Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem
Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen- ÖLG
(Öko-Landbaugesetz)
07.Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, S.2358 vom 10. Dezember 2008, geändert am 09. Dezember 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, S.1934, Art.33 vom 14. Dezember 2010, geändert am 07. September 2013, geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (122) vom 14. August 2013, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, S. 3563 vom 13. September 2013 und zuletzt geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.407 vom 7. September 2015, geändert am 18. Juli 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, S. 1666, Art. 3 (94) vom 22. Juli 2016 (Änderung sind bereits in Kraft getreten.), geändert am 27. Juli 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, S. 3176, Art. 1 vom 30. Juli 2021 (Änderungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten), geändert am 10. August 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, S. 3436, Art. 110 vom 17. August 2021 (Die Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, dann wird der rot markierte Abschnitt duch den grün markierten ersetzt.) und zuletzt geändert am 17. August 2023 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 219, S. 1, Art. 1 vom 23. August 2023 (Die Änderung ist blau markiert und am 24. August 2023 in Kraft getreten.)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der
- Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018
über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom
29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,
S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom
6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU)
2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)
geändert worden ist, und
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
über amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung
des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel,
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009,
(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)
Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG
des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom
15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321
vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,
hinsichtlich der ökologischen oder biologischen
Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen oder biologischen Erzeugnissen.
Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der
vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen
Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle.
§ 2
Durchführung
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist zuständig für
- die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2018/848,
- den Entzug der Zulassung nach Artikel 33
Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der
Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des § 4 Absatz 5,
- die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,
- die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für
die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/848 sowie
- die Durchführung des jährlichen Audits im
Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2017/625.
(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für
die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen,
- die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen,
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der
Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder
teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch
bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch
Verwaltungsakt ausgeübt werden können.
§ 3
Kontrollsystem
(1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontrollstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben
nach
- Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,
- Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,
- Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in
Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung
(EU) 2017/625 sowie
- Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2018/848
erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes
und können von Kontrollstellen nur wahrgenommen werden, soweit sie hierfür von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde beliehen
worden sind.
(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6
erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen
Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes
erfordert.
(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt
direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von
der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst
erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort
als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern
oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag
an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer
Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von
20 000 Euro nicht überschreiten.
§ 4
Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung
(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
- sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,
- sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848 und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf
Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ordnungsgemäß durchführt,
- die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und
- sie eine Niederlassung im Inland hat.
(2) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.
(3) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden.
(4) Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.
(5) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne
des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2
der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung
mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen
Behörde des Landes überwacht, in dem die
Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die
Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer
Zulassung und die Aufnahme oder Änderung
von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,
- a) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder
b) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt,
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten oder,
- wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.
(6) Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde
Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2
festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur unanfechtbaren
Entscheidung der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren
nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der betroffenen
Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig
untersagen. Die Anfechtung der vorläufigen Untersagung
hat keine aufschiebende Wirkung. Die nach
Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die
Überwachungsbehörden der Länder und die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung über
eine Anordnung nach Satz 1. Die Kontrollstelle hat
die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem
betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzuzeigen.
§ 5
Pflichten der Kontrollstellen
(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (...) gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Satz 1 gilt auch für Unternehmer, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung
bezeichnet sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit
- die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und
- das Durchführen der Kontrollen für das Unternehmen durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt ist.
Die Kontrollstelle hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Entscheidung, das Kontrollverhältnis mit einem Unternehmer zu beenden, zu unterrichten.
(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in
ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach
Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der
Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
Die Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich,
spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden
einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen
und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu
veröffentlichen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben
enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmers
oder der Unternehmergruppe,
- eine diesem Unternehmer oder der Unternehmergruppe durch die Kontrollstelle
zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
- Name und Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,
- Art der Tätigkeit des Unternehmers oder
der Unternehmergruppe nach Artikel 34
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848,
- Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen
Rechtsverordnung bezeichnet ist.
Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:
- die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen und nach dem Muster in Anhang VI zu der Verordnung (EU) 2018/848 abzubilden sind,
- die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung geforderten Angaben und Abbildungen.
Weitere Angaben darf
das Verzeichnis nicht enthalten. Die Kontrollstelle ist
verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr
für einen Unternehmer ausgestellten Zertifikate ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren
und fünf Jahre im Internet verfügbar zu machen
und anschließend jeweils unverzüglich – bei
Speicherung in elektronischer Form automatisiert –
zu löschen. Aufbewahrungs- und Veröffentlichungspflichten
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
(3) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41
Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU)
2018/848 genannten Art fest, oder entsteht dabei der Verdacht auf entsprechende Verstöße, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmers nach Landesrecht
zuständige Behörde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht. Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die den Verdacht begründenden Tatsachen. Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen
und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 personenbezogene Daten, sind die zuständigen
Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig
zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und
dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei
der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie
zu speichern und zu verwenden, soweit dies
zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind unverzüglich zu
löschen, sobald diese Daten jeweils nicht
mehr zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit – auch im Falle einer Insolvenz – einzustellen, unterrichtet sie hiervon
- spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder
- im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich
die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der Kontrollen sichergestellt ist.
§ 6
Gemeinschaftliche
Verpflegungseinrichtungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für
die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie
Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung
regelt insbesondere
- die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen,
- die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen
gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen in bestimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten
und Schulen,
- die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Verordnung (EU)
2018/848,
- die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils
an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet
werden, sowie die Voraussetzungen für
die Auszeichnung,
- die Durchführung des Kontrollverfahrens einschließlich der Feststellung von Verstößen und der
Verhängung von Maßnahmen.
(2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6
Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die
Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung
von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist,
gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, weiter.
§ 7
Einfuhr
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können
- Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
- den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EU) 2018/848 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen
Union, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,
- in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung
der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass
- die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung in oder
bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen
Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung
einer Zolldienststelle erfolgt,
- die Anmeldung oder die Vorführung in oder
bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen
Stelle vorzunehmen ist.
§ 8
Überwachung
(1) Unternehmer im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 und des § 6 Abs. 2, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige / sonstige Personenvereinigungen, die nach Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen
Rechtsverordnung bezeichnet sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- Besichtigungen vornehmen,
- Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen,
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen. Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden und auf Verlangen die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 9
Datenübermittlung, Außenverkehr
(1) Die zuständigen Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Enthalten die Auskünfte und Unterrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen
befugt, sich diese Daten gegenseitig zu
übermitteln, soweit dies zur Durchführung
der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses
Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen
Stellen sind befugt, die personenbezogenen
Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu
speichern und zu verwenden, soweit dies
zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht
mehr zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind.
(2) Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf Verstöße. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.
§ 10
aufgehoben
§ 11
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in
§ 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
- nähere Bestimmungen über die Art und
Weise der Durchführung von Meldungen
zu erlassen, die Unternehmer oder Unternehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über
ihre Tätigkeit machen müssen,
- nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung
des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,
2a. einen gemeinsamen Katalog an Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen,
- die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren des
Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5
Satz 2 und 3 zu regeln sowie
- nähere Einzelheiten zu den Pflichten der
Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der
Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen
Union unanwendbar geworden sind.
§ 12
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018,
S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom
26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26;
L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er
- entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort
genannten Begriff verwendet,
- entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort
genannte Bezeichnung oder dort genannte
Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung
verwendet oder
- entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit
a) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1829/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. September 2003 über
genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)
geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2
Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 oder
b) Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch
veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten
Organismen hergestellten Lebensmitteln und
Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003,
S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnungeines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet,
obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5
Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848
nicht erfüllt wird.
§ 13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einträgt,
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a
oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und
andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung
der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429
und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG
des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017,
S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom
21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85;
L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl.
L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden
ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt,
- entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein Erzeugnis kennzeichnet oder bewirbt,
- entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht oder
- entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich austauscht.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2
der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung
- im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung
(EU) 2018/848 oder
- verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
2018/848
nicht erfüllt wird.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 14
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 15
(aufgehoben)
§ 16
Ausschluss des Abweichungsrechts
Abweichungen von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. |