Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin
Vom 7. Februar 2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, S.230 vom 11. Februar 2011
§ 1
Mindestanforderungen an die Größe,
die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung
der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
genannten Anforderungen ein Jagdbetrieb sein, der
nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand,
seinen jagdbetrieblichen Einrichtungen, seinem Wildvorkommen
und dem Bestand an Jagdhilfstieren, insbesondere
Jagdgebrauchshunde, die Voraussetzungen
dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Revierjäger/
zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631,
795) in der jeweils geltenden Fassung geforderten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können. Eine
kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
(2) Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als
selbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung der
öffentlichen Hand nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen
und unter Beachtung der landeskulturellen
Belange als Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher
Jagdbezirk jagdlich ständig bewirtschaftet und nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß
erfasst sein.
(3) Die jagdbetrieblichen Einrichtungen, insbesondere
Gebäude, baulichen Anlagen und technischen
Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im
Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen
sowie dem Stand der Technik und des Tierschutzes
entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand
sein. Die materiell-technischen Voraussetzungen
zur Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik
müssen vorhanden sein.
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für
die Durchführung der Ausbildung notwendige Flächenausstattung
sowie über die notwendigen Gebäude,
baulichen Anlagen und Wildvorkommen verfügen, dürfen
nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die jagdbetrieblichen
Arbeiten und Dienstleistungen in dem für
die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen
Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden
können.
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen,
technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur
Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand
sind.
(6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Revierjäger/zur Revierjägerin und der
Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen
in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht
ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt
werden. Den Auszubildenden soll für die betriebliche
Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung
stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den
Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte
zur Einsicht auszulegen.
(7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung,
und sonstige Vorschriften zum
Schutze der Auszubildenden sowie die Vorschriften
zum Umgang mit Waffen einschließlich Munition eingehalten
werden können. Sie muss über geeignete
Sozialräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung
der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes
muss eine Bescheinigung der zuständigen
Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische
Überprüfung des Betriebes vorliegen, die
nicht älter als ein Jahr ist. Sollen Auszubildende in die
häusliche Gemeinschaft der Ausbildungsstätte aufgenommen
werden, so muss eine Unterkunft zur Verfügung
gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und
ausgestattet ist.
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über
das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein
Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
§ 2
Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang
vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn
sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen
anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher
Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung
der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember
1982 (BGBl. 1983 I S. 7) außer Kraft. |