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Verordnung über die Durchführung des Schulmilchprogramms der Europäischen Union – SchulmilchDurchfV
(Schulmilch-Durchführungsverordnung)

vom 21. Mai 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, S. 827 vom 5. Juni 2015

Aufgehoben durch:
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch - LwErzgSchulproG
(Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz)

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Schulmilch-Durchführungsverordnung (aufgehoben)

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft über das Schulmilchprogramm (EU-Schulmilchprogramm).

§ 2
Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des EU-Schulmilchprogramms sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).

§ 3
Regionale Strategie; Höchstpreise

(1) Die Teilnahme an dem EU-Schulmilchprogramm erfolgt auf regionaler Ebene. Jedes Land, das an dem EU-Schulmilchprogramm teilzunehmen beabsichtigt, bildet eine Region, für die eine regionale Strategie zur Umsetzung des EU-Schulmilchprogramms aufzustellen ist. Zwei oder mehr Länder können eine gemeinsame Region bilden, für die eine gemeinsame Strategie erstellt wird.

(2) Die Befugnis der Länder, auf landesrechtlicher Grundlage Höchstpreise für die Abgabe beihilfefähiger Erzeugnisse festzusetzen, um zu gewährleisten, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis auswirkt, bleibt unberührt.

§ 4
Behinderteneinrichtungen und Schullandheime

Bildungseinrichtungen im Sinne des EU-Schulmilchprogramms sind für die Zeit des Aufenthaltes von Schülern an den Unterrichtstagen auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Schullandheime.

§ 5
Beihilfefähige Erzeugnisse

(1) Beihilfefähig sind alle Erzeugnisse, die im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für eine Beihilfe in Betracht kommen, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in ihrer jeweils geltenden Fassung enthalten.

(2) Im Falle von Schulmahlzeiten dürfen die beihilfefähigen Erzeugnisse in kalter Form für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung verwendet werden.

(3) Die in Kategorie I Buchstabe a oder b des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erzeugnisse dürfen vor einem Direktverzehr erhitzt werden.

§ 6
Zulassung der Antragsteller

(1) Die Landesstelle erteilt auf Antrag die nach dem EU-Schulmilchprogramm erforderliche Zulassung als Antragsteller auf die Beihilfe (Antragsteller). Antragsteller kann auch ein Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein.

(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Antragstellers beizufügen, in der er sich ergänzend zu den im EU-Schulmilchprogramm vorgesehenen Verpflichtungen verpflichtet,

  1. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,
  2. die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen und
  3. auf Verlangen der Landesstelle die Anzahl der in Betracht kommenden Schulmilchempfänger und diesbezügliche Änderungen zu melden.

(3) Der Antragsteller darf erst nach seiner Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse aufnehmen.

(4) Der Antragsteller hat die Abgabepreise für beihilfefähige Erzeugnisse in geeigneter Weise in der Bildungseinrichtung bekanntzugeben.

§ 7
Gewährung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe wird von der Landesstelle auf Antrag gewährt, wenn die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms und dieser Verordnung für die Beihilfe erfüllt sind. Der Beihilfeantrag ist auf einem Formblatt zu stellen, das für jede Region einheitlich sein muss.

(2) Beihilfeanträge können monatlich gestellt werden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Beihilfe unter dem Betrag von 100 Euro, kann die Landesstelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird.

(3) Auf Antrag gewährt die Landesstelle einen Vorschuss in Höhe der beantragten Beihilfe, wenn dafür die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms erfüllt sind.

§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang seit dem Zeitpunkt der Ausfertigung aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

§ 9
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Beihilfeempfänger hat den Bediensteten der Landesstellen und der Landesrechnungshöfe, auch in Begleitung von Bediensteten des Europäischen Rechnungshofes, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen die erforderlichen Angaben auszudrucken.

(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten erstrecken sich auch auf die Bildungseinrichtungen, falls sie nicht zugelassene Antragsteller sind.

§ 10
Mitteilungspflichten

(1) Die Länder übermitteln bis zum 1. Juni jeden Jahres

  1. die regionale Strategie und
  2. festgelegte Höchstpreise einschließlich einer Begründung

an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).

(2) Ändert ein Land einen auf landesrechtlicher Grundlage festgesetzten Höchstpreis, teilt es diese Änderung innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Änderung dem Bundesministerium mit.

§ 11
Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist für die Schuljahre ab dem Schuljahr 2015/16 anzuwenden. Auf die vorangegangenen Schuljahre ist die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 827) aufgehoben worden ist, in der Fassung weiter anzuwenden, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat.