Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Verordnung)
vom 11. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, S.2461 vom 18. Dezember 2008 geändert am 04. Oktober 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, S.1308, Art. 2 und 3 und S.1320 vom 8. Oktober 2010, geändert am 17. Dezember 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, S. 2131 vom 22. Dezember 2010, geändert am 31. Mai 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, S. 1002 vom 08. Juni 2011, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.31 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert) und zuletzt geändert am 27. Juni 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, S. 1480, Art.29 vom 29. Junil 2016 (Änderungen grün markiert)
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- BVDV-unverdächtiges Rind:
ein Rind, das
a) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen
Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekanntmachung
der amtlichen Methodensammlung für die
Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe vom
30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche Methodensammlung)
beschriebenen Methode untersucht
worden ist oder
b) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der
amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren
hat;
- BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:
ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der
Anlage 1 erfüllt;
- persistent BVDV-infiziertes Rind:
ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methodensammlung
beschriebenen Methode mit positivem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
a) das längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung
erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung
beschriebenen Methode mit positivem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,
b) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach
Buchstabe a unterblieben ist oder
c) das an Mucosal Disease erkrankt ist,
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den
Buchstaben a bis c.
§ 2
Impfungen
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines
Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten
Gebietes gegen die BVDV-Infektion
- anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist, oder
- verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion
geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen
des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass
ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten
ist.
(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte
Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe
- der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
- des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
- des verwendeten Impfstoffes
einzutragen.
§ 3
Untersuchungen
(1) Der Tierhalter hat alle Rinder,
- die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem
Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung
des ersten Lebensmonats oder
- die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor
dem Verbringen
mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden
Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer
des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum
der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen
Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum
und das Datum der Probenahme, soweit
Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die
im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden
sind. (aufgehoben)
(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind
oder einem von diesem geborenen Rind vor dem
1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit
negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die
einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode entspricht.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
- die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige
Untersuchung durchzuführen ist,
- für die Untersuchung eine in der amtlichen
Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
- das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder,
Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte
Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV
untersucht werden, wobei sie die Anzahl der
zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass
BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann;
- in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV
geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen.
(4)
Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter
das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen.
Die zuständige Behörde kann abweichend von
Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten
Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen
Methodensammlung beschriebenen Methode auf
BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten
Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen,
dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat
der Tierhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen
Methodensammlung beschriebenen Methode
untersuchen zu lassen.
(6) Der Tierhalter hat
- sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung
das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen
1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich„ schriftlich oder elektronisch mitteilt,
- die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1
der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung
zuständigen Behörde oder einer von dieser
beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der
Probenahme, schriftlich oder elektronisch längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende
Einrichtung unter Angabe der seinem
Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten
Registriernummer sowie der Kennzeichnung des
Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.
(7) (aufgehoben)
§ 4
Verbringen von Rindern
(1) Rinder dürfen im Inland
- aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand
nur eingestellt werden,
- auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle
oder von einer der genannten Veranstaltungen oder
aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden
oder
- auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen
Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen
nur aufgetrieben werden,
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von
einem schriftlichen oder
elektronischen Nachweis über
die BVDV-Unverdächtigkeit
des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen die erforderlichen
Angaben für die zuständige Behörde auf deren
Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar
sein.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
- aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung
verbracht wird,
- unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle
ausgeführt oder in einen anderen
Mitgliedstaat verbracht wird oder
- unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung
oder Behandlung verbracht wird, soweit das
Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder
Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung
beschriebenen Methode untersucht
und bis zum Vorliegen des Ergebnisses
der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf
ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar
in den Herkunftsbestand verbracht werden.
(3) (weggefallen)
(4) (aufgehoben)
(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben
Schlachtstätte geschlachtet werden.
(4) Der schriftliche oder elektronische Nachweis
nach Absatz 1 Satz 1 ist
- im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen,
in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
- im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen
Tierhalter von diesem
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes
oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
§ 5
Schutzmaßregeln
(1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rindes
- alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum von 40 Tagen nicht aus dem Bestand verbracht werden,
- zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach dem Abkalben aus dem Bestand verbracht werden.
Satz 1 gilt nicht, soweit
- im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur
Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie
- im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder
a) zum Zeitpunkt der Belegung nach §2 Absatz 2 geimpft waren,
b)
nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden,
soweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage
nach der ersten Untersuchung mit negativem Ergebnis mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode nachuntersucht
worden ist.
(2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in
einem Bestand festgestellt worden, hat der Halter
das Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infiziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach
der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das
betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende
des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische
Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die
Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes
aufzufinden. Der jeweilige Tierhalter hat die Rinder des
Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen
Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer
in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2
Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 (...), zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Abs. Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind
nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
der dort genannten Einrichtung eine dort genannte
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1
ein Rind verbringt oder einstellt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt oder
- entgegen § 4 Abs. 4 einen Nachweis nicht oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
- (aufgehoben)
§7
Übergangsvorschriften
(1) §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der
Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den
ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht
auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Oktober 2016 mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen sind.
(2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiterhin als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im
Sinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem
Rind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen worden ist.
Anlage 1
(zu § 1)
Voraussetzungen, unter denen
ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
- Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung
beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht
worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der
amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis
auf BVDV untersucht worden sind.
- Innerhalb eines Zeitraumes von 24 auf die Untersuchung nach Nummer 1
folgenden Monaten sind
a) alle im Bestand geborenen Rinder
innerhalb
von 30 Tagen nach ihrer
Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode
mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,
b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine
BVDV-Infektion hindeuten,
c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der
amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis
auf BVDV untersucht worden sind,
d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu
Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig
sind,
e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen
besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit
die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf
eine BVDV-Infektion hindeuten.
- Alle im Bestand geborenen Rinder werden innerhalb
von 30 Tagen nach
ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.
- In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.
- Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des
Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.
- Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen
Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.
Anlage 2
(aufgehoben)
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