Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013vom 28. Juni 2013, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 178, S.109 vom 28.6.2013, geändert am 13. November 2014 Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 329, S.23 vom 14.11.2014, geändert durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96, S.26 vom 12.4.2016, geändert durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 188, S.28 vom 13.7.2016 und zuletzt geändert am 29.07.2019 durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 204, S.3 vom 2.8.2019, berichtigt durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 166, S. 11 vom 28.5.2020 *) Die letzten Änderungen sind pink markiert und am 22.8 2019 in Kraft getreten. Die geänderte Verordnung gilt ab dem 1. November 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Während eines Übergangszeitraums bis zum 28. Februar 2020 lassen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu, wenn diese von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sind, die spätestens am 31. Oktober 2019 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 geänderten Fassung ausgestellt wurde. — *) Berichtigung der Seite 11, Anhang III zur Änderung von Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, Teil II der Bescheinigung, erste Alternative der Nummer II.3, einleitender Satz:
Konsolidierte Fassung - Stand: 01.11.2019 Artikel 1 (1) Die Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 müssen dem in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen. (2) Die Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen. Artikel 2
(1) Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt. (2) Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt. Artikel 3
(1) Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen. (2) Abweichend von Absatz 1 müssen gemäß Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 solche Ausweise, die in einem der in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelisteten Gebiete oder Drittländer ausgestellt werden, dem Muster in Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs erfüllen. Artikel 4 Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss
Artikel 5 Die Entscheidungen 2003/803/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG werden aufgehoben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.
Anhang l bis lV Anhang I Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen Teil 1: Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungengemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Anhang l bis lV (s. S. 4) Teil 2: Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Anhang l bis lV (s. S. 5) Teil 3: Sprachanforderungen an Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Die Erklärungen werden in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungs- /Eingangsmitgliedstaats und in Englisch erstellt.
Anhang ll Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Teil 1: Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Anhang III Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken Teil 1: Muster des Ausweises, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird Anhang l bis lV (s.S. 8) Teil 2: Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird 1. Format des Ausweises:
2. Einband des Ausweises:
3. Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:
4. Sprachen:
5. Sicherheitsmerkmale:
———————— Teil 3: Muster des Ausweises, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wir Anhang l bis lV (s.S. 21) Teil 4: Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird
Anhang lV Teil 1: Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.576/2013 Anhang l bis lV (s. S. 34) Teil 2: Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen a) Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt. b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen. c) Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen. d) Werden der Bescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes versehen ist. e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite ... (Seitenzahl) von ... (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf. f) Das Bescheinigungsoriginal wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, wobei in letzterem Fall anschließend eine Bestätigung durch die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands erfolgt. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. g) Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt. Teil 3: Schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Abschnitt A Anhang l bis lV (s. S. 42) Abschnitt B Die Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen. |