Verordnung
über die Durchführung des
Schulmilchprogramms der Europäischen Union –
SchulmilchDurchfV
(Schulmilch-Durchführungsverordnung)
vom 21. Mai 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, S. 827 vom 5. Juni 2015
Aufgehoben durch:
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch - LwErzgSchulproG
(Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz)
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Schulmilch-Durchführungsverordnung (aufgehoben)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Union oder der Europäischen
Gemeinschaft über das Schulmilchprogramm (EU-Schulmilchprogramm).
§ 2
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des EU-Schulmilchprogramms
sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).
§ 3
Regionale Strategie; Höchstpreise
(1) Die Teilnahme an dem EU-Schulmilchprogramm
erfolgt auf regionaler Ebene. Jedes Land, das an dem
EU-Schulmilchprogramm teilzunehmen beabsichtigt,
bildet eine Region, für die eine regionale Strategie zur
Umsetzung des EU-Schulmilchprogramms aufzustellen
ist. Zwei oder mehr Länder können eine gemeinsame
Region bilden, für die eine gemeinsame Strategie erstellt
wird.
(2) Die Befugnis der Länder, auf landesrechtlicher
Grundlage Höchstpreise für die Abgabe beihilfefähiger
Erzeugnisse festzusetzen, um zu gewährleisten, dass
sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten
gezahlten Preis auswirkt, bleibt unberührt.
§ 4
Behinderteneinrichtungen
und Schullandheime
Bildungseinrichtungen im Sinne des EU-Schulmilchprogramms
sind für die Zeit des Aufenthaltes von
Schülern an den Unterrichtstagen auch Einrichtungen
für Menschen mit Behinderung sowie Schullandheime.
§ 5
Beihilfefähige Erzeugnisse
(1) Beihilfefähig sind alle Erzeugnisse, die im Rahmen
des EU-Schulmilchprogramms für eine Beihilfe in Betracht
kommen, soweit sie keine Süßungsmittel im
Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in ihrer jeweils
geltenden Fassung enthalten.
(2) Im Falle von Schulmahlzeiten dürfen die beihilfefähigen
Erzeugnisse in kalter Form für die Zubereitung
nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten
der Bildungseinrichtung verwendet werden.
(3) Die in Kategorie I Buchstabe a oder b des Anhanges
I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission
vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die
Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen
an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17)
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erzeugnisse
dürfen vor einem Direktverzehr erhitzt werden.
§ 6
Zulassung der Antragsteller
(1) Die Landesstelle erteilt auf Antrag die nach dem
EU-Schulmilchprogramm erforderliche Zulassung als
Antragsteller auf die Beihilfe (Antragsteller). Antragsteller
kann auch ein Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse
sein.
(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des
Antragstellers beizufügen, in der er sich ergänzend zu
den im EU-Schulmilchprogramm vorgesehenen Verpflichtungen
verpflichtet,
- dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag
auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden
Kaufpreis auswirkt,
- die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den
Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen
und
- auf Verlangen der Landesstelle die Anzahl der in Betracht
kommenden Schulmilchempfänger und diesbezügliche Änderungen zu melden.
(3) Der Antragsteller darf erst nach seiner Zulassung
die Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse
aufnehmen.
(4) Der Antragsteller hat die Abgabepreise für beihilfefähige
Erzeugnisse in geeigneter Weise in der Bildungseinrichtung bekanntzugeben.
§ 7
Gewährung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird von der Landesstelle auf Antrag
gewährt, wenn die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms
und dieser Verordnung für die Beihilfe
erfüllt sind. Der Beihilfeantrag ist auf einem Formblatt
zu stellen, das für jede Region einheitlich sein muss.
(2) Beihilfeanträge können monatlich gestellt werden.
Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende
Beihilfe unter dem Betrag von 100 Euro, kann die Landesstelle
verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich
gestellt wird.
(3) Auf Antrag gewährt die Landesstelle einen Vorschuss
in Höhe der beantragten Beihilfe, wenn dafür
die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms erfüllt sind.
§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher
zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf
Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind,
können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger
ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie
die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben
Jahre lang seit dem Zeitpunkt der Ausfertigung
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
§ 9
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Beihilfeempfänger hat den Bediensteten der
Landesstellen und der Landesrechnungshöfe, auch in
Begleitung von Bediensteten des Europäischen Rechnungshofes,
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten
und auf Verlangen die in Betracht kommenden
Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im
Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kosten
den Beauftragten der prüfungsberechtigten Behörde
auf Verlangen die erforderlichen Angaben auszudrucken.
(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten erstrecken
sich auch auf die Bildungseinrichtungen, falls sie nicht zugelassene Antragsteller sind.
§ 10
Mitteilungspflichten
(1) Die Länder übermitteln bis zum 1. Juni jeden
Jahres
- die regionale Strategie und
- festgelegte Höchstpreise einschließlich einer Begründung
an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(Bundesministerium).
(2) Ändert ein Land einen auf landesrechtlicher
Grundlage festgesetzten Höchstpreis, teilt es diese Änderung
innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden
der Änderung dem Bundesministerium mit.
§ 11
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist für die Schuljahre ab dem
Schuljahr 2015/16 anzuwenden. Auf die vorangegangenen
Schuljahre ist die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die durch
Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015
(BGBl. I S. 827) aufgehoben worden ist, in der Fassung
weiter anzuwenden, die für das jeweilige Schuljahr gegolten
hat. |