Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen die Bovine Spongiforme
Enzephalopathie
(BSE-Verordnung)
Vom 23. März
2002, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, S. 244 vom 28.
März 2002, geändert am 20. September 2002 durch Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Teil I Nr. 68, S. 3727 vom 25. September 2002,
am 14. März 2003 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang
2003 Teil I Nr. 10, S. 362 vom 19. März 2003,
am 25. November 2003, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr.
56, S. 2304 vom 27. November 2003 und zuletzt geändert am 13. Dezember 2004, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, S. 3381 vom 17. Dezember 2004 (Bgbl. 2005 I Nr.21, Art.2, S.998 vom 29.03.2005)
Aufgehoben durch die Verordnung
zur Aufhebung von Vorschriften
zum Schutz vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 28. September 2006, 2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, vom 10. Oktober 2006
§ 1
Einfuhr- und Verbringungsverbot für Fleisch
(1) Fleisch im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes von Rindern, die
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, darf nicht in das Inland
verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt
auch für Fleisch von Rindern, die im Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden,
das
- über Drittländer, Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- in Drittländern, Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Kühlen, Gefrieren,
Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinaus behandelt oder zubereitet
worden ist und von dort
eingeführt oder sonst in das Inland verbracht wird.
§ 2
Ausnahmen
(1) Abweichend
von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 darf Fleisch von Rindern, die im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland geboren, aufgezogen und geschlachtet
wurden, eingeführt oder sonst in das Inland verbracht werden, wenn
- es aus Betrieben im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland stammt, die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger
bekannt gemacht sind,
- es im Falle von frischem Fleisch von über neun Monate alten
Tieren entbeint wurde und von der Muskulatur alle anhängenden Gewebe
einschließlich der sichtbaren Nerven- und Lymphgewebe entfernt
wurden,
- es unbeschadet der Kennzeichnung nach den nationalen Vorschriften
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur
Umsetzung von
a) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe e oder Abschnitt B Buchstabe
f jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG
des Rates vom 29. Juli 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für
die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG
Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG des Rates
vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7),
b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates
vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung
und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen
(ABl. EG Nr. L 368 S. 10), oder
c) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich in Verbindung mit Anhang
B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976
zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen
von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen
Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie
97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25),
zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs
II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung
98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum
Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung
der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG
(ABl. EG Nr. L 113 S. 32), zuletzt geändert durch Entscheidung 98/692/EG
der Kommission vom 25. November 1998 (ABl. EG Nr. L 328 S. 28) (Entscheidung
98/256/EG) mit dem Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 gekennzeichnet
ist und
- jede Sendung von einer durch den für den Herkunftsbetrieb zuständigen
amtlichen Tierarzt ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet
ist, die im Falle von
a) Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster nach § 12 Abs. 3
Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.3 oder Nr. 6.3a,
b) frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung
mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder
c) Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung
mit Anlage 3 Nr. 6.6 der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen muss;
sie muss mit dem Vermerk "gemäß der Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt"
versehen sein und die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige
Erzeugnis gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist, enthalten;
es müssen, sofern eine der Kennzeichnungen nach Nummer 3 in Verbindung
mit Anlage 2 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten unter
dem Abschnitt I "Angaben zur Identifizierung des Fleisches" eingetragen
sein.
(2) Abweichend
von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 darf Fleisch von Rindern,
die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geboren,
aufgezogen und geschlachtet wurden, eingeführt oder sonst in das Inland
verbracht werden, wenn es unbeschadet der Kennzeichnung
- im Falle der Einfuhr von
a) frischem Fleisch nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe e oder Fleischerzeugnissen
nach Artikel 21b Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d der Richtlinie 72/462/EWG
des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher
und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen
aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch Richtlinie
97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24 S. 31), oder
b) Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Artikel 13 Abschnitt I
in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel 5 Abs. 2
Buchstabe c jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel VI der Richtlinie
94/65/EG oder
- im Falle des Verbringens aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Island nach den nationalen Vorschriften dieser Staaten zur Umsetzung
der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Regelungen
zur Sicherung der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs
II Nr. 11 Satz 2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung
98/256/EG mit einem Kennzeichen, das nicht mit den sich aus Nummer 1
oder 2 ergebenden Kennzeichen verwechselt werden kann und die für die
Kennzeichnung nach § 3 erforderlichen Angaben enthält, gekennzeichnet
ist. § 3
Inverkehrbringen
von Fleisch
Fleisch nach §
2 Abs. 1, das im Inland über das Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Lagern
oder Befördern hinaus behandelt oder zubereitet wurde, darf gewerbsmäßig
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es unbeschadet der Kennzeichnung
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Fleischhygiene- Verordnung zur Sicherung
der jederzeitigen Rückrufbarkeit im Sinne des Anhangs II Nr. 11 Satz
2 oder des Anhangs III Nr. 7 Satz 2 der Entscheidung 98/256/EG unmittelbar
oder auf der Umhüllung oder Verpackung mit der Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch"
auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 gekennzeichnet ist. Bei Fleisch
nach Satz 1, das im Einzelhandel lose in den Verkehr gebracht wird,
ist die Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch" deutlich sichtbar auf einem
Schild, auch Preisschild, auf oder neben dem Fleisch anzubringen, wenn
es auf Grund der Zubereitung oder Behandlung des Fleisches nicht unmittelbar
auf dem Fleisch angebracht werden kann. Wird Fleisch nach Satz 1 in
Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr
gebracht, so ist die Angabe "Britisches XEL-Rindfleisch" auf den Speisekarten
oder in Preisverzeichnissen oder, soweit solche nicht ausgelegt oder
ausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen
Mitteilung vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kennzeichnung
von Fleisch nach § 2 Abs. 2 unbeschadet einer über das Kühlen, Gefrieren,
Tiefgefrieren, Lagern oder Befördern hinausgehenden Behandlung oder
Zubereitung im Inland.
