Verordnung
mit arzneimittelrechtlichen
Vorschriften über die Arzneimittelverwendung
in landwirtschaftlichen Betrieben
vom 17. Juli 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, S.1380, Art.1 vom 24. Juli 2015
Aufgehoben durch die Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
vom 2. Januar 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 3, S.4, Artikel 3 vom 6. Januar 2023
- In Kraft treten am 7. Januar 2023 -
§ 1
Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen
Die Kennzahlen der bundesweiten halbjährlichen
Therapiehäufigkeit nach § 58c Absatz 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
berechnet das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit nach den
in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten.
§ 2
Auskunftserteilung
Die zuständige Behörde teilt dem Tierhalter die ermittelte
betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit
nach § 58c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes spätestens
bis zu dem in § 58c Absatz 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
aufgeführten Zeitpunkt mit. Die Mitteilung
nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Tierhalters
nach Maßgabe des § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes
im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
§ 3
Schriftlicher Plan
(1) Der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes hat mindestens
folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
a) des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
b) der Hygiene,
c) der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
d) der Art und Weise der Mast einschließlich der
Mastdauer,
e) der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte
der Ställe,
f) des Namens und der Anschrift des den Bestand
behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden,
weiterer Tierärzte,
g) der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln,
die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
- die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung
der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen
Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben
zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden
zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden
Prophylaxeprogrammen,
- das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach
§ 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes,
- Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen
eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln,
die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
bewirkt werden soll,
- den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer
4 umgesetzt werden sollen.
(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich
oder elektronisch zu übermitteln.
§ 4
Löschung der Daten
Die in § 58c Absatz 6 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
genannten Daten sind nach Ablauf der Frist des
§ 58c Absatz 6 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes durch
geeignete technische Mittel oder Maßnahmen vollständig
zu löschen.
Anlage
(zu § 1)
Ermittlung der Kennzahlen
(1) Für die Ermittlung des Medians müssen die Werte aufsteigend sortiert
werden, da der Median anhand der Position des Wertes in den sortierten Werten
definiert wird („Datenpunkt“). Der Median der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit
wird wie folgt errechnet:
- Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n),
- Berechnung des Medians der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit
bei gerader Anzahl betrieblicher Therapiehäufigkeiten:
a) Ermittlung des oberen und unteren dem Median benachbarten Datenpunktes:
aa) der untere Datenpunkt ist der Quotient aus n / 2,
bb) der obere Datenpunkt ist die Summe des Quotienten aus n / 2 + 1,
b) der Median der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der
Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also:
(Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt) / 2
- Berechnung des Medians der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit
bei ungerader Anzahl von betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n):
a) Ermittlung des Datenpunktes:
Datenpunkt ist der Quotient aus: (n + 1) / 2.
b) Der Median der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der
Wert des ermittelten Datenpunktes.
(2) Für die Ermittlung müssen die Werte der Größe nach aufsteigend sortiert
werden. Das dritte Quartil der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit
wird wie folgt errechnet:
- Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n),
- Berechnung, wenn der Quotient aus n / 4 keine ganze Zahl ist:
a) Ermittlung des Datenpunktes:
Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75 aufgerundet auf die nächste
ganze Zahl,
b) der Wert des so ermittelten Datenpunktes ist das 3. Quartil.
- Berechnung des dritten Quartils der bundesweiten Therapiehäufigkeit, wenn
der Quotient aus n / 4 eine ganze Zahl ist.
a) Ermittlung des oberen und unteren Datenpunktes:
aa) der untere Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75,
bb) der obere Datenpunkt ergibt sich aus n x 0,75 + 1,
b) das 3. Quartil der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit ist der
Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also:
(Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt) / 2.
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