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Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest
(Schweinepest-Schutzverordnung)

Vom 6. April 2006 (eBAnz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 10. April 2006 (eBAnz AT20 2006 V1), durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 13. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V2), durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 25. April 2006 (eBAnz AT25 2006 V1), durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 11. Mai 2006 (eBAnz AT29 2006 V1), geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 31. Mai 2006 (eBAnz AT32 2006 V1 vom 02.06.2006), geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 13. Juni 2006 (eBAnz AT34 2006 V1 vom 13.06.2006), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 29. Juni 2006 (eBAnz AT37 2006 V1 vom 29.06.2006)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

(1) Das Verbringen von Schweinen

  1. aus Schweine haltenden Betrieben oder
  2. in Schweine haltende Betriebe,
die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen sind, ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Schweine von außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1 nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Hauptverkehrsstraßen oder auf Schienenwegen zur unmittelbaren Schlachtung in eine in diesem Gebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

  1. Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte im Inland, soweit
    a) die Schweine nicht aus einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet stammen und
    b) die Schweine vor der Versendung klinisch nach Artikel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
  2. Zucht- und Nutzschweinen in einen in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegenen anderen Betrieb, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind und sichergestellt ist, dass
    a) der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, nicht in einem Sperrbezirk oder in einem Beobachtungsgebiet gelegen ist und 45 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
    b) die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
  3. Schweinen aus einem Betrieb im Beobachtungsgebiet in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb in demselben Beobachtungsgebiet, in dem im Zeitpunkt des Verbringens keine Schweine gehalten werden, soweit die Schweine
    a) nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe f und Abs. 2 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung verbracht werden und
    b) vor der Versendung nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass die dort genannte Frist

  1. sich auf 20 Tage verkürzt, soweit sichergestellt ist, dass der Betrieb in den sechs Monaten vor dem Verbringen Schweine aus nur einem Betrieb zugekauft hat oder
  2. nicht einzuhalten ist, soweit sichergestellt ist, dass in den Betrieb nur Schweine verbracht werden, die innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen
    a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der Schweinepest und
    b) zwei Mal im Abstand von sieben Tagen mit negativem Ergebnis auf das Virus der Schweinepest durch das nationale Referenzlabor
    untersucht worden sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wöchentlich unter Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine sowie des jeweiligen Herkunfts- und Bestimmungsbetriebs über die erteilten Genehmigungen.

(3a) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im Beobachtungsgebiet in einen Betrieb im Sperrbezirk, soweit

  1. der Betrieb im Sperrbezirk wenigstens zehn Kilometer entfernt von einer Grenze mit einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist und in dem Betrieb für wenigstens 21 Tage nach der Reinigung und Desinfektion nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/89/EG keine Schweine gehalten worden sind,
  2. der Betrieb vor der Einstallung der Schweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde drei Mal gereinigt und desinfiziert worden ist und
  3. sichergestellt ist, dass
    a) alle einzustallenden Schweine innerhalb von 20 Tagen eingestallt werden,
    b) die Schweine frühestens 40 Tage nach der Einstallung nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 4 der Entscheidung 2002/106/EG serologisch auf Schweinepest untersucht werden und
    c) die Schweine aus dem Betrieb nur zur unmittelbaren Schlachtung in eine im Gebiet 1 gelegene Schlachtstätte verbracht werden, soweit sie mit negativem Ergebnis nach Buchstabe b untersucht worden sind.

Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die Schweine spätestens 12 Stunden nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte geschlachtet werden und

  1. die Schweine aus einem Beobachtungsgebiet, das in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen ist, verbracht werden und
    a) dieses Beobachtungsgebiet um einen Sperrbezirk eingerichtet worden ist, in dem 21 Tage vor dem Verbringen der Schweine kein Ausbruch der Schweinepest festgestellt worden ist, und seit der vorläufigen Reinigung und Desinfektion der jeweiligen Seuchenbetriebe im Sperrbezirk mindestens 21 Tage vergangen sind und
    b) alle Schweine in Schweine haltenden Betrieben im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, oder
  2. die Schweine aus einem unter behördlicher Überwachung stehenden Betrieb stammen,
    a) der nach den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchungen keinen Kontakt zu einem Seuchenbetrieb hatte und
    b) in dem die Schweine klinisch und labordiagnostisch nach Anhang IV Buchstabe D Nr. 1, 3, 4 und 5 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

Die zuständige Behörde darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, soweit die Schlachtstätte in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen ist und sichergestellt ist, dass

  1. in der Schlachtstätte keine anderen als die in Satz 1 genannten Schweine zur gleichen Zeit geschlachtet werden und
  2. die zur Beförderung der Schweine benutzten Transportfahrzeuge nach jedem Transport zweimal gereinigt und desinfiziert werden.