§ 4
Fleisch
von nicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlachteten Rindern
(1) Frisches Fleisch
von Rindern, das
- aus einem Betrieb nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 8 Buchstabe a oder Nr.
9 Buchstabe a der Fleischhygiene-Verordnung oder
- im Falle der Einfuhr über eine Grenzkontrollstelle im Inland und
dem anschließenden Verbringen in das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einem Betrieb
nach Absatz 3 Nr. 1 behandelt oder zubereitet oder über das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeführt werden soll, darf
nur in einem amtlich verplombten Transportmittel und nur begleitet von
einer Bescheinigung nach Absatz 2 befördert werden. Die Plombe darf
nur zur Durchführung amtlicher Untersuchungen entfernt werden. (2) Die Bescheinigung
nach Absatz 1 Satz 1 muss im Falle von
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch den amtlichen Tierarzt ausgestellt sein
und die Angaben entsprechend den Abschnitten I, II und III des Musters
der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung
mit Anlage 3 Nr. 2.1 der Fleischhygiene-Verordnung enthalten und
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle
durch Beglaubigung einer Kopie der die Sendung bei der Einfuhr begleitenden
Genusstauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
(3) Fleisch von
Rindern, die nicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland geschlachtet wurden, darf von dort nur in das Inland
verbracht werden, wenn
- es im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
nur in Betrieben behandelt oder zubereitet wurde, die vom Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,
- es unbeschadet der Kennzeichnung nach
den nationalen Vorschriften des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland
zur Umsetzung von
a) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe
e oder Abschnitt B Buchstabe f
jeweils in Verbindung mit Anhang I
Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,
b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Artikel
5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Verbindung
mit Anhang I Kapitel VI der
Richtlinie 94/65/EG oder
c) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter Anstrich
in Verbindung mit Anhang B
Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG
mit dem Kennzeichen nach dem Muster
der Anlage 2 gekennzeichnet ist,
- es in Transportmitteln in das Inland verbracht und zum Bestimmungsort
befördert wird, die von der zuständigen Behörde im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland verplombt wurden und
- jede Sendung von einer durch den für den Herkunftsbetrieb zuständigen
amtlichen Tierarzt ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung nach
Absatz 4 begleitet ist.
(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung
nach Absatz 3 Nr. 4 muss im Falle von
- Hackfleisch oder Fleischzubereitungen dem Muster nach § 12 Abs. 3
Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 6.3 oder Nr. 6.3a,
- frischem Fleisch dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung
mit Anlage 3 Nr. 6.4 oder
- Fleischerzeugnissen dem Muster nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung
mit Anlage 3 Nr. 6.6
der Fleischhygiene-Verordnung entsprechen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung
nach Satz 1 muss bei Sendungen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland die Bestätigung enthalten, dass die Anforderungen der
Artikel 9 bis 13 der Entscheidung 98/256/EG erfüllt sind und sie muss
mit dem Vermerk "gemäß der Entscheidung 98/256/EG gewonnen/hergestellt"
versehen sein. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung
nach Satz 1 muss die Angabe aller Betriebe, in denen das jeweilige Erzeugnis
gewonnen, behandelt oder zubereitet worden ist, enthalten und es müssen,
sofern eine der Kennzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit
Anlage 2 durch Etiketten erfolgt, die Nummern der Etiketten unter
dem Abschnitt I "Angaben zur Identifizierung des Fleisches" eingetragen
sein. § 5
Anmeldung
von Fleischsendungen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland
Wer Fleisch von
Rindern aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
in den Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde
abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 2 der Fleischhygiene-Verordnung die
voraussichtliche Ankunftszeit mindestens einen Werktag vorher bei jeder
Sendung mitzuteilen.
§ 6
Straftaten
(1) Nach § 28a
Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs.
1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 4 Abs. 3 Fleisch verbringt
oder einführt.
(2) Nach § 52 Abs.
1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, Fleisch gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in
§ 6 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29
Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(2) Wer eine in
§ 6 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig
im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4 Abs. 1 Satz 1 frisches Fleisch von Rindern befördert,
- § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Plombe entfernt oder
- § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.
Anlage 1 (zu §
2 Abs. 1 Nr. 3)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 2)
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