Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren – SamEnV
(Samenverordnung)
Außer Kraft seit dem 22.7.2021 durch die Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV) vom 13. Juli 2021
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, S. 2904 vom 21. Juli 2021)
Vom 14. Oktober 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, S.2053 vom 28. Oktober 2008, berichtig am 4. November 2008 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 51, S.2181 vom 13. November 2008
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Künstliche Besamung § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation § 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation § 4 Ausnahmen § 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation § 6 Kennzeichnung von Samen § 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen § 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung § 9 Prüfeinsatz Abschnitt 3 Embryotransfer § 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit § 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit § 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit § 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen § 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen § 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen Abschnitt 4 Bestimmungen zum Datenzugang § 16 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Aufhebung von Rechtsverordnungen § 19 Inkrafttreten Anlage 1 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation Anlage
2 Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur
Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen
sind
Anlage 3 Anforderungen an Einrichtungen einer
Embryo-Entnahmeeinheit
Abschnitt 1 Künstliche Besamung § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind - Besamungsstation:
Besamungsstation im Sinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit §
13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich
am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf;
- sonstige
Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des § 2 Nr. 14 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
Tierzuchtgesetzes;
-
Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 2
Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel
teilnehmen darf;
- sonstige
Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 2
Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
Tierzuchtgesetzes.
§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
Eine Besamungsstation verfügt über die für die
Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen
Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten
Einrichtungen vorhanden sind. § 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation Der Betreiber einer Besamungsstation hat sicherzustellen, dass - die
Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung
des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation
gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen,
- der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind,
- die in § 7 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden,
- die
auf der Station gehaltenen Tiere wöchentlich auf klinische
Anzeichen aller melde- und anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch
den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht
werden,
- bei
den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, ausgenommen Equiden, vor der
Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor
Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten
Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten
Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten
durchgeführt und dass diese Untersuchungen regelmäßig,
mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt
werden,
-
bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe
a und c genannten Bereiche der Besamungsstation sowie frühestens
14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die
künstliche Besamung in einem Kalenderjahr, die in Anlage 2 Spalte
3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten
Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen in den
Monaten des Kalenderjahres, in dem der Samen gewonnen wird,
regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten
Abstand, wiederholt werden,
- bei
Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und
zusätzlich im Natursprung verwendet werden, vor der nächsten
Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt, die erforderlichen
Untersuchungen nach Nummer 5 oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut
durchgeführt werden,
- Tiere,
bei denen sich Anzeichen für Krankheiten, die in Anlage 2
aufgeführt sind, zeigen oder bei denen Untersuchungsergebnisse
nach Anlage 2 einen positiven Befund ergeben haben oder bei denen aus
anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer in Anlage 2
aufgeführten Krankheit besteht, unverzüglich von der
Samengewinnung ausgeschlossen werden sowie ihr Samen, mit Ausnahme von
Samen, der vor ihrer letzten Untersuchung mit negativem Befund gewonnen
worden ist, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des
Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der
Krankheit unverzüglich vernichtet wird; die tierseuchenrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt,
- der
Samen von Schweinen nach den Anforderungen des Anhangs C Nr. 2 der
Richtlinie des Rates 90/429/EWG vom 18. August 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EU
Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung behandelt wird,
- Aufzeichnungen
geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren,
einschließlich der jeweiligen Rasse, bei registrierten Tieren die
Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeichnung der Linie, des
Namens, soweit das Tier einen solchen hat, der Zuchtbuch- oder
Zuchtregisternummer und der Ohrmarkennummer nach den §§ 27
und 34 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274,
1967) sowie, soweit vorhanden, die jeweilige betriebsinterne
Kennzeichnungsnummer des Spendertieres,
- Aufzeichnungen
über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 8 und §
4 Abs. 1 und 2 geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches
Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie
der jeweilige Befund aussah,
- bei
der Abgabe von Samen von Rindern, Schafen oder Ziegen aus einer Schutz-
oder Kontrollzone nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der
EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905),
die Anforderungen nach dem Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG)
Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates
hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der
Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für
Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit
empfänglichen Arten gelten (ABl. EU Nr. L 283 S. 37), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008
(ABl. EU Nr. L 197 S. 18) geändert worden ist, eingehalten
werden,
- der
in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt
oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete
Tierärztin
a)
die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 7 durchführt oder deren
Durchführung veranlasst, wobei die nach den Nummern 5 und 6 in
Verbindung mit Anlage 2 Spalte 3 zu untersuchenden Proben nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von
ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zu untersuchen sind, b) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 8 bis 11 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und c)
dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet sowie
unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber
mitteilt.
