Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung
und Kennzeichnung von Fleisch weniger als zu
zwölf Monate alten Rindern- RiFl EtikettV
(Rindfleischetikettierungsverordnung)
30. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, S. 1715 vom 10. Juli 2009 geändert am 17. Februar 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, S. 266, Art.1 vom 25. Februar 2011,geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (119) vom 14. August 2013 *) und zuletzt geändert am 22. Juli 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, S.1408, Art.1 vom 31. Juli 2015
(Die Änderungen sind grün markiert.)
*) §8 und die Anlagen dieses Gesetzes werden am 14. August 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.4 (95) vom 14. August 2013 aufgehoben.
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen,
Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13
Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom
11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33)
geändert worden ist,
- (aufgehoben)
- Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende
Fleischstücke, Fleischteilstücke und
Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch.
§ 2
Aufzeichnungspflichten
(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach
Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:
- den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in
einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs
zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,
- die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer)
in einer Weise, die die Herstellung einer
Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von
Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt,
einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches
gemachten verpflichtenden
Angaben andererseits ermöglicht,
- im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die
Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer
zur jeweils ursprünglichen Referenznummer,
- auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und
das Geburtsdatum der Tiere sowie
- die jeweils auf dem Etikett gemachten oder
enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben.
- (aufgehoben)
(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe
der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz
3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden
Angaben zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die
Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich
oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine,
sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare
Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte
Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen
der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer
auszudrucken.
(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise
nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens
ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung
beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der
Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben
mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach
denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben
unberührt.
Abschnitt 2
(aufgehoben)
Abschnitt 3
Etikettierung von Fleisch
von weniger als zwölf Monate alten Rindern
§ 9a
Etikettierung von Schlachtkörpern
von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten
Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar
nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.
§ 9b
Etikettierung von
nicht vorverpacktem Fleisch von
weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Die Angaben nach Anhang VII
Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung
der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671) sind
vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter
Weise und im gleichen Blickfeld zusammen
mit den anderen verpflichtenden Angaben
nach § 1 Nummer 1 auszuloben.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer
3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung
oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung
oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens
ein Jahr aufbewahrt,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz
1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise auslobt.
§ 11
Zuständige Verwaltungsbehörde
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes
wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Bundesanstalt) übertragen.
§ 12
(aufgehoben)
Anlage
(zu § 8)
(aufgehoben)
|