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Aufgehoben durch die Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
Vom 17. Dezember 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, S.2132, Art. 7 vom 22. Dezember 2010

Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen
(Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung)

vom 22. März 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, S. 474, Art. 1 vom 30. März 2007

§ 1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (ABl. EU Nr. L 180 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. beihilfefähige Erzeugnisse, die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1898/ 2005 genannten Erzeugnisse,
  2. Milchfett, ein aus Butter oder Rahm hergestelltes fraktioniertes oder nicht fraktioniertes Erzeugnis des KN-Codes ex 0405 90 10, das ausschließlich zur Herstellung von Butterfett bestimmt ist,
  3. Hersteller, wer Milchfett oder gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett herstellt, Butterfett umpackt oder Interventionsbutter, Butter oder Rahm kennzeichnet,
  4. Verarbeiter, wer Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen oder Interventionsbutter, Butter oder Butterfett zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet,
  5. Kleinverwender, wer höchstens die in Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 angegebenen Mengen an Erzeugnissen kauft,
  6. Beteiligter, wer an einer Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt, ausgenommen Erwerber, die Enderzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe vermarkten.

§ 3
Muster, Vordrucke, Formulare

(1) Für die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Anzeigen, Meldungen oder sonstigen Erklärungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.

(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 4
Elektronische Kommunikation

§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, soweit

  1. Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen nicht entgegenstehen oder
  2. für Anträge, Anzeigen, Meldungen oder sonstige Erklärungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 oder dieser Verordnung keine mehrfachen Ausfertigungen vorgeschrieben sind.

§ 5
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§ 6, 10, 11 und 12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist.

(3) Zuständige Zollstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 und § 8 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb desjenigen Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist, in dem der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt.

§ 6
Zulassung von Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Zulassungen werden auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Zollstelle durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter in zwei Ausfertigungen beizufügen:

  1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen, aus der die Herstellungs- oder Verarbeitungskapazität von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen je Monat oder Zwölfmonatszeitraum ersichtlich ist,
  2. eine Beschreibung der Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge, die im Betrieb durchgeführt werden sollen,
  3. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verwendenden Erzeugnisse gelagert werden und die Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge erfolgen sollen,
  4. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die zuständige Zollstelle vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Jede Änderung der gemachten Angaben ist der zuständigen Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Antrag auf Zulassung eines Zwischenerzeugnisses ist dessen Zusammensetzung, der Milchfettgehalt und der KN-Code anzugeben sowie dessen Notwendigkeit zur Herstellung der Enderzeugnisse zu begründen. Jede Änderung der angegebenen Zusammensetzung des Zwischenerzeugnisses bedarf der Genehmigung der zuständigen Zollstelle.

(4) Die zuständige Zollstelle kann auf Antrag zulassen, dass ein Beteiligter der Verpflichtung zur nacheinander erfolgenden Verarbeitung nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1898/ 2005 nicht nachkommen muss, soweit er die in Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Die zuständige Zollstelle unterrichtet die Bundesanstalt über erteilte Zulassungen durch Übersendung einer Ablichtung des Erlaubnisscheins. Änderungen des Inhalts oder des Umfangs einer Zulassung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die zuständige Zollstelle kann von der Aussetzung einer Zulassung nach Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 absehen, soweit die in Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 7
Angebotsabgabe, Zuschlagserteilung

(1) Im Angebot ist unbeschadet der weiteren Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Name und die Anschrift des Herstellers oder Verarbeiters anzugeben, in dessen Betrieb der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgen soll. Jede Änderung der gemachten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Bundesanstalt übersendet eine Ablichtung

  1. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung und des Abholscheins für Interventionsbutter oder
  2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für die beihilfefähigen Erzeugnisse

an die zuständige Zollstelle.

§ 8
Kleinverwender

(1) Wer als Kleinverwender an Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 teilnehmen will, muss jedem Verkäufer von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils gekennzeichnet, eine Verpflichtungserklärung in dreifacher Ausfertigung vorlegen. Die Verpflichtungserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift,
  2. Name und Anschrift des Verkäufers,
  3. die Erklärungen nach Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005.

Die Verpflichtungserklärung ist nur beim ersten Erwerb je Verkäufer abzugeben und gilt für jeden weiteren Erwerb vom jeweiligen Verkäufer, soweit der Kleinverwender in der Verpflichtungserklärung nichts anderes bestimmt. Der Zuschlagsempfänger oder der Verkäufer hat die Verpflichtungserklärung in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Zollstelle zu übermitteln. Diese sendet das Original jeder Verpflichtungserklärung an die Bundesanstalt.