§ 4 Ausnahmen (1) Abweichend von § 3 Nr. 8 kann ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis - im Virusneutralisationstest oder
- im Samen
zur
Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei negative Virusnachweise im
Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von
mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht worden sind. (2)
Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 8 ein Hengst im Fall eines
positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im
Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit
der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der
Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung
der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß
Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates
bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 191
S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12.
Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG,
93/196/EWG, 93/197/ EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von
Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen
Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 19 S. 53)
geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den
Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren
der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten
Abstand, erbracht werden. (3) Equiden, die dauerhaft das Equine-Arteritis-Virus ausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet werden, soweit - der betroffene Hengst getrennt von anderen Equiden gehalten wird,
- die Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung in voneinander getrennten Räumen erfolgt und
- die
in Nummer 2 genannten Räume, die zur Samengewinnung, -aufbereitung
und -lagerung verwendeten Geräte sowie die zur Stimulation des
Hengstes eingesetzten Stuten ausschließlich für den
betroffenen Hengst verwendet werden.
(4) Wird ein nach Absatz 3 genannter Hengst zur Gewinnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der Besamungsstation - den
Tierhalter und den Eigentümer der zu besamenden Stute vor der
Abgabe des Samens über die Infektion des Spendertieres sowie
über die Folgen, die durch eine künstliche Besamung
hervorgerufen werden können, schriftlich zu informieren,
- sich
vor der Abgabe oder Verwendung des Samens ein höchstens 30 Tage
altes Ergebnis der serologischen Untersuchung auf das
Equine-Arteritis-Virus der zu besamenden Stute von dem Tierhalter oder
Eigentümer vorlegen zu lassen.
Die
Besamung darf nur auf einer Besamungsstation erfolgen. Die mit dem
Samen des betroffenen Hengstes zu besamenden Stuten müssen - eine Woche nach der letzten Besamung, wenn das Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung positiv war, und
- vier Wochen, wenn das Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung negativ war,
auf der Besamungsstation getrennt von anderen Equiden gehalten werden. § 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation (1)
Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt
die zuständige Behörde der Besamungsstation eine Nummer
für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese
Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden
Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde
gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben B und einem Buchstaben für
die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe
für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R,
für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und
für Schafe und Ziegen der Buchstabe Z zu vergeben. (2)
Die zuständige Behörde erteilt einer Besamungsstation, deren
Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgilt,
innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine
Kennzeichnungsnummer entsprechend Absatz 1 Satz 2. § 6 Kennzeichnung von Samen (1)
In einer Besamungsstation wird jede Samenportion unmittelbar nach ihrer
Herstellung mindestens durch folgende Angaben gekennzeichnet: - das Gewinnungsdatum,
- die Rasse, die Zuchtbuchnummer des Spendertieres sowie den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat, und
- die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 muss dauerhaft und leicht lesbar sein. (2)
Bei Samen von registrierten Zuchttieren ist bei den Angaben nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 anstelle der Rasse die Bezeichnung des
Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes
sowie eine Bezeichnung der Linie des Spendertieres und anstelle der
Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer des Spendertieres zu
verwenden. (3)
Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in sonstigen
Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen oder
Samendepots gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach
Absatz 1 und 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer
der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird die
Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I
S. 997) in der jeweils geltenden Fassung angegeben.
(4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten die Absätze 1
bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kennzeichnung der
Samenportion - unmittelbar nach dem Mischvorgang erfolgt und
- die Angaben aller Spendertiere umfasst.
