Verordnung
zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern
auf BSE - BSEUntersV
(BSE-Untersuchungsverordnung)
Neufassung vom 12. Juli 2013, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, S. 2404 vom 6. Dezember 2011 geändert am 12. Juli 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, S.2451 vom 19. Juli 2013
Aufgehoben durch die Verordnung
zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung
Vom 21. April 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, S.615 vom 27. April 2015
§
1
Durchführung von BSE-Tests
(1) Die Untersuchung
von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a
Satz 1 Buchstabe a und b der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr.
L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nr. 1
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften
für die amtliche Überwachung von
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139
S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden
Fassung.
(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a
und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen
von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und
Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten
geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren
durchzuführen
(1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b
und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen
von Rindern einschließlich Wasserbüffeln
und Bisons, soweit sie in einem der in
der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren
worden sind, erst bei den über 96 Monate alten
Tieren durchzuführen.
(2) Abweichend
von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt
I Nr. 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde
zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt,
bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt,
sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des
negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird.
§ 2
Probenahme
Die Probenahme
hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches
ausgeschlossen ist.
§ 3
Betriebseigene
Kontrollen
Die zuständige
Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen
betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung
nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
- Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals.
- Die Durchführung der Probenahme und der Labortests sowie die
Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend
§ 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001.
- Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt,
das die Anforderungen des Artikels 12
Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen
zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die
dort vorgesehene Benennung erfüllt.
- Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die
Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5
Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten.
§ 4
Maßnahmen
nach Feststellung von BSE
(1) Wird bei einem
geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder
§ 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die
zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung
des Rindes nach Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material
verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach den für
Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4
Abs. 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden
Vorschriften anzuordnen.
(2) Zusätzlich
zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt
I Nr. 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern
ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzusehen,
das von allen nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme
Enzephalopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz
1 gilt nicht, soweit
- der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsverfahren angewendet
wird, bei dem die Schädelhöhle nicht eröffnet wird,
- das Messer für das Absetzen des Kopfes,
- die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspaltsäge, sofern
nicht das Rückenmark vor der Spaltung der Wirbelsäule vollständig entfernt
wird,
- die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des Rückenmarks, die
unmittelbar mit Rückenmark in Berührung kommen und
- alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutzkleidungen, wie
Schutzhandschuhe, die mit infektiösem Material verunreinigt sein
können,
nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie
nachgewiesen wurde, ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt
und desinfiziert worden sind.
(3) Die Reinigung
nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion
nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die mindestens
2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 1 N (4 Prozent) Natronlauge
durchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass
die Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und
ihre Temperatur bei Verwendung von 1 N (4 Prozent) Natronlauge mindestens
20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren
gestatten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen.
§ 5
Nachweise
über die Abgabe von Fleisch
(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs
I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch
von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen
sind oder nach § 3 untersucht werden, hat
hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 27 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum
und deren Alter zu führen.
(2) Die Nachweise
sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu
führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung,
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 60
Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt oder
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens
zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 7
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Anlage
(zu § 1 Absatz 1a
und 1b)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische
Republik
Ungarn
Vereinigtes
Königreich sowie die Kanalinseln und die
Insel Man
Zypern
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