30. November 2021 (Die Änderungen sind blau markiert und am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.)
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG
des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für
die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 352).
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zulassungsnummer
§ 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel
§ 4 Befähigungsnachweis
§ 5 Schienentransport
Abschnitt 2
Transport in Behältnissen
§ 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse
§ 7 Pflichten des Absenders
§ 8 Nachnahmeversand
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften
zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege
§ 10 Begrenzung von Transporten
§ 11 Eintagsküken
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren
§ 12 Meeressäugetiere und Vögel
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Abschnitt 5
Grenzüberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 15 Anzeige der Ankunft
§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 17 Einfuhrdokument
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
§ 19 Einfuhruntersuchung
Abschnitt 6
Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behörde
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Unterrichtung
§ 23 Aufheben von Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1
(zu § 6)
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 und 2)
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren
beim Transport, insbesondere der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember
2004 über den Schutz von Tieren beim Transport
und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG
und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005
Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).
(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7
und 8, nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
§ 2
Zulassungsnummer
Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig
und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transportunternehmers
vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer
des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
§ 3
Ausnahmen
für Straßentransportmittel
Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im
Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet
werden, die abweichend von
- Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
nicht über einen Zulassungsnachweis,
- Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem
Temperaturüberwachungssystem und einem Datenschreiber
oder
- Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/
2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Navigationssystem
verfügen. § 10 bleibt unberührt.
§ 4
Befähigungsnachweis
(1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort
genannten Fällen von der zuständigen Behörde auf Antrag
auch dann erteilt, wenn
- ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter
Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums
im Bereich der Landwirtschaft
oder der Tiermedizin,
- eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung
in den Berufen Fleischer (einschließlich
Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt,
Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter
Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche
Fachkunde voraussetzen, oder
- eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar
2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13
Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999
(BGBl. I S. 1337)
nachgewiesen wird.
(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befähigung
im Sinne des Absatzes 1 erworben haben,
wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein
Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach
Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.
(3) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen,
wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser
Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.
§ 5
Schienentransport
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Schienentransport haben der Transportunternehmer
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Transportunternehmer)
und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buchstabe
q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator)
bei innerstaatlichen Schienentransporten sicherzustellen,
dass
- Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich
Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für
einen Begleiter zum Zweck des Fütterns, des Tränkens
und der Pflege der Tiere zugänglich sind,
- Einhufer angebunden befördert werden, und zwar
so, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite
des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich
gegenüberstehen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmittel
in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und
Halfter ungewohnte Tiere müssen nicht angebunden
werden.
Abschnitt 2
Transport in Behältnissen
§ 6
Besondere
Anforderungen an
Behältnisse
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender
bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen,
dass
- Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen
befördert werden, die die Anforderungen der
Anlage 1 erfüllen, und,
- soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen
für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.
Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator
das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat
er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1
sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des
Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte.
§ 7
Pflichten des Absenders
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen
sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen
landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich
nur versandt werden, wenn sich der Absender von der
Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf
dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften
des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der
Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit,
den Bestimmungsort sowie über die Versandart
unterrichten.
(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass
- nur solche Behältnisse verwendet werden, die die
Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen
schützen, oder
- während des Transports auf andere Weise ein
gleichwertiger Schutz gewährt wird.
(3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren
Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder
länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme
durch den Transportunternehmer oder den Organisator
gefüttert und getränkt werden. Tiere dürfen nicht überfüttert
werden.
(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im
Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und
Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen
Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen.
Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung
im Notfall zu machen.
(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei
Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige
Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.
§ 8
Nachnahmeversand
(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden,
soweit sie schriftlich bestellt worden sind und
der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert
hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen
werden. Haben Absender und Empfänger
eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder
handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen
Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche
Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens
zwölf Monaten im Voraus erteilen. Die Bestellung bedarf
dann nicht der Schriftform.
(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat
versandt werden, der der Europäische
Union nicht angehört (Drittland).
(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder
wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere
vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen
zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sind
mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.
(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch
nicht ausgeliefert werden können, sind bei
nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von
sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten
Möglichkeit zurückzubefördern.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften
zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport
§ 9
Raumbedarf und Pflege
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der
Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie
Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen
Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die
Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von
Satz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und
Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über
70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten
werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die
mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am
Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe
D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige,
der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei
innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche
nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch
den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche
nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung
stellen.
(3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in
Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe
bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.
