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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

vom 28. Juni 2013, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 178, S.109 vom 28.6.2013, geändert am 13. November 2014 Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 329, S.23 vom 14.11.2014, geändert durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 96, S.26 vom 12.4.2016, geändert durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 188, S.28 vom 13.7.2016 und zuletzt geändert am 29.07.2019 durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 204, S.3 vom 2.8.2019, berichtigt durch Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 166, S. 11 vom 28.5.2020 *)

Die letzten Änderungen sind pink markiert und am 22.8 2019 in Kraft getreten. Die geänderte Verordnung gilt ab dem 1. November 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Während eines Übergangszeitraums bis zum 28. Februar 2020 lassen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu, wenn diese von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sind, die spätestens am 31. Oktober 2019 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 geänderten Fassung ausgestellt wurde.

*) Berichtigung der Seite 11, Anhang III zur Änderung von Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, Teil II der Bescheinigung, erste Alternative der Nummer II.3, einleitender Satz:

Anstatt: „Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (4), sind mindestens 21 Tage vergangen, und“

muss es heißen: „Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (4), sind nicht mindestens 21 Tage vergangen, und“.

Konsolidierte Fassung - Stand: 01.11.2019

Artikel 1
Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen gemäß den Artikeln 7, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1) Die Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 müssen dem in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

(2) Die Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

Artikel 2
Listen der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1) Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3
Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

(1) Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen gemäß Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 solche Ausweise, die in einem der in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelisteten Gebiete oder Drittländer ausgestellt werden, dem Muster in Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs erfüllen.

Artikel 4
Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union

Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss
a) dem Muster in Anhang IV Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen;
b) vollständig ausgefüllt und gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgestellt sein;
c) durch die schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ergänzt sein, die dem Muster in Teil 3 Abschnitt A des genannten Anhangs entspricht und die zusätzlichen Anforderungen in Teil 3 Abschnitt B des genannten Anhangs erfüllt.

Artikel 5
Aufhebungen

Die Entscheidungen 2003/803/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG werden aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Anhang l bis lV
(Konsolidierte Fassung - Stand: 01.09.2016)

Anhang I

Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen
gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Teil 1: Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungengemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Anhang l bis lV (s. S. 4)

Teil 2: Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Anhang l bis lV (s. S. 5)

Teil 3: Sprachanforderungen an Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Die Erklärungen werden in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungs- /Eingangsmitgliedstaats und in Englisch erstellt.

 

Anhang ll

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Teil 1: Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code Gebiet oder Drittland
AD Andorra
CH Schweiz
FO Färöer
GI Gibraltar
GL Grönland
IS Island
LI Liechtenstein
MC Monaco
(gestrichen) (gestrichen)
SM San Marino
VA Staat Vatikanstadt


Teil: 2: Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code
Gebiet oder Drittland
Erfasste Gebiete
AC Ascension  
AE Vereinigte Arabische Emirate  
AG Antigua und Barbuda  
AR Argentinien  
AU Australien  
AW Aruba  
BA Bosnien und Herzegowina  
BB Barbados  
BH Bahrain  
BM Bermuda  
BQ Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)  
BY Belarus  
CA Kanada  
CL Chile  
CW Curaçao  
FJ Fidschi  
FK Falklandinseln  
HK Hongkong  
JM Jamaika  
JP Japan  
KN St. Kitts und Nevis  
KY Kaimaninseln  
LC St. Lucia  
MS Montserrat  
MK Nordmazedonien  
MU Mauritius  
MX Mexiko  
MY Malaysia  
NC Neukaledonien  
NZ Neuseeland  
PF Französisch-Polynesien  
PM St. Pierre und Miquelon  
RU Russland  
SG Singapur  
SH St. Helena  
SX Sint Maarten  
TT Trinidad und Tobago  
TW Taiwan  
US Vereinigte Staaten von Amerika AS — Amerikanisch-Samoa
GU — Guam
MP — Nördliche Marianen
PR — Puerto Rico
VI — Amerikanische Jungferninseln
VC St. Vincent und die Grenadinen  
VG Britische Jungferninseln  
VU Vanuatu  
WF Wallis und Futuna  

 

Anhang III

Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

Teil 1: Muster des Ausweises, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

Anhang l bis lV (s.S. 8)

Teil 2: Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

1. Format des Ausweises:

Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.

2. Einband des Ausweises:

a) Vorderseite des Einbands:

i) Farbe: Blau (PANTONE® Reflex Blue) mit gelben (PANTONE® Yellow) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europa-Emblem(1);

ii) die Worte „Europäische Union“ und der Name des ausstellenden Mitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein;

iii) der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.

b) vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;

c) Rückseite des Einbands: Farbe Blau (PANTONE® Reflex Blue).

3. Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:

a) Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;

b) die Seiten des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;

c) der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;

d) bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte.

4. Sprachen:

Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.

5. Sicherheitsmerkmale:

a) Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.

b) Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.

————————
(1) Grafik-Handbuch für das Europa-Emblem: http://publications.europa.eu/code/de/ de-5000100.htm

Teil 3: Muster des Ausweises, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wir

Anhang l bis lV (s.S. 21)

Teil 4: Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird

  1. Format des Ausweises:
    Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.
  2. Einband des Ausweises:
    a) Vorderseite des Einbands:
        i) Farbe: PANTONE© Monochrom und Hoheitszeichen des Landes im oberen Viertel;
        ii) der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code
        (im Ausweismuster in Teil 3 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.
    b) vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;
    c) Rückseite des Einbands: Farbe PANTONE© Monochrom.
  3. Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:
    a) Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;
    b) die Seiten des Ausweises sind am unteren Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;
    c) der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;
    d) bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 3 handelt es sich um Orientierungswerte.
  4. Sprachen:
    Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes sowie in Englisch abzufassen.
  5. Sicherheitsmerkmale:
    a) Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
    b) Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.

Anhang lV

Teil 1: Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.576/2013

Anhang l bis lV (s. S. 34)

Teil 2: Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen

a) Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c) Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen.

d) Werden der Bescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes versehen ist.

e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite ... (Seitenzahl) von ... (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

f) Das Bescheinigungsoriginal wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, wobei in letzterem Fall anschließend eine Bestätigung durch die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands erfolgt. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

g) Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt.

Teil 3: Schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Abschnitt A
Mustererklärung

Anhang l bis lV (s. S. 42)

Abschnitt B
Zusätzliche Anforderungen an die Erklärung

Die Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.