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Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung

Außer Kraft seit 07. Dezember 2011, durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 30. November 2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, S. 2399 vom 6. Dezember 2011

vom 22. Juli 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, S.1008, Art.3a vom 29. Juli 2010

§ 1
Einfuhrverbot

Es ist verboten,

  1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel,
  2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel

einzuführen.

§ 2
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 genannten Stoff.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

  1. über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
  2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.

Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 genannten Stoff.

§ 3
Bescheinigung

Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.

§ 4
Straftaten

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Anlage
(zu § 2)

Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen

Land
Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel
Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart, Landratsamt Konstanz
Bayern Flughafen München (Landratsamt Erding, Bajuwarenstraße 3, 85435 Erding)
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen,
GKS Bremerhaven
Hamburg GKS Hamburg Hafen,
GKS Hamburg-Flughafen
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Brake,
GKS Cuxhaven,
GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf,
GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport

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