§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen (1)
Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu
erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen in einer
Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für
jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten: - die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet wird,
- die Menge und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,
-
die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge
des Verdünners, antibiotische Zusätze sowie die Anzahl und
der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen
Samenportionen.
Wenn
Samen, für den nach Satz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in
der Besamungsstation vernichtet wird, sind mindestens - die Angabe des Datums der Vernichtung und
- der Name und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet war, sowie die Anzahl der betroffenen Samenportionen
unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen. (2)
Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu
erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen durch eine
Besamungsstation an eine andere Besamungsstation, an eine sonstige
Besamungsstation oder an ein Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier folgende
Angaben enthalten: - das Datum der Abgabe,
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
- die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
- die
Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die
Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung der belieferten Besamungsstation, der
sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.
(3)
Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes
durch den Betreiber der Besamungsstation, der sonstigen
Besamungsstation oder des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen
bei der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter nach § 13
Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes
Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten: - das Datum der Abgabe,
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist, sowie die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,
- im
Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, den
Namen und die Anschrift des Verwenders oder im Falle von § 14 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung, dass bei dem
Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
sind,
- den Namen und die Anschrift des Empfängers.
(4)
Wenn Samen von einer Besamungsstation, von einer sonstigen
Besamungsstation oder von einem Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2
des Tierzuchtgesetzes an eine Besamungsstation abgegeben wird, muss der
Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens für jedes
Spendertier folgende Aufzeichnungen machen: - das Datum des Empfangs,
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
- die Anzahl der empfangenen Samenportionen und
- die
Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die
Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Besamungsstation, der
sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.
(5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen im automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen gleich. (6)
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind mindestens fünf Jahre
nach Inverkehrbringen oder Vernichtung des Samens in der
Besamungsstation, sonstigen Besamungsstation oder in dem Samendepot
aufzubewahren. § 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
(1) Für die nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes
erforderlichen Aufzeichnungen hat der Verwender mindestens folgende
Angaben zu machen: -
die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die
Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der
Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots,
von der oder dem der Samen abgegeben wurde,
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
- den Namen der Person, welche den Samen verwendet hat, und
- den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann zur Samenkennzeichnung ein Code, der
sich aus Buchstaben und Zahlen zusammensetzt, aufgezeichnet werden, mit
dem die Samenportion gekennzeichnet ist, soweit die Besamungsstation,
die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot bei der Abgabe des
Samens schriftlich bestätigt, dass sie diesen Code bei der Abgabe
des Samens so aufgezeichnet hat, dass dieser Code einem bestimmten
Ejakulat eindeutig zugeordnet werden kann. Abweichend von Absatz 1 Nr.
3 und im Fall von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes
kann eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die
abgebende Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das
Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann. Wenn nach Satz
1 anstelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 ein Code aufgezeichnet wird,
sind zusätzlich die Rasse, die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer
und bei registrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse
und die Bezeichnung der Linie des Spendertieres anzugeben.
(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach § 2 Nr. 11
Buchstabe a oder b des Tierzuchtgesetzes oder wird der Samen im Rahmen
eines Prüfeinsatzes verwendet, hat der Verwender bei den
Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes, die
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zu machen sind, die
Zuchtbuchnummer oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind,
die Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der
Viehverkehrsverordnung aufzuzeichnen. (4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen - im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen oder
- Lieferscheine,
die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten
oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen
sind,
gleich. Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung § 9 Prüfeinsatz
(1) Die Zuchtorganisation darf Samen, der nach § 13 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zum Prüfeinsatz von Zuchttieren
bestimmt ist (Prüfsamen), nur zur Besamung von Tieren einsetzen, - die im Zuchtbuch der Zuchtorganisation eingetragen sind, die den Prüfeinsatz durchführt, oder,
- sofern die Tiere nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen sind, soweit deren Nachkommen
a) von der Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, einer Leistungsprüfung unterzogen werden oder
b) auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes
oder auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes einer
Leistungsprüfung unterzogen werden.
