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Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen - AIMPV
(Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung)

Vom 11. Mai 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, S. 732 vom 21. Mai 2007

Laut IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung vom 18. März 2016, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, S. 515 vom 31. März 2016 tritt diese Verordnung am 1. Mai 2016 außer Kraft.

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 57 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf

  1. den Krankheitsverdacht,
  2. die Erkrankung sowie
  3. den Tod eines Menschen

an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.

(2) § 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Mai 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt