Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
(Aujeszky-Verordnung)
vom 20. Dezember 2005, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, S.3609 vom 23. Dezember 2005, geändert am 13. Dezember 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, S.2721, Art.12 vom 21. Dezember 2011,geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.20 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert) und zuletzt geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.385 vom 7. September 2015
I. Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- Aujeszkysche Krankheit, wenn diese
a) durch klinische und serologische Untersuchung
(Antikörpernachweis),
b) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis)
oder
c) beim Rind auch durch histologische Untersuchung
in Verbindung mit klinischen Erscheinungen
festgestellt worden ist;
- Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser
durch klinische, serologische oder histologische
Untersuchung festgestellt worden ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen
Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen
im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur,
wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der
Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher
Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit
Schweinen, der
- die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
- in einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union, der, die auf Grund des
Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121
S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen
und vom Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft (Bundesministerium)
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als
frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.
Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
§ 2
Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher
Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.
II. Schutzmaßregeln gegen die
Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 3
(1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie
Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schweinen sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbehaltlich
des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für
- wissenschaftliche Versuche;
- (weggefallen)
- die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen
(inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die
Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der
Maßgabe, dass geimpfte Schweine, ausgenommen
zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung
aus dem Bestand entfernt werden dürfen;
- die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen
(attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, dass
geimpfte Schweine frühestens 21 Tage nach der Impfung
aus dem Bestand entfernt werden dürfen.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme
zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfung
von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt
werden.
(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes
4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit
nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maßgaben
anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen,
dass Schweine aus geimpften Beständen nur zur
Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben
werden dürfen.
(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche
Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten
oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit
Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-
I-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur
Bildung von gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen.
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine
eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine
amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme
von Blutproben anordnen.
§ 3a
Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand
von längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen
das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit
untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei
von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.
Die zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Ausnahmen
von Satz 1 genehmigen, wenn unter Berücksichtigung
des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen
Bestandes und der Seuchensituation des betroffenen
Gebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 3b
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen
oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer
Genehmigung ausgebracht werden dürfen.
§ 4
(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen
- in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt
oder
- auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen
oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht
werden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krankheit
freien Schweinebestand stammen.
(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf
Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG
in der jeweils geltenden Fassung als frei von
Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium
diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt
gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht
werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung
begleitet sind, aus der sich ergibt, dass
die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes
genügen.
§ 4a
(weggefallen)
2. Besondere Schutzmaßregeln
A. Vor amtlicher Feststellung
der Aujeszkyschen Krankheit
oder des Seuchenverdachts
§ 5
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs
der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in
einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor
der amtlichen Feststellung Folgendes:
- Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und
der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in
oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche
Krankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ gut
sichtbar anzubringen.
- Der Besitzer hat alle Schweine in ihren Ställen oder an
ihren sonstigen Standorten abzusondern.
- Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der
Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Schweine betrauten
Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen
Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener
Schutzkleidung, betreten werden.
- Die in Nummer 3 genannten Personen haben nach
Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutzkleidung
abzulegen sowie die Hände zu reinigen und
zu desinfizieren.
- Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen
Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder
sonstigen Standort entfernt werden.
- Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene
oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder
Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass sie vor
äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen
oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
- Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und
Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige
Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit
Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus
dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt
werden.
B. Nach amtlicher Feststellung
oder Aujeszkyschen Krankheit
oder des Seuchenverdachts
§ 5a
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche
öffentlich bekannt.
§ 6
Ist der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der
Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort
nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und
der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in
oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche
Krankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ gut
sichtbar anzubringen.
- Der Besitzer hat alle Schweine in Ställen oder an
sonstigen Standorten abzusondern.
- Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in das Gehöft oder den sonstigen
Standort verbracht oder aus dem Gehöft oder
sonstigen Standort entfernt werden; das Entfernen
ist nur zulässig
a) zur sofortigen Schlachtung in eine von der
zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte
oder
b) zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbestand,
sofern die zu verbringenden Schweine und
alle Schweine des aufnehmenden Bestandes
mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche
Krankheit geimpft worden sind und sichergestellt
ist, dass die Schweine aus diesem Bestand nur zu
dem in Buchstabe a genannten Zweck entfernt
werden.
- Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde gedeckt werden.
Samen von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen
Besamung nicht verwendet werden.
- Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte,
totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich
unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu
Untersuchungen benötigt werden.
- In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen
sich Schweine befinden, sind nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesungen
durchzuführen.
- Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers
sein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge
dürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des
Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes entfernt werden.
- Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder
-verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in
Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge
und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe
sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
zu reinigen und zu desinfizieren.
- An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten
oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion
des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes ständig mit
einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein
müssen.
- Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der
Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Schweine betrauten
Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen
Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener
Schutzkleidung, betreten werden.
- Die in Nummer 10 genannten Personen haben nach
Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die
Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen
und zu desinfizieren.
- Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher
ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
- Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen
Standorten, in oder an denen sich Schweine befinden,
fernzuhalten.
§ 7
(1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche
Beseitigung der seuchenkranken sowie die Tötung
der seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die
Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies
gilt auch für bis zu zwei Wochen alte Ferkel getöteter
Sauen.
(2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in
einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung
der auf Grund einer serologischen Untersuchung festgestellten
seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die
Tötung der auf Grund einer klinischen Untersuchung
festgestellten seuchenverdächtigen Schweine anordnen.
Sie kann ferner die Tötung der übrigen Schweine anordnen,
sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
§§ 8 und 9
(weggefallen)
§ 10
Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei
Schweinen in einem Gehöft oder an einen sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um
das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk
erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von
Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von
Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit
im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen,
dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk
entfernt werden dürfen.
§ 10a
(weggefallen)
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 11
Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort
der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die
zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen
an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen
Standorte,
- von denen die Seuche eingeschleppt oder
- in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der
behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde
kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine
anordnen.
D. Desinfektion
§ 12
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen
Schweine sind unverzüglich nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes
- die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen
kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden
sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;
- Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerregers
sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die
mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu
reinigen und zu desinfizieren.
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers
sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren,
durch das die Abtötung des Seuchenerregers
gewährleistet ist, unterworfen werden. Der
Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu
packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu
lagern. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder
sonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren
oder mindestens zwei Monate zu lagern. Die zuständige
Behörde kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere
Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
(3) Dung und flüssige Abgänge dürfen nach ausreichender
Desinfektion oder Lagerung auf landwirtschaftlich
genutzte Flächen nur ausgebracht werden, wenn sie
bodennah ausgebracht und unverzüglich untergepflügt
werden.
3. Schutzmaßregeln
auf Schweineausstellungen
§ 13
Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen,
Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher
Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt
oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor,
so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung
der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.
4. Aufhebung
der Schutzmaßregeln
§ 14
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der
Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder
sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen,
wenn
- a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder
getötet oder entfernt worden sind oder
b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten
Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt
worden sind und bei den übrigen Schweinen des
Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen
Erscheinungen festgestellt und zwei im
Abstand von mindestens vier Wochen bei allen
über drei Monate alten Schweinen entnommene
Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche
Krankheit untersucht worden sind und
- die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt
und von diesem abgenommen worden sind.
(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als
beseitigt, wenn
- die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind
oder getötet oder entfernt worden sind und
- bei den übrigen Schweinen des Bestandes
a) keine auf Aujeszkysche Krankheit hindeutenden
klinischen Erscheinungen festgestellt worden sind
und
b) frühestens 21 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen
Schweine eine serologische Untersuchung
nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b der
Anlage 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt
worden ist.
III. Schutzmaßregeln
gegen die Aujeszkysche
Krankheit bei anderen Tieren
§ 15
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen
Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des
Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die
§§ 5a bis 14 entsprechend.
IV. Ordnungswidrigkeiten
§ 16
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten
Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1
oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3
oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6,
7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder
nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 ein Schwein verbringt,
- entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
- entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder
Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig
ablegt oder eine Reinigung oder eine Desinfektion
nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,
- entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein
Schwein decken lässt,
- entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,
- entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine
Katze nicht fernhält oder
- entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Abgang ausbringt.
V. Schlussvorschriften
§ 17
(Inkrafttreten)
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 3)
Voraussetzungen,
unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt
Abschnitt I
Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)
- Ein Bestand gilt als frei von Aujeszkyscher Krankheit, wenn
a) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hindeuten
und
b) eine serologische Untersuchung
aa) im Falle von Zuchtbeständen bei allen Sauen, deckfähigen Jungsauen, allen Ebern und allen mindestens
fünf Monate alten Jungebern,
bb) im Falle gemischter Bestände bei allen Zuchtsauen, deckfähigen Jungsauen, allen Zuchtebern, allen mindestens
fünf Monate alten Jungebern sowie bei den Mastschweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel
nach Abschnitt II Nr. 4,
cc) im Falle von Aufzuchtbeständen bei den Schweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach
Abschnitt II Nr. 2,
dd) im Falle von Mastbeständen bei den Schweinen nach dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4
mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit
durchgeführt worden ist oder
c) alle Schweine des Bestandes aus von Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen stammen und, je nach der Art
der Schweinehaltung, eine Stichprobenuntersuchung entsprechend Abschnitt II Nr. 2, 3 oder 4 mit negativem
Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt
worden ist.
- (weggefallen)
- Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt
werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu
drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Falle
auf bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie
Schweine in den Bestand eingestellt werden.
- Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei
von der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten,
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.
- Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der
Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des
eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll
künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von
Aujeszkyscher Krankheit ist.
- Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche
Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.
Abschnitt II
Aufrechterhaltung des Status eines von
Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)
Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden
Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.
2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontrolluntersuchungen mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt
worden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für
die Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische
Untersuchung nach Satz 1 muss grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die
Untersuchung ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:
Anzahl der Zuchtsauen und -eber |
Anzahl der zu untersuchenden Tiere |
1 bis 20 Tiere |
alle Tiere |
21 bis 25 Tiere |
20 Tiere |
26 bis 100 Tiere |
25 Tiere |
101 und mehr Tiere |
30 Tiere |
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen
zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens
eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu
10 Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere
ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von
Zuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet
werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
4. In gemischten Beständen oder in Mastbeständen sind die Mastschweine nach folgendem Schlüssel serologisch
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit zu untersuchen:
Anzahl der Mastschweine
pro Bestand |
Anzahl zu untersuchender Mastschweine
pro Bestand |
1 bis 10 Mastschweine |
alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere |
11 bis 20 Mastschweine |
10 Tiere |
21 bis 30 Mastschweine |
11 Tiere |
31 bis 60 Mastschweine |
12 Tiere |
61 bis 200 Mastschweine |
13 Tiere |
201 und mehr Mastschweine |
14 Tiere |
Auf die Anzahl zu untersuchender Tiere können Untersuchungen der Mastschweine, die aus anderen Gründen im
Untersuchungszeitraum durchgeführt werden, angerechnet werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am
Schlachthof erfolgen. Hinsichtlich des Untersuchungsintervalls gilt Nummer 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
5. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2, 3 oder 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht
der Status bis zur Beseitigung des Verdachts nach § 14 Abs. 3.
6. In den Bestand dürfen nur Schweine aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand eingestellt
werden.
7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
Anlage 2
(zu § 2)
Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status
des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Bestände
zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
vorzunehmen:
Anzahl der Zuchtsauen
pro Bestand |
Anzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung |
1 – 20 Zuchtsauen |
alle Tiere |
21 – 25 Zuchtsauen |
20 Tiere |
26 – 100 Zuchtsauen |
25 Tiere |
101 und mehr Zuchtsauen |
30 Tiere |
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen
vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu untersuchen.
Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines
gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann
die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu
untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern
des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum
durchgeführt werden.
2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit
einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestände
zu erkennen.
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
vorzunehmen:
Anzahl der Mastschweine
pro Bestand |
Anzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand |
1 – 10 Mastschweine |
alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere |
11 – 20 Mastschweine |
10 Tiere |
21 – 30 Mastschweine |
11 Tiere |
31 – 60 Mastschweine |
12 Tiere |
61 – 200 Mastschweine |
13 Tiere |
201 und mehr Mastschweine |
14 Tiere |
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen
vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender
Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet
werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen
können auch am Schlachthof erfolgen.
Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.
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