(2)
Bei zum Prüfeinsatz besamten Tieren nach Absatz 1 Nr. 2 sowie
deren Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres
Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, hat
die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt,
sicherzustellen, dass die väterliche und mütterliche
Abstammung erfasst und aufgezeichnet wird. Bei Tieren oder deren
Nachkommen nach Satz 1, die in keinem Zuchtbuch eingetragen sind, hat
die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt,
stichprobenartig durch eine Blutgruppenbestimmung oder die mindestens
gleichwertige Bestimmung genomischer Merkmale die Abstammung zu
überprüfen, wobei der Anteil der überprüften
Abstammungen mindestens der Anforderung der Zuchtbuchordnung zur
Abstammungssicherung bei Zuchttieren im Rahmen eines Prüfeinsatzes
entsprechen muss. (3)
Die Zuchtorganisation hat sicherzustellen, dass der Prüfsamen so
verteilt wird, dass sowohl auf Grund der Verteilung der beim
Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe als
auch durch das Vorhandensein von Vergleichstieren innerhalb des
jeweiligen Betriebs der Wert des geschätzten Zuchtwerts des
Vatertieres aus dem Prüfeinsatz das gleiche Niveau erwarten
lässt wie ein Zuchtwert, der für dieses Vatertier
geschätzt wird, soweit es nach dem Prüfeinsatz
unbeschränkt zur künstlichen Besamung im Inland verwendet
werden kann. (4)
Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt,
bestimmt, wie viele Samenportionen als Prüfsamen je
männliches Prüftier mindestens und wie viele Samenportionen
im Höchstfall abgegeben werden und in welchem Zeitabschnitt die
Abgabe des Prüfsamens zugelassen ist. Die Zuchtorganisation hat
sicherzustellen, dass bei Rindern, deren Zuchtrichtung eine
Zuchtwertschätzung für Milchleistung erfordert, - die Mindestzahl den Wert 200 nicht unterschreitet,
- die Höchstzahl den Wert 1 700 nicht überschreitet sowie
- der Zeitabschnitt der Abgabe nicht länger als zwölf Monate beträgt.
Die
Vorgaben nach Satz 1 und 2 gelten je Prüftier und sind auch dann
einzuhalten, wenn der Prüfeinsatz von mehreren Zuchtorganisationen
gemeinsam durchgeführt wird. (5)
Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, kann
bestimmen, dass Prüfsamen nur bei Tieren eines bestimmten Alters
oder bestimmter Paritäten verwendet werden darf. Sie kann durch
Regelungen zur Verwendung nach Absatz 3 näher bestimmen, wie der
Prüfsamen verteilt wird. (6)
Die Verwendung des Prüfsamens nach den Absätzen 3 bis 5 ist
für jedes männliche Prüftier durch die Zuchtorganisation,
die den Prüfeinsatz durchführt, aufzuzeichnen. Dabei sind
spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung auch die
Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und die
Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummern oder, im Falle von Tieren, die
nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummern nach den §§ 27
und 34 der Viehverkehrsverordnung der besamten Tiere aufzuzeichnen.
Ebenso sind die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem
Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die
Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind innerhalb der Frist für die Meldung der
Besamungs- und Geburtsdaten der Zuchtbuchordnung der Zuchtorganisation,
die den Prüfeinsatz durchführt, vorzunehmen. (7)
Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, hat
vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz der Zuchtorganisation
zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz
vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Zucht-
oder Herkunftsbescheinigung anzuzeigen. Abschnitt 3 Embryotransfer § 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit Die
für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Eizellen und
Embryonen erforderlichen Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
sind vorhanden, wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über
die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt. § 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit Der Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass - die
Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Lagerung
und die Beförderung der Eizellen und Embryonen den Anforderungen
der Anlage 3 entsprechen,
- die
Eizellen und Embryonen nach § 13 gekennzeichnet und so gelagert
werden, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind,
- für
die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, dessen
Verwendung nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes zugelassen
ist,
- die in § 14 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden,
- Tiere,
die zur Gewinnung von Eizellen oder Embryonen vorgesehen sind, vor der
Gewinnung von Eizellen oder Embryonen frei von melde- und
anzeigepflichtigen Krankheiten sind, die durch Eizellen oder Embryonen
übertragen werden können,
-
Tiere, bei denen sich Anzeichen von melde- oder anzeigepflichtigen
Krankheiten, die durch Eizellen und Embryonen übertragen werden
können, zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der
Verdacht auf Ausbruch einer melde- oder anzeigepflichtigen Krankheit
besteht, die durch Eizellen und Embryonen übertragen werden
können, unverzüglich von der Gewinnung von Eizellen oder
Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Eizellen und Embryonen, mit
Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit
negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht,
bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und
bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden,
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 6 erstellt werden,
- der
in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt
oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete
Tierärztin
a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und b)
dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet sowie
unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber
mitteilt.
§ 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit (1)
Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt
die zuständige Behörde einer Embryo- Entnahmeeinheit eine
Nummer für die Kennzeichnung der von ihr gewonnenen Eizellen und
Embryonen. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben
der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die
zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben E
und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge
von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist
für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S,
für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der
Buchstabe Z zu vergeben. (2)
Die zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Entnahmeeinheit,
deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes
fortgelten, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine
Kennzeichnungsnummer nach Absatz 1 Satz 2. § 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen (1)
Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur
unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen
unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf
den Behältnissen zu kennzeichnen: - das Gewinnungsdatum,
- die Rasse und die Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertieres,
- bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang die laufende Nummer und
- die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit nach § 12.
Bei
Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch-
oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten
Vatertiere auf den Behältnissen aufzuführen. (2)
Bei Eizellen und Embryonen von registrierten Zuchttieren sind bei den
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse
jeweils die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1
Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie der
Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer
zu verwenden. (3)
Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in
sonstigen Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, gelagert oder abgegeben
werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des
Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und
anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden
Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die
Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben. § 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes zu
erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung und Aufbereitung
von Eizellen oder Embryonen durch eine Embryo-Entnahmeeinheit
müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,
- bei In-vitro befruchteten Embryonen auch das Datum der Befruchtung.
Werden
Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Datum der
Übertragung unverzüglich nach der Übertragung
aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren Übertragung
vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind unverzüglich nach der
Aufbereitung die Art der Konservierung und Konfektionierung, die
Angaben, mit denen die Eizellen oder Embryonen nach § 13
gekennzeichnet sind, die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der
gewonnenen Eizellen oder Embryonen aufzuzeichnen. Wenn Eizellen oder
Embryonen, für die nach Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind,
vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung
sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach
§ 13 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen. (2)
Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes durch den
Betreiber der Embryo-Entnahmeeinheit zu erstellenden Aufzeichnungen
über die Abgabe von Eizellen oder Embryonen an eine andere Embryo-
Entnahmeeinheit oder eine sonstige Embryo-Entnahmeeinheit müssen
für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten: - das Datum der Abgabe,
- die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und
- die
Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die
Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung.
(3)
Wenn Eizellen oder Embryonen von einer Embryo- Entnahmeeinheit oder von
einer sonstigen Embryo- Entnahmeeinheit an eine Embryo-Entnahmeeinheit
nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes abgegeben werden,
muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt der Eizellen oder
der Embryonen mindestens folgende Angaben aufzeichnen: - das Datum des Empfangs,
- die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und
- die
Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die
Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit.
(4)
Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 stehen im automatisierten
Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind mindestens fünf
Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung der Eizellen oder
Embryonen in der Embryo- Entnahmeeinheit aufzubewahren. § 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen (1)
Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz, der nach § 16
Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen erstellt, hat dabei mindestens
folgende Angaben zu machen: - die
Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die
Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der
Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben
wurden,
- die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,
- den Namen der Person, welche die Embryonen übertragen hat,
- den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier gehört,
- das Datum der Übertragung und
- die
Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Empfängertieres oder, wenn
das Empfängertier kein Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach
§§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung.