§ 10
Begrenzung von Transporten
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher
Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als
acht Stunden befördert werden. Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit
- die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden,
die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen
nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8,
2, 3.1 bis 3.4 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,
- beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4
sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden
und
- der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach
Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
(4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen
vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
§ 11
Eintagsküken
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten
von Eintagsküken sicherzustellen, dass
- die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach
dem Schlupf den Empfänger erreichen und
- in dem Bereich, in dem sich die Tiere während
des Transports aufhalten, eine Temperatur von
25 bis 30 Grad C herrscht.
Abschnitt 4
Besondere
Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren
§ 12
Meeressäugetiere und Vögel
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen
Transporten von einer sachkundigen Person
betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere
befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und
Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in
abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den
Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen,
dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen
können.
§ 13
Wechselwarme
Wirbeltiere und wirbellose Tiere
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
oder unionsrechtlichen Vorschriften
- hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten
sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit
Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen
und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert
werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen
isoliert sind,
- dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in
Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen
den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten
bietet.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in
ausreichend feuchter Verpackung befördert werden.
Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher
Größe müssen voneinander getrennt
werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den
besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen
der einzelnen Arten Rechnung getragen wird.
Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung
der Tiere sichergestellt sein.
(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser
oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert
werden.
Abschnitt 5
Grenzüberschreitender Transport
§ 14
Ausfuhr über
bestimmte Überwachungsstellen
(1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit
zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen
Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens
auf die Generalzolldirektion übertragen.
(2) Der Ausführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle
oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche
Ankunft des Transports unter Angabe von
Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag
vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
zulassen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
§ 15
Anzeige der Ankunft
(1) Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
aus einem Drittland empfängt, hat der für den
Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche
Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl
der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren
Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
anzuzeigen ist.
(2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle
die voraussichtliche Ankunft des Transports unter
Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen
Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach
Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
§ 16
Einfuhr über
bestimmte Überwachungsstellen
Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten
Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung
des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.
§ 17
Einfuhrdokument
Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss
der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt
wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend
den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der
Europäische
Union gehalten worden sind.
§ 18
Anforderungen an die Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die
erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt
werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung
nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Verordnung eingehalten sind.
§ 19
Einfuhruntersuchung
(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die
zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch
Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie
durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle,
ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten
sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der
Anlage 3 durchgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus
Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr
außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen
Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.
(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt
unberührt.
Abschnitt 6
Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Befugnisse der Behörde
(1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert
werden.
(2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen
die Bestimmungen dieser Verordnung fest oder
stellt sie fest, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht,
so kann sie insbesondere anordnen, dass
- der weitere Transport oder die Rücksendung der
Tiere zum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt,
sofern der körperliche Zustand der Tiere dies
erlaubt,
- die Tiere entladen, untergebracht und versorgt werden,
bis eine den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechende Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt
ist, oder
- die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von
Schmerzen oder Leiden getötet werden.
(3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unterrichtet
die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine
Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden
Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung
unter Angabe der festgestellten Verstöße.
(4) Der Transportunternehmer oder der Organisator
hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu
dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten
Personen zu unterstützen.
(5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass
Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich
Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für
einen Begleiter zugänglich sind,
- entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass
Einhufer in der dort genannten Weise befördert werden,
- entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier
in einem dort genannten Behältnis befördert wird,
- einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über
die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier
versendet,
- entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt
oder zurückbefördert,
- entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe
nicht einhält,
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche
nicht einhält,
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte
Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier befördert,
- entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort
genannte Temperatur herrscht oder
- entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein
dort genanntes Tier in einem dort genannten Behältnis
befördert wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder
- entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet oder
- entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen
sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG
und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem
Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen
nicht entspricht oder unter Verwendung
einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort genannten
Anforderungen nicht entspricht, durchführt
oder veranlasst,
- entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag
annimmt,
- entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür
Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die
dort genannten Auskünfte zu geben,
- entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2
Satz 2, jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1,
dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine
Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder
nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
- als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung
mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht
dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt
wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung
begleitet,
- als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4
in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch
nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4
in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder
Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder
einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens
drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht
oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
- entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang
II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht,
- entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder
Abs. 8 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis
oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
- entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
meldet,
- einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung
mit Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3,
2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz
2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c,
d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in
Verbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2
oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2
oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9,
Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7,
1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 oder 4.1 oder Kapitel VII über die
Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,
- entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang
I oder II den Umgang mit Tieren einer nicht
geschulten Person anvertraut,
- entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt,
dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet
wird,
- entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,
16a. entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5
nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel
verabreicht werden,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6
nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig gemolken
werden,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2
Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von
einem Tierarzt überwacht werden,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8
Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere
nicht geschlagen oder getreten werden,
- entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung über das Fahrtenbuch
nicht einhält,
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang
I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang
I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür
Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden
oder Zugang zu Wasser haben,
- entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung
mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2,
Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür
Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal
anvertraut wird, das geschult worden ist,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht
rechtzeitig melkt,
- entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a
sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die
dort genannten Ausstattungen verfügt,
- entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b
sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken
von Meerwasser gewährleistet ist,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem
Tierarzt überwachen lässt,
- entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c
oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt,
hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,
- entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e
eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,
- entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem
Kalb einen Maulkorb anlegt,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2
Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig füttert,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt
oder
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt.
