Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland - HundVerbrEinfG
(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz)
Vom
12. April 2001, Bundesgesetzblatt I Nr. 16, S. 530, ausgegeben zu Bonn
am 20. April 2001
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes ist
- Verbringen in das Inland: jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union in das Inland,
- Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
- Zucht: jede Vermehrung von Hunden,
- Handel: jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
- Gefährlicher Hund: Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach
Landesrecht bestimmte Hunde.
§ 2
Einfuhr-
und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer
Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden,
für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten
werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland
nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt
werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu
bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden
ist.
- Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen
nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren zu erlassen.
- Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
§ 3
Überwachung
(1) Natürliche
und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen
haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die
von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes
1
- Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel
des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt,
- Unterlagen einsehen,
- Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige
hat
- die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und
die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
- ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zu bezeichnen,
- auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
- bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung
zu leisten,
- auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
- auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer straf-rechtlichen Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
§ 4
Mitwirkung
der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium
der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen
sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung
anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den
zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium
der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen
und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 5
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch
ist strafbar.
(3) Handelt der
Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 6
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
- entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 7
Einziehung
Ist eine Straftat
nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden,
so können
- Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
- Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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