(2)
Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im automatisierten Verfahren
oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich. Abschnitt 4 Bestimmungen zum Datenzugang § 16 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer
Zuchtwertschätzung, die nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes
von einer Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde
erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation oder einem
Samendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation oder im Falle des
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von der
zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden,
soweit - die Daten zur Vermarktung von Samen notwendig sind,
- die
Daten und Ergebnisse der Leistungsprüfungen sich auf die
Nachkommen des jeweiligen Spendertieres, die Daten und Ergebnisse der
Zuchtwertschätzung auf das jeweilige Spendertier, dessen Samen von
der Besamungsstation oder dem Samendepot abgegeben wurde,
beziehen.
Ein
Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und insbesondere
Einzeltierdaten der Nachkommen des Spendertieres zum Zweck der
Durchführung eines Zuchtprogramms besteht nicht. (2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten insbesondere - der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des Spendertieres und
- zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkommen des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten und Mittelwerte.
(3)
Wird Prüfsamen entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in
Verbindung mit § 2 Nr. 9 des Tierzuchtgesetzes nicht im Rahmen
eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation verwendet,
werden die Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung, die von einer
Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes oder im
Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer
zuständigen Behörde ermittelt wurden, nicht
veröffentlicht. In diesem Falle besteht für eine
Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
Tierzuchtgesetzes für die zuständige Behörde keine
Verpflichtung, Daten oder Ergebnisse aus der Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung an eine Besamungsstation oder ein Samendepot
weiterzugeben. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des
Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig - entgegen
§ 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Samen gekennzeichnet oder in
der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,
- entgegen
§ 3 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Tiere in der
dort vorgeschriebenen Weise untersucht werden,
- entgegen
§ 3 Nr. 5 oder Nr. 6 nicht sicherstellt, dass bei den dort
genannten Tieren eine dort genannte Untersuchung durchgeführt
wird,
- einer Vorschrift des § 3 Nr. 8 über die Behandlung von Tieren und deren Samen zuwiderhandelt,
- entgegen § 9 Abs. 1 Prüfsamen zur Besamung von Tieren einsetzt,
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Abstammung erfasst oder aufgezeichnet wird,
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Abstammung nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise überprüft,
- entgegen § 9 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass der Prüfsamen in der dort vorgeschriebenen Weise verteilt wird,
-
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte
Wertgrenzen oder Zeitabschnitte eingehalten werden,
- entgegen
§ 9 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 9 Abs. 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen
§ 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen und Embryonen
gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert
werden,
- entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten sind, oder
- einer Vorschrift des § 11 Nr. 6 über die Behandlung von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zuwiderhandelt.
§ 18 Aufhebung von Rechtsverordnungen Es werden aufgehoben: - die
Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an
Zuchtprogrammen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1133),
- die
Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur
Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891)
und
- die
Tierzucht-Einfuhrverordnung vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245), zuletzt
geändert durch Artikel 409 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407).
