Gesetz
über ein Sonderprogramm mit
Maßnahmen für Milchviehhalter - MilchSoPrG
(Milch-Sonderprogrammgesetz)
vom 14. April 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, S.410 vom 16. April 2010, geändert am 22. Dezember 2011 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, S.3044, Art.2 (108) vom 29. Dezember 2011, geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.409 vom 7. September 2015 und zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, S. 2752, Artikel 2 (30) vom 28. Dezember 2022 (Die Änderung in §12 ist blau markiert und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.)
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms
für Milchviehhalter mit
- einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
a) einem Grundbetrag und
b) einem Ergänzungsbetrag,
- einer zusätzlichen Grünlandprämie und
- einer Kuhprämie
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2
Durchführung von Unionsrecht
(1) Dieses Gesetz dient
- hinsichtlich des Grundbetrags der Grünlandprämie
der Durchführung der Vorschriften über eine besondere
Stützung nach dem Titel III Kapitel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar
2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
(EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31. 1. 2009,
S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im
Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durchführung
erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Union,
- hinsichtlich der zusätzlichen Grünlandprämie der
Durchführung der auf der Grundlage des Artikels 186
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.
L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Union betreffend eine aus dem Haushalt der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010
finanzierten Maßnahme zugunsten des Sektors
Milch und Milcherzeugnisse.
(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1
bezeichneten Regelungen ein Gesetz im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes
mit den Maßgaben, dass
- anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und
Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes
sind, soweit sich diese jeweils
auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen
beziehen,
- Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten
Vorschriften stets der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen.
§ 3
Milcherzeuger
(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung
ergebenden letzten Tag für die Einreichung des
Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 ist,
- im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet
und
- bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres
a) im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung,
die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des
Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im
Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt
worden ist, oder
b) im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im
Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich
letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen
Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe
bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung
im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung
vorlegt.
(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer
Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände
in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum
keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch
Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im
Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch
geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist,
dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt
oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat.
§ 4
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Grünland im Sinne dieses Gesetzes ist
- im Falle des Jahres 2009
a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Nummer 2
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission
vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen
zur Einhaltung anderweitiger
Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystem nach
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom
30. 4. 2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission
vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen
zur Betriebsprämienregelung gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom
30. 4. 2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- im Falle der Jahre 2010 und 2011
a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe
c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der
Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen
zur Betriebsprämienregelung
gemäß Titel III der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln
für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen
für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
(ABl. L 316 vom 2. 12. 2009, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung,
b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.
(2) Kuh im Sinne dieses Gesetzes ist jedes weibliche
Rind, das ausweislich der Angaben, die auf Grund von
Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher
Vorschriften über die Anzeige und Registrierung
von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal
abgekalbt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Kuh einer Rinderrasse,
die in der Anlage aufgeführt ist. Das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um Änderungen der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung
zu berücksichtigen.
(3) Durchschnittlicher Kuhbestand ist die Zahl der
Kühe, die im April des jeweiligen Jahres ausweislich
der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften
zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder
auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die
Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden
sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen
Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt
werden Kühe, für die am 31. Mai des jeweiligen
Jahres nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in
Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden
müssen. Ist der Kuhbestand in dem in Satz 1 genannten
Zeitraum auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger
außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, tritt auf
Antrag an die Stelle dieses Zeitraums der Monat vor
dem Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen
außergewöhnlichen Umstände.
§ 5
Grünlandprämie
(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre
2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünlandprämie
für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berücksichtigungsfähigen
Hektar Grünlandflächen seines
Betriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7
Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten
Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur
Verfügung stehen.
(2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der
Grünlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh
des durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei
Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch
insgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milcherzeuger
an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfügung
stehenden Grünlandflächen.
(3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre
2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der
Grünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den
Grundbetrag der Grünlandprämie erhält.
(4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind gemeinsam
zu beantragen.
(5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das
jeweilige Jahr, indem
- für den Grundbetrag der Grünlandprämie der Betrag
von 2 000 000 Euro und
- für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie der
Betrag von 111 000 000 Euro
durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die
Grünlandprämie beantragt worden ist und die berücksichtigungsfähig
sind. Die zuständigen Behörden teilen
diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. September
des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des
Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen.
§ 6
Zusätzliche Grünlandprämie
(1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der
- für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der
Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der
Nutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und
- ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften
zur Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher
Vorschriften über die Anzeige und Registrierung
von Betrieben erteilt worden sind, im Dezember
des Jahres 2009 Kühe hält,
wird von Amts wegen eine zusätzliche Grünlandprämie
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. Im Falle
des Satzes 1 Nummer 1 werden Anzeigen, die nach
dem 31. Januar 2010 erfolgt sind, nicht berücksichtigt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kühe nicht
berücksichtigt, für die am 31. Januar 2010 nicht alle
Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 Nummer 2
bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen.