(5) Das Fleisch von Schweinen, die unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 geschlachtet worden sind,

  1. ist mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zu kennzeichnen und
  2. muss beim innergemeinschaftlichen Verbringen von einer Bescheinigung nach Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 94 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, das von einem amtlichen Tierarzt mit einem Gesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs III der Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG (ABl. EU Nr. L 128 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zu ergänzen ist, begleitet sein.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten

  1. Angaben über
    a) den Namen und die Anschrift der nach Absatz 4 Satz 2 in Betracht kommenden Schlachtstätten,
    b) die nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG verwendete Kennzeichnung,
  2. wöchentlich Angaben über die
    a) Anzahl der in Schlachtstätten im Sinne der Nummer 1 geschlachteten Schweine und
    b) Anzahl und Umfang der durchgeführten Kontrollen.

§ 2a

(1) Das Verbringen von Schweinen aus Schweine haltenden Betrieben, die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 2 gelegen sind, ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen aus Schweine haltenden Betrieben, die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 2 gelegen sind,

  1. Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine im Inland gelegene Schlachtstätte verbracht werden,
  2. Zucht- und Nutzschweine in einen Betrieb im Inland verbracht werden, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 30 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
    a) der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 30 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
    b) die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen nach Absatz 2 untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 3

(1) Das Verbringen von Schweinesamen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Schweinesamen in einer außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1 gelegenen, zugelassenen Besamungsstation gewonnen worden ist.

(2) Das Verbringen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist verboten.

§ 4

(1) Halter von Fahrzeugen, die Futter, Gülle, Tierkörper oder deren Teile transportieren, haben, soweit ein Schweine haltender Betrieb außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1 befahren werden soll, sicherzustellen, dass ein Fahrzeug das in der Anlage bezeichnete Gebiet 1 nur verlässt, soweit das Fahrzeug zuvor gereinigt und desinfiziert worden ist und während der letzten drei Tage vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes mit dem Fahrzeug keine Schweine haltenden Betriebe befahren worden sind.

(2) Personen, die sich in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 regelmäßig in Schweine haltenden Betrieben aufhalten und beabsichtigen, das Gebiet zu verlassen, haben

  1. die im Betrieb getragene Kleidung und das im Betrieb getragene Schuhwerk vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes zu reinigen und zu desinfizieren sowie
  2. während der letzten drei Tage vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes keine Schweine haltenden Betriebe zu betreten.

(3) Schweinehalter, deren Betrieb in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen ist, haben

  1. der zuständige Behörde unverzüglich vor jeder antibiotischen Behandlung einer Infektionskrankheit die Behandlung anzuzeigen und
  2. ihren Bestand nach einer solchen Behandlung unverzüglich nach Kapitel IV Abschnitt A der Entscheidung 2002/106/EG tierärztlich untersuchen zu lassen.

§ 5

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2, Abs. 3a oder 4 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Anordnung oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 3
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 2a Abs. 1 ein Schwein verbringt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Schweinesamen, Eizellen oder Embryonen verbringt,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug ein dort bezeichnetes Gebiet nur unter den dort genannten Anforderungen verlässt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 ein Kleidungsstück oder das Schuhwerk nicht reinigt oder desinfiziert,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 einen Schweine haltenden Betrieb betritt,
  6. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
  7. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 einen Bestand nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.

§ 6

Die NW-Schweinepest-Schutzverordnung vom 3. April 2006 (eBAnz AT17 2006 V1) wird aufgehoben.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

Bonn, den 6. April 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer

Anlage
(zu § 2 bis 4)

 

Gebiet 1: Regierungsbezirk Münster und das Gebiet des Regierungsbezirks Düsseldorf nördlich des Rheins und den Bundesautobahnen A2 und A42

Gebiet 2: Regierungsbezirk Arnsberg und das Gebiet des Regierungsbezirks Düsseldorf südlich des Rheins und den Bundesautobahnen A2 und A42