§ 22
Unterrichtung
Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der
Weiterleitung an die Europäische
Kommission bis zum 1. Juni des folgenden Jahres einen
Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit
einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel
und einem Plan für ihre Behebung.
§ 23
Anwendungsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Anlage 1
(zu § 6)
Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier |
Fläche je kg Lebendgewicht
qcm/kg |
Mindesthöhe des Transportbehältnisses
cm |
1 |
2 |
3 |
1,0
1,3
1,6
2,0
3,0
4,0
5,0
10,0
15,0
30,0 |
200
190
180
170
160
130
115
105
105
105 |
23
23
23
23
23
25
25
30
35
40 |
2. Eintagsküken
Tierart |
Fläche je Tier
qcm |
Anzahl der Tiere je Behältnis oder Behältnisteil |
mindestens |
höchstens |
1 |
2 |
3 |
4 |
Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten
Gänse, Puten |
25
35 |
10
8 |
105
40 |
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
Tierkategorie |
Höhe des Transportbehältnisses
cm |
Fläche je Tier bei Transport
bis zu 300 km qcm |
Fläche je Tier bei Transport
über 300 km qcm |
1 |
2 |
3 |
4 |
Jungtauben
Alttauben |
23
23 |
280
300 |
300
340 |
4. Hunde und Katzen
Mittlere Widerristhöhe
der Tiere cm |
Länge
cm |
Behältnis
Breite cm |
Höhe
cm |
Fläche je Tier
qcm |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
20
30
40
55
70
85 |
40
55
75
95
130
160 |
30
40
50
60
75
85 |
30
40
55
70
95
115 |
1 200
2 200
3 750
5 700
9 750
13 600 |
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder
zur Schlachtung nicht länger als zwölf Stunden befördert werden)
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier |
Höhe des Transportbehältnisses
cm |
Fläche je Tier
qcm |
1 |
2 |
3 |
1
3
über 3 |
15
20
25 |
250
500
600 |
5.2 Andere Kaninchen
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier |
Höhe des Transportbehältnisses
cm |
Fläche
je Tier qcm |
Höchstzahl der Tiere
je Behältnis |
1 |
2 |
3 |
4 |
0,3
0,4
0,5
1
2
3
4
5
über 5 |
15
15
15
20
20
25
25
25
30 |
100
150
300
500
750
900
1 000
1 150
1 400 |
12
12
12
4
4
2
2
2
1 |
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 und 2)
Abtrennung und Raumbedarf
1. Einhufer
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder
bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die
mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2. Rinder
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene
Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung
abzutrennen.
3. Schafe und Ziegen
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
4. Schweine
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1 Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier |
Höchstgruppengröße
Ferkel |
1 |
2 |
10
25
30 |
120
50
35 |
4.2 Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
- im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg:
bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,
- im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,
- bis zu fünf Sauen.
4.3 Flächenbedarf
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier |
Mindestbodenfläche
je Tier in qm |
1 |
2 |
6
10
15
20
25
30
35
40
45
50
60
70
80
90
100
110
120
über 120 |
0,07
0,11
0,12
0,14
0,18
0,21
0,23
0,26
0,28
0,30
0,35
0,37
0,40
0,43
0,45
0,50
0,55
0,70 |
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Art Verwendungszweck |
Art und Weise der Kontrolle |
1 |
2 |
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als zehn Tieren |
Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn Tieren |
1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1 |
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als zehn Transportbehältnissen |
Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn Transportbehältnissen |
1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen |
5. sonstige Tiere |
Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
|