Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – DL-InfoV
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung)*)
vom 12. März 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, S.267 vom 17. März 2010
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36).
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen
erbringen, die in den Anwendungsbereich
des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376
vom 27.12.2006, S. 36) fallen.
(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im
Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter
Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene
Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme
der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.
(4) Die nach dieser Verordnung zur Verfügung zu
stellenden Informationen sind in deutscher Sprache zu
erbringen. Das gilt nicht für Informationen nach Absatz
2.
§ 2
Stets zur
Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen
aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer
einem Dienstleistungsempfänger
vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern
kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung
der Dienstleistung folgende Informationen in
klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen
Personengesellschaften und juristischen Personen
die Firma unter Angabe der Rechtsform,
- die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern
keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige
Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem
Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell
und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere
eine Telefonnummer und eine E-Mail-
Adresse oder Faxnummer,
- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts
und der Registernummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift
der zuständigen Behörde oder der einheitlichen
Stelle,
- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die
Nummer,
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten
Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht
wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung,
den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er
einer Kammer, einem Berufsverband oder einer
ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen
Namen,
- die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen
Geschäftsbedingungen,
- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln
über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über den Gerichtsstand,
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit
sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang
ergeben,
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht,
Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und
die Anschrift des Versicherers und den räumlichen
Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1
genannten Informationen wahlweise
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses
so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger
leicht zugänglich sind,
- dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm
angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich
zu machen oder
- in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur
Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen
über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
§ 3
Auf Anfrage zur
Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen
aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer
dem Dienstleistungsempfänger auf
Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines
schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher
Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung
in klarer und verständlicher Form zur Verfügung
stellen:
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten
Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine
Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen
und dazu, wie diese zugänglich sind,
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten
multidisziplinären Tätigkeiten und den mit
anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften,
die in direkter Verbindung zu der
Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu
den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte
zu vermeiden,
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen
hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen
werden können, und die Sprachen, in der diese
vorliegen, und
- falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat
oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein
außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht,
Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang
zum Verfahren und zu näheren Informationen
über seine Voraussetzungen.
(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass
die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen
in allen ausführlichen Informationsunterlagen
über die Dienstleistung enthalten sind.
§ 4
Erforderliche Preisangaben
(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger
vor Abschluss eines schriftlichen
Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag
geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung,
folgende Informationen in klarer und verständlicher
Form zur Verfügung stellen:
- sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein
festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz
2 festgelegten Form,
- sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein
festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der
Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben
werden kann, entweder die näheren Einzelheiten
der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger
die Höhe des Preises leicht errechnen
kann, oder einen Kostenvoranschlag.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger,
die Letztverbraucher sind im Sinne
der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 5
Verbot diskriminierender Bestimmungen
Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen
für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt
machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem
Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende
diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt
nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen,
die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt
sind.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer
1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz
1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine
dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage
enthalten ist, oder
3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung
in Kraft.
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