Verordnung
zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens
(Öko-Kennzeichenverordnung
ÖkoKennzV)
Vom
6. Februar 2002, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, S. 589
vom 15. Februar 2002, geändert am
30.11. 2005, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, S. 3384
vom 09.12.2005 und zuletzt am 27. September 2023 geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 265, Art. 2 vom 4. Oktober 2023 (Die Änderung in §3 ist blau markiert und am 5.10.2023 in Kraft getreten.)
§ 1
Gestaltung des Öko-Kennzeichens
(1) Das Öko-Kennzeichen
nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe
des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem
umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug Bio
und darunter den Schriftzug nach EG-Öko-Verordnung.
Der Schriftzug nach EG-Öko-Verordnung kann
- auch in einer der anderen Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union verwendet werden oder
- entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des Schriftzuges
nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht gewährleistet werden
kann.
(2) Das Öko-Kennzeichen
darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen
Rands
- eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und
- vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu 33 Millimeter erreichen,
soweit die Größe des SchriftzugesBio unter Beachtung
des Absatzes 3 nicht mehr als 60 vom Hundert der Größe des
Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses
beträgt.
Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung
im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzulässige Breite
des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 überschritten werden.
(3) Das Größenverhältnis
und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile
des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden.
Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des
Schriftzuges nach EG-Öko-Verordnung innerhalb der höchstzulässigen
Breite des Öko-Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich
ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund
der Übersetzung erforderlich ist.
(4) Abweichend
von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen
auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden.
Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund
zulässig.
(5) Regionale oder
andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens
angebracht werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen,
die auf eine Herkunft des gekennzeichneten
Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen
Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.
(6) Das Weglassen
oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen
des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis
5 verboten.
§ 2
Verwendung des Öko-Kennzeichens
(1) Das Öko-Kennzeichen
ist
- bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung
a) durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung
verbundenen Etikett,
b) an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder
- bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis
oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe
der Nummer 1 Buchstabe b
anzubringen.
(2) Die Verwendung
des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen
Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit
- ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden
darf, oder
- unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau
angepriesen wird.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Wer für
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das
Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen
Verwenden anzuzeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes
in Anlage 2 vorzunehmen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann eine Anzeige auch elektronisch über eine Registrierung in der Bio-Siegel-Datenbank erfolgen.
(2) Wer vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen
verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu
erstatten.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet.
§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 2 (Formblattmuster für die Anzeige) in der Fassung vom 30.11.2005
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