Wir sind bemüht, die bei Vetion.de vorhandenen Vorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit Sie diesen auch angezeigt bekommen, aktualisieren Sie bitte sicherheitshalber die Ansicht in Ihrem Browser.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen.


Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)

Vom 03. November 2004, Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 57, S. 2748 vom 9. November 2004, geändert am 20.12.2005 durch Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3499 vom 23. Dezember 2005 - Bekanntmachung der Neufassung: Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3538 vom 23. Dezember 2005

I. Begriffsbestimmung

§ 1

(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
    a) durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
    b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen
    nachgewiesen wird;
  2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das Ergebnis der
    a) virologischen oder
    b) klinischen und pathologisch-anatomischen
    Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest befürchten lässt;
  3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese
    a) durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
    b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen
    nachgewiesen wird;
  4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, wenn das Ergebnis der
    a) virologischen oder
    b) klinischen und pathologisch-anatomischen
    Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit befürchten lässt.
II. Allgemeine Vorschriften

§ 2

(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:

  1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
  2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
  3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
  4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes.

(2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

§§ 3 und 4

(weggefallen)

§ 5

(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.

(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/ EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 6
(gestrichen)
III. Schutzmaßregeln bei Geflügel

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 7

(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.

(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) (weggefallen)

(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.

§ 8

(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

  1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza- A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 8a

Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

§ 8b

Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustellen, dass

  1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
  3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
  6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
  9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände vorgehalten wird.

§ 8c

(1) Wer

  1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder
  2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig zur Zucht

nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind

  1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.

(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.

(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind.

2 . Besondere Schutzmaßregeln
A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen

§ 9

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

  1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern;
    1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen;
  2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte haben sich diese Personen sofort zu reinigen und zu desinfizieren;
  3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus dem Gehöft entfernt werden;
  4. verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können;
  5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbeitungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/ EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen

§ 10

Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.

§ 11

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ beziehungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
  2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern.
  3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofortigen Tötung zulässig.
  4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
  5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel darf nur verwertet werden, wenn es unter behördlicher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.
  6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie verendetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird.
  7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
  8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.
  9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
  10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 12

In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt in diesem Falle nicht.

§ 13

(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.

(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass

  1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach Abklingen der klinischen Symptome nicht verbracht werden und
  2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert werden.

(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.

§ 14

Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In unmittelbarem Anschluss an die Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 15

(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ oder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sichtbar anzubringen,

2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks in geschlossenen Ställen abzusondern,

3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehandelt werden,

5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden,

6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen

  1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnostischen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/ EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
  2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle- Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungsgebiet –, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich beobachtet wird,
  3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.

(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 16

(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.

(2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets

  1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit derdeutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen,
  2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden,
  3. . dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/ EWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 16a

In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorherige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen abhängig machen.

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 17

(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,

  1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
  2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt

worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder sonstigen Standorte anordnen.

(2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen – im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von 21 Tagen – nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

  1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte, wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann,
  2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung,
  3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die Bruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 17a

Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen Standort durch virologische Untersuchung Influenza-AVirus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festgestellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern hat,
1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu töten und unschädlich zu beseitigen ist,
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und sich die genannten Personen nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben,
3. Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem sonstigen Standort entfernt werden darf,
4. das Geflügel getötet wird,
5. der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können, und – einschließlich der Eier – unschädlich beseitigen lässt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1

  1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen,
  2. die in
    a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,
    b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 4,
    c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2
    vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen und
  3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen,

wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falleder Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.

D. Desinfektion

§ 18

(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) (weggefallen)

(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.

3 . Schutzmaßregeln auf Geflügel - ausstellungen und auf dem Transport

§ 19

Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.

4 . Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 20

(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die Newcastle- Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn

  1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist oder
    b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels der betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
  2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und
  3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind.

(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle- Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/ EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle- Krankheit nicht bestätigt werden konnte.

IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel

§ 21

Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 22

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder § 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 8c Abs. 1 satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt,
  5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
  6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner nicht impfen lässt,
  7. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder einstellt,
  8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
  9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und trägt,
  10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
  12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit dort genannter Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,
  13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt wird,
  14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
    14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
    14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
    14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird,
  15. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
  16. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
  18. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
  19. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft entfernt,
  20. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,
  21. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegenstände entfernt,
  22. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,
  23. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel verwertet,
  24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt,
  25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
  26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Vl. Schlussvorschriften

§ 23

Die Neufassung: Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3538 vom 23. Dezember 2005 gilt ab dem 24.12.2005