§ 19 Inkrafttreten Diese
Verordnung tritt 14 Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend
von Satz 1 treten die §§ 5 und 12 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Oktober 2008 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz In Vertretung Gert Lindemann Anlage 1 (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6) Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation - Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:
a) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind; b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen; c) einen Sprungraum für die Samengewinnung; d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der
Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt
auf dem gleichen Gelände liegen; e) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten; f) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen. - Die Bauweise muss gewährleisten, dass
a) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden; b) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Anlage 2 (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2) Vorgeschriebene
Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen
für die künstliche Besamung vorgesehen sind
Tiere | Zu untersuchende Krankheiten | Zu untersuchende Proben | Folgemaßnahmen | 1 | 2 | 3 | 4 | Rinder |
Bovine
Virusdiarrhoe |
eine Blutprobe (Virusnachweis) |
jährliche Untersuchung |
Rinder |
Bovines Herpesvirus Typ 1 |
zwei Blutproben im Abstand von drei
Wochen (Antikörpernachweis) |
jährliche Untersuchung |
Rinder |
Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und
Vibrionenseuche der Rinder (Campylobacter fetus subspecies veneralis) |
eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der
Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird |
jährliche Untersuchung |
Schweine |
Brucellose der Schweine |
eine Blutprobe
zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Brucellose- Verordnung
(Antikörpernachweis) |
jährliche Untersuchung |
Schweine |
Schweinepest |
eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Schweinepest-Verordnung (Antikörpernachweis) |
jährliche Untersuchung |
Schweine |
Aujeszkysche Krankheit |
eine Blutprobe zur Untersuchung auf das gl-Glykoprotein des Virus (Antikörpernachweis) |
jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen |
Brucellose (Brucella melitensis) |
eine Blutprobe (Antikörpernachweis) |
jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen |
Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) |
eine Blutprobe (Antikörpernachweis) |
jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen |
Border-Krankheit (Enzootische Zitterkrankheit) |
Isolierungstest für den Virus – Blutprobe |
jährliche Untersuchung |
Equiden |
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Infektiöse Anämie) |
eine Blutprobe Methode: Coggins-Test |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equiden |
Kontagiöse Equine |
Metritis eine Samen- oder Vorsekret- und Harnröhrenprobe und eine
Eichelgrubentupferprobe (kultureller Nachweis oder PCR) |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equiden |
Equine Virusarteritis |
bei serologisch
negativem Equine- Arteritis-Virus (EAV)-Titer (< 1 : 4) eine
Blutprobe Methode: Antikörpernachweis – Virusneutralisationstest |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei serologisch positivem EAVTiter (≥ 1 : 4) Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur |
Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen |
bei Teilnahme an einem Impfprogramm: Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur |
Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen |
Anlage 3 (zu § 10 und § 11 Nr. 1) Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
1. Embryo-Entnahmeeinheiten müssen in einem Laboratorium über
Einrichtungen verfügen, in denen die Embryonen untersucht,
aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen
müssen mindestens aus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und
für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer
kryotechnischen Ausrüstung bestehen. 2. Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums müssen sie über folgende Einrichtungen verfügen: - einen
Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben,
aber getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere
während der Entnahme aufhalten;
- einen
Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der
Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der
Embryonen verwendet werden;
-
sofern eine Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der
Zellschutzschicht (Zona pellucida) durchgeführt werden soll, ist
ein Raum vorzusehen; für das Verfahren sind
Laminarflow-Einrichtungen vorzusehen, die zwischen den einzelnen
Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert werden.
3.
Im Falle eines mobilen Laboratoriums müssen sie in dem Fahrzeug
über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der
aus zwei getrennten Abteilungen besteht: - einer
Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die
zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert wird,
und
- einer
Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials,
die in Kontakt mit den Spendertieren gelangen.
4.
Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten
Laboratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die
Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die
Entnahme und Behandlung der Embryonen benötigt werden. Um
für die Gewinnung und Aufbereitung von Embryonen, die durch
In-vitro- Befruchtung oder In-vitro-Kultivierung entstanden sind,
zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Entnahmeeinheit außerdem
folgende Anforderungen erfüllen: 1. es muss ein ortsfestes Aufbereitungslabor zur Verfügung stehen, das folgende Anforderungen erfüllt: - ein
separater Raum für die Gewinnung von Eizellen aus den Ovarien
sowie separate Räumlichkeiten oder Bereiche für die
Aufbereitung der Eizellen und Embryonen und zur Aufbewahrung von
Embryonen;
- die Aufbereitung der Eizellen, Samen und Embryonen muss unter sterilen Arbeitsbedingungen erfolgen;
2.
eine Embryo-Entnahmeeinheit darf nur dann Eizellen oder Gewebe aus
einem Schlachthof beziehen, wenn dieser so ausgerüstet ist, dass
eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung
der Ovarien und sonstigem Gewebe zum Aufbereitungslabor
gewährleistet ist. |