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Betäubungsmittel-Kostenverordnung - BtMKostV

Vome 30. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, S.1675 vom 3. Juli 2009 geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (21) vom 14. August 2013, zuletzt geändert am 18. August 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 32, S. 1356 vom 5. September 2019 (Die Änderungen sind blau markiert und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.)

- Aufgehoben zum 1.10.2021 durch Artikel 4 (8) des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S. 1666 vom 22. Juli 2016 -

§ 1
Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

§ 2
Gebühren in besonderen Fällen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Genehmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu 25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 3
Gebühren in Widerspruchsverfahren

(1) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1.

(3) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages. Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben.

(4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens 100 Euro.

(5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen, ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht unterschritten werden.

§ 4
Ermäßigungen

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht.

§ 5
Übergangsvorschrift

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(aufgehoben)

Anlage 1
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes  
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:

 
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) 480
1.1.3
1.1.4
Binnenhandel
– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
590
8 850
1.1.5
1.1.6
Außenhandel einschließlich Binnenhandel
– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
1 040
15 600
1.2 Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:  
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) 190
1.2.3 Erwerb 190
1.2.4 Abgabe 190
1.2.5 Einfuhr 190
1.2.6 Ausfuhr 190
1.3 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:  
1.3.1 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) 480
1.3.2 Einfuhr 500
1.3.3 Ausfuhr 500
2 Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes  
2.1 Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes 250
2.2

Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers

110
3 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:  
3.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) entsprechend
Gebührennummer 1
3.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
3.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes 50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
4 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:  
4.1 Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung 90
4.2

Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung

190
5 Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis 25 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
6 Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes 190
7 Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes 150
8 Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes 660 bis 15 000
9 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) 70
10 Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück 60
11 Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen  
11.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 bis 250
11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) 500 bis 5 000

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MSD Tiergesundheit / Intervet Deutschland GmbH