Verordnung
zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an
die epidemische Lage
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IfSGMeldAnpV
(IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung)
Vom 18. März 2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, S.511 vom 31. März 2016
Aufgehoben durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10. Februar 2020
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, S. 148, Art. 3 vom 13. Februar 2020)
§1
Anpassung der
Meldepflicht in Bezug auf
namentlich meldepflichtige Krankheiten
(1) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt
auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den
Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines
Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch
das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet
ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.
(2) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt
auf die Erkrankung sowie den Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
- der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridium-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
- der Erkrankte zur Behandlung der Clostridium-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine
Intensivstation verlegt wird,
- ein chirurgischer Eingriff, z.B. Kolektomie, aufgrund
eines Megakolons, einer Perforation oder einer
refraktären Kolitis erfolgt oder
- der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridium-difficile-Infektion verstirbt
und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wird.
§2
Anpassung der
Meldepflicht in Bezug auf namentlich
meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
(1) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den
direkten oder indirekten Nachweis von Chikungunya-Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus, Zika-Virus und
sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine
akute Infektion hinweist.
(2) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten Nachweis folgender Krankheitserreger:
- Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente
Stämme (MRSA); Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liquor,
- Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus
spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia
marcescens; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation,
- Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung vom 11. Mai 2007 (BGBl. I S. 732) und die Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung vom 26. Mai 2009
(BGBl. I S. 1139) außer Kraft.
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