Verordnung
zur Durchführung eines Monitorings
auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen –
SchwPestMonV
(Schweinepest-Monitoring-Verordnung)
Vom 9. November 2016,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, S. 2518 vom 16. November 2016
§1
Monitoring
(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur
Früherkennung
- der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
a) verendet aufgefundenen Wildschweinen und
b) erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit
bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
sowie
- der Klassischen Schweinepest bei
a) Hausschweinen und
b) erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder
mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
durch.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind
Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf
- Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai
2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
- Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar
2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und
Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
zu beachten.
(3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
- nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
- nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)
zu untersuchen.
(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.
§2
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer An-
weisung der zuständigen Behörde
- Proben
a) zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
aa) verendet aufgefundenen Wildschweinen und
bb) erlegten Wildschweinen, die klinische oder
mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie
b) zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest
von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten
Wildschweinen, die keine klinischen oder mit
bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
zu entnehmen,
- der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
a) dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
b) dem Datum des Abschusses oder des Fundes
und
c) den festgestellten Auffälligkeiten
mitzuteilen.
§3
Mitteilungen der Länder
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März
des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.
§4
Weitergehende Maßnahmen
Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach §38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Anlage
(zu §1 Absatz 4)
Probenschlüssel
für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden
Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Land |
Mindestprobenzahl
Wildschwein |
Mindestprobenzahl
Hausschwein |
Baden-Württemberg |
2 586 |
1 190 |
Bayern |
3 620 |
1 719 |
Berlin |
66 |
0 |
Brandenburg |
3 334 |
610 |
Hessen
|
2 766 |
289 |
Mecklenburg-Vorpommern |
2 513 |
598 |
Niedersachsen |
2 057 |
3 440 |
Nordrhein-Westfalen |
1 178 |
2 920 |
Rheinland-Pfalz |
2 127 |
98 |
Saarland |
183 |
0 |
Sachsen |
1 380 |
475 |
Sachsen-Anhalt |
1 470 |
1 006 |
Schleswig-Holstein |
483 |
630 |
Thüringen |
1 237 |
665 |
|