(2) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeichnet, an Kleinverwender verkauft, hat der zuständigen Zollstelle bis zum Ablauf des Folgemonats die im Vormonat an den jeweiligen Kleinverwender gelieferte Menge einschließlich Lieferanschrift, Rechnungs- oder Lieferdatum sowie Datum und Nummer der zugehörigen Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung zu melden. Die in Satz 1 genannte Zollstelle meldet diese Angaben unverzüglich an die Bundesanstalt.

§ 9
Amtliche Überwachung

(1) Interventionsbutter wird von der Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Mengen an Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett, Zwischenerzeugnisse und Kennzeichnungsmittel werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 durch die Bundesfinanzverwaltung unterstellt.

(2) Die Überwachung dauert, bis die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 bestimmten Erzeugnisse hergestellt, verarbeitet oder erforderlichenfalls verpackt worden sind oder erforderlichenfalls deren Verbleib nachgewiesen worden ist, soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 kein späterer Zeitpunkt ergibt.

(3) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

§ 10
Anzeigepflichten vor der Herstellung oder Verarbeitung

(1) Der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, hat der zuständigen Zollstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. die Übernahme der Interventionsbutter unter Angabe der Menge sowie von Datum und Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung,
  2. den Tag des Eingangs der Interventionsbutter, der Butter, des Butterfetts, des Rahms, des Milchfetts oder der Zwischenerzeugnisse in seinem Betrieb unter Angabe der jeweils bezogenen Menge und
    a) bei Interventionsbutter und den beihilfefähigen Erzeugnissen die Angabe von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung,
    b) bei Milchfett den Namen und die Anschrift des Herstellungsbetriebs, das Herstellungsdatum und die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms.

(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat der zuständigen Zollstelle spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang das zugehörige Arbeitsprogramm (Herstellungsprogramm) zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht für Kleinverwender und diejenigen Verarbeiter, die monatlich weniger als 5 Tonnen Butteräquivalent mit zugesetzten Kennzeichnungsmitteln zu Enderzeugnissen verarbeiten. Das Herstellungsprogramm muss folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsoder Verarbeitungsvorgangs und der dabei zu verwendenden Zutaten, einschließlich Kennzeichnungsmittel, und deren Mengen,
  2. den voraussichtlichen Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,
  3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter oder beihilfefähige Erzeugnisse verwendet werden,
  4. die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet wird.

Jede Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Interventionsbutter, die beihilfefähigen Erzeugnisse und das Milchfett sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift und eventuellen Probenentnahme oder bis zur Freigabe durch die zuständige Stelle in der Originalverpackung zu belassen. Sie kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, soweit dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

§ 11
Aufzeichnungspflichten, Inventur

(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender,

  1. ordnungsgemäß Bücher zu führen,
  2. gesondert Aufzeichnungen zu machen über
    a) den Zugang an Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen unter Angabe der jeweiligen Menge, Zusammensetzung und des jeweiligen Lieferanten,
    b) die Menge, Zusammensetzung und den Lieferanten der verwendeten Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnisse je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,
    c) die Menge, Zusammensetzung und den Milchfettgehalt in Gewichtshundertteilen des gewonnenen Erzeugnisses je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,
    d) die Art, Menge und Zusammensetzung des von ihm zugesetzten Kennzeichnungsmittels je Herstellungsvorgang,
    e) soweit keine Vermarktung von Enderzeugnissen auf der Einzelhandelstufe erfolgt, den Abgang oder sonstigen Verbleib der Erzeugnisse unter Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers, belegt durch Lieferscheine oder Rechnungen,
    f) im Falle der Herstellung von Milchfett zusätzlich das Herstellungsdatum und den Abgang der einzelnen Partien unter Angabe der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms,
  3. auf Anordnung der zuständigen Zollstelle weitere Aufzeichnungen, insbesondere über sonstige Einzelheiten des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und die zur Identifizierung einzelner Herstellungspartien erforderlichen Angaben, zu machen.

(2) Der Kleinverwender hat Belege über sämtliche gekauften Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils gekennzeichnet, aufzubewahren.

(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebs auf Erzeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller oder Verarbeiter der zuständigen Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die zuständige Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.