(2) Die zusätzliche Grünlandprämie erhält ein Betriebsinhaber,
- soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt
hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des
Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechender
Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird,
a) für seine im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen,
die ihm am 15. Mai 2009 zur Verfügung
gestanden haben, oder,
b) wenn ein Fall der Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
für seine nach Nummer 2 Buchstabe c ermittelten
anteiligen Grünlandflächen des Jahres 2009,
- soweit er im Jahr 2009 keinen Sammelantrag gestellt
hat und vor dem 1. Januar 2010
a) ein Betrieb durch Vererbung oder vorweggenommene
Vererbung auf ihn übertragen worden ist, in
entsprechender Anwendung des Artikels 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009,
b) durch einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels
2 Buchstabe h der Verordnung (EG)
Nr. 1120/2009 unter Beteiligung mindestens eines
Betriebs, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag
gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender
Anwendung des Artikels 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1120/2009 oder
c) durch eine Aufteilung im Sinne des Artikels 2
Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009
aus einem Betrieb, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag
gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender
Anwendung des Artikels 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1120/2009, wobei die Anteile der
beteiligten Betriebsinhaber an den im Sammelantrag
angegebenen Grünlandflächen, die dem Inhaber
des aufgeteilten Betriebs am 15. Mai 2009
zur Verfügung gestanden haben, nach Maßgabe
des Anteils ihrer Kühe im Dezember 2009 an der
Gesamtzahl der Kühe der beteiligten Betriebsinhaber
berechnet werden.
(3) Die zusätzliche Grünlandprämie wird für die nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigungsfähigen
Hektar Grünlandflächen gewährt. Berücksichtigungsfähig
ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich
daraus ergibt, dass je Kuh des nach Satz 3 maßgeblichen
Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland
zu Grunde gelegt werden, höchstens jedoch alle nach
Absatz 2 zu berücksichtigenden Grünlandflächen des
Betriebs. Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im Dezember
2009 ausweislich der Angaben, die auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher
Vorschriften über die Anzeige und Registrierung
von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers
im arithmetischen Durchschnitt vorhanden
sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am
31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach
den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt
werden müssen.
(4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie
je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97
multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2
Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zusätzliche
Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch
die Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätzliche
Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen
Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium
bis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des
Betrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu
ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Betrag
der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger
bekannt.
§ 7
Kuhprämie
(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre
2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2
eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die
seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die
Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh.
(2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im
Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007
der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl.
L 337 vom 21. 12. 2007, S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung gewährt. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten
Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei De-minimis-
Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer
Rechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe
je Kuh gesenkt werden, soweit es begründete Anzeichen
dafür gibt, dass anderenfalls der in Artikel 3
Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung
(EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene
Betrag überschritten werden könnte.
(3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist
auf die Kuhprämie anzuwenden.
(4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt
nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer
Begründung bedarf. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens
unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt
der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.
§ 8
Aufbringen der Mittel
Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer
1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien.
§ 9
Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den
Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie
sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen über
- das Verfahren,
- die Überwachung der Einhaltung der Regelungen
dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur
Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten
zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen
der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten vorgeschrieben werden.
§ 10
Weitere
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisationsgesetz
anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14
und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes entsprechend.
§ 11
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
- einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2
oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbindung
mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des
Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 12
(aufgehoben)
Anlage
(zu § 4 Absatz 2)
Rinderrasse |
Rasseschlüssel
nach Anlage 6
der Viehverkehrsverordnung |
Vogesen-Rind |
20 |
Charolais |
21 |
Limousin |
22 |
Weißblaue Belgier |
23 |
Blonde d’Aquitaine |
24 |
Salers |
26 |
Aubrac |
28 |
Piemonteser |
31 |
Chianina |
32 |
Romagnola |
33 |
Marchigiana |
34 |
White Park |
35 |
Angus (DA) |
41 |
Angus/AA (AA) |
42 |
Hereford |
43 |
Highland |
45 |
Welsh-Black |
46 |
Galloway |
47 |
Lincoln Red |
48 |
Belted Galloway |
49 |
Luing |
50 |
Brangus |
51 |
Ungarisches Steppenrind |
53 |
Zwerg-Zebus |
54 |
White Galloway |
57 |
Longhorn |
58 |
South Devon |
59 |
Fjäll-Rind |
60 |
Tuxer |
61 |
Telemark |
65 |
Fleckvieh Fleischnutzung |
66 |
Witrug |
69 |
Lakenfelder |
70 |
Rotes Höhenvieh (RHV) |
71 |
Ansbach-Triesdorfer |
72 |
Glanrind |
73 |
Pinzgauer Fleischnutzung |
74 |
Pustertaler Schecken |
75 |
Gelbvieh Fleischnutzung |
76 |
Braunvieh Fleischnutzung |
77 |
Rotbunt Fleischnutzung |
78 |
Hinterwälder Fleischnutzung |
79 |
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung |
80 |
Vorderwälder Fleischnutzung |
81 |
Limpurger Fleischnutzung |
82 |
Brahman |
83 |
Bazadaise |
84 |
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse)
|
85 |
Beefalo |
86 |
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) |
87 |
Bison/Wisent |
88 |
Yak |
89 |
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) |
91 |
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) |
92 |
Sonstige taur indicus Rinder |
93 |
Wagyu Rind |
94 |
Kreuzung Fleischrind mit Fleischrind |
97 |
|