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Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität - MilchQBALMZustV

Vom 6. Juli 1978, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978, Teil I S. 1026, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994, Teil I S. 2018, Art. 74 vom 2. August 1994

§ 1

Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.