§ 12
Anzeigepflichten nach der Herstellung oder Verarbeitung

(1) Spätestens drei Arbeitstage bevor die gewonnenen Erzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, der zuständigen Zollstelle die erfolgte Herstellung oder Verarbeitung in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

  1. eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,
  2. die verwendeten Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder zugesetzten Kennzeichnungsmitteln unter Angabe
    a) von Datum und Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter verwendet wurde,
    b) von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit beihilfefähige Erzeugnisse verwendet wurden,
    c) der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet wurde,
  3. die Zusammensetzung und Menge der gewonnenen Erzeugnisse, gegebenenfalls einschließlich zugesetzter Kennzeichnungsmittel,
  4. den Milchfettgehalt der unter den Nummern 2 und 3 genannten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.

Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Überwachungszweck erfordert. Die gewonnenen Erzeugnisse dürfen den Betrieb erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist verlassen.

(2) Soweit Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeichnet, hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die zuständige Zollstelle auf schriftlichen Antrag zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben.

(3) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann die zuständige Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, dass abweichend von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die gewonnenen Erzeugnisse wegen ihrer kurzen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung oder Verarbeitung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Anzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Anzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muss den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Zollstelle zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die voraussichtlichen Mengen angegeben werden. Die Anzeige ist der zuständigen Zollstelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluss vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nachzureichen.

(4) Der Hersteller oder Verarbeiter hat für die von ihm gewonnenen Erzeugnisse seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Käufer der zuständigen Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf schriftlichen Antrag der Beteiligten kann die zuständige Zollstelle zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.

(5) Die für die Freigabe der Ausschreibungssicherheiten oder Verarbeitungssicherheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Nachweise sind über die zuständige Zollstelle bei der Bundesanstalt einzureichen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 für die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der zuständigen Zollstelle eingegangen sind.

§ 13
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten

Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Interventionsbutter, Butter, Rahm, Butterfett, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.

§ 14
Bezug von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten

(1) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse, Zwischenerzeugnisse oder Milchfett aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat bei der zuständigen Zollstelle einen schriftlichen Antrag auf amtliche Überwachung zu stellen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist

  1. bei Interventionsbutter, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem oder ungekennzeichnetem Butterfett, gekennzeichnetem Rahm, Zwischenerzeugnissen oder Milchfett ein von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates ausgestelltes Kontrollexemplar T 5,
  2. bei beihilfefähiger ungekennzeichneter Butter oder beihilfefähigem ungekennzeichneten Rahm eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderliche Qualität der Erzeugnisse

beizufügen.

(3) Die Erzeugnisse, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der in Absatz 1 genannten Zollstelle anzumelden und bei dieser Zollstelle oder an dem von dieser Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Wird dem Antrag entsprochen, so überlässt die Zollstelle die Erzeugnisse dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Ist der Antragsteller nicht selbst Hersteller oder Verarbeiter, so hat er unverzüglich nach der Überlassung den Namen und die Anschrift des Beteiligten, an den er diese Erzeugnisse liefert, schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend Anwendung.

(4) Zuständige Zollstelle nach Absatz 1 ist

  1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, soweit dort der nächste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt,
  2. im Falle der Weitergabe der Erzeugnisse die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat.

§ 15
Versendung von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten

(1) Soll Interventionsbutter in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, übersendet die Bundesanstalt eine Ablichtung des Abholscheins und ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Interventionsbutter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Interventionsbutter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein ausgefülltes Kontrollexemplar T 5 vorzulegen.

(2) Wer gekennzeichnete Interventionsbutter oder gekennzeichnete Butter, gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett, gekennzeichneten Rahm, Zwischenerzeugnisse oder Milchfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbringt, hat diese Erzeugnisse der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung zu gestellen. Dabei ist ein ausgefülltes Kontrollexemplar T 5 sowie, außer bei Milchfett, eine Ablichtung der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung vorzulegen.

(3) In dem vorgelegten Kontrollexemplar T 5 müssen eingetragen sein:

  1. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgeschriebenen Eintragungen und
  2. das Datum und die Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt,
  3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit es sich um die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, außer Milchfett, handelt,
  4. den Herstellungsbetrieb und den Tag der Herstellung, soweit es sich um Milchfett handelt.

Die zuständige Zollstelle erteilt ein Kontrollexemplar T 5, soweit keine Gründe für eine Beanstandung der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Erzeugnisse vorliegen.

(4) Zuständige Zollstelle nach den Absätzen 2 und 3 ist

  1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, soweit dort der zuletzt vorgenommene Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt ist,
  2. anderenfalls die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat.

(5) Wer beihilfefähige ungekennzeichnete Butter oder beihilfefähigen ungekennzeichneten Rahm in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbringt, hat bei der Bundesanstalt spätestens zwei Arbeitstage vor der Verbringung eine Bescheinigung über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderliche Qualität der Butter oder des Rahms zu beantragen.