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Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest
(Geflügelpestschutzverordnung)

Eilverordnung vom 1. September 2005, vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BAnz. S. 13 345), geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 26. September 2005, (BAnz. Nr.187 vom 1.10.2005, S.14 639), die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 19. Oktober 2005 (BAnz. vom 21.10.2005, S. 15 401), die dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung vom 27. Oktober 2005 (BAnz. vom 29.10.2005, S. 15 697), die vierte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung vom 07.12.2005 (BAnz. vom 09.12.2005, S. 16 583) und zuletzt geändert durch die fünfte Verordnung zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung vom 10.02.2006 (BGBl.I vom 13.02.2006, Nr.7 S.328), zuletzt geändert durch die neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 412 vom 07.November 2006

§ 1

(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei wildlebenden Enten und Gänsen haben Jagdausübungsberechtigte

  1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf Influenza-A-Virus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

  2. das gehäufte Auftreten kranken oder verendeten wildlebenden Geflügels der zuständigen Behörde unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderen Wildgeflügels anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Vögel der Ordnung Anseriformes und Charadriiformes dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildgeflügel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Gattungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildgeflügel

  1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
  2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274 S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Wildgeflügelmonitorings

anzulocken.

§ 2

Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass

  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

Satz 1 gilt auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden.

§ 3

Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für

  1. Geflügelausstellungen und Geflügelschauen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden ist,
  2. für Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist.

Die Untersuchung ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 4

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf der Grundlage einer Risikobewertung des nationalen Referenzlabors für Geflügelpest am Friedrich-Loeffler-Institut und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhanges 2 der Entscheidung 2005/744/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hochpathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 75) die Impfung der für Geflügelpest empfänglichen Vogelarten in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen genehmigen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt vor einer Genehmigung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Impfplan, der folgende Angaben enthält:

  1. Name und Anschrift des zoologischen Gartens, in dem die Impfung durchgeführt werden soll.
  2. Identifikation und Anzahl der zu impfenden, für Geflügelpest empfänglichen Vogelarten.
  3. Impfstoff, Impfschema und Zeitplan der Impfung.
  4. Gründe für die Impfung.

§ 5

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,
  3. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer Stelle gefüttert wird, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich ist,
  4. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
  5. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder sonstige Gegenstände für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufbewahrt wird oder
  6. entgegen § 3 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt.

§ 6

Auf Sachverhalte, die vor dem 16. Dezember 2005 entstanden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2005 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

§ 7

(aufgehoben)