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Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
(EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)

vom 24. September 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 43, S.1905 vom 2. Oktober 2008 geändert am 06.04. 2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, S. 749, Art. 2 am 15. April 2009, durch eBAnz 2009 Nr.51, Art.1 vom 07. Mai 2009, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Nr. 32, S. 1337, Art. 6 vom 22. Juni 2009 und durch eBAnz 2009 Nr.63, Art.1 vom 22. Juni 2009, geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, S.3939, Art. 6 vom 23. Dezember 2009, geändert am 13. Dezember 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, S.2721, Art.26 vom 21. Dezember 2011, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.26 vom 25. April 2014 und zuletzt geändert am 30. Juni 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, S. 1092, Art.2 vom 08. Juli 2015 und zuletzt geändert am 3. Mai 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, S.1057, Art.5 vom 6. Mai 2016 (Änderungen sind grün markiert)

§ 1
Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (gestrichen) nicht, soweit die Voraussetzungen

  1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder
  2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

  1. in
    a) eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,
    b) eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder
    c) ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
    eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und
  2. im Falle
    a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,
    b) der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
    c) der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
    erfüllt sind.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.

§ 1a
Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 1

(aufgehoben)

§ 2
Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme

(1) Die Durchführung der Programme

  1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,
  2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,
    obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.

§ 3
Wildtieruntersuchung

(aufgehoben)

§ 4
Impfungen

(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

  1. der Registriernummer seines Betriebes,
  2. des Datums der Impfung und
  3. des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.

(3) Die zuständige Behörde kann

  1. die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und
  2. die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 4a
Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte

  1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
  2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter Wildwiederkäuer unter Angabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen.

(2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,
  2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,
  3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft,
  4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
§ 6
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage
(zu § 1a)

(aufgehoben)