Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung vom 29. September 2011
durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, S.1959 vom 6. Oktober 2011, geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.9 vom 25. April 2014 und zuletzt geändert am 29. Dezember 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, S. 2481, Art.2 vom 31. Dezember 2014, geändert am 3. Mai 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, S.1057, Art.2 vom 6. Mai 2016, geändert am 7. März 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, S. 226, Artikel 1 vom 13. März 2018,
Bekanntmachung der Neufassung vom 20. März 2018, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, S. 383 vom 29. März 2018, geändert am 16.12.2018, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, S. 2589 (2594) vom 20. Dezember 2018 und zuletzt geändert am 31. März.2020, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, S. 572, Art. 2 vom 9. April 2020
Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung vom 8. Juli 2020, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, S. 1605 vom 13. Juli 2020 und zuletzt geändert am 16. Juli 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, S. 1700, Art. 1a vom 24. Juli 2020 (Die Änderungen sind orange markiert und am 25. Juli 2020 in Kraft getreten.)
Zuletzt geändert durch Bundesanzeiger AT 09.11.2020 V1 vom 9. November 2020 (Änderungen sind grün markiert), geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, S. 764, Art.1 vom 15. April 2021
Inhaltsübersicht |
§§ |
Abschnitt
1: Begriffsbestimmungen |
1 |
Abschnitt
2: Schutzmaßregeln |
2
bis 14l |
U n t e r a
b s c h n i t t 1: |
|
A l l g e m
e i n e S c h u t z m a ß r e g e l n |
2
bis 3b |
Impfverbot |
2 |
Verbot des Verfütterns von Küchen- und
Speiseabfällen |
2a |
Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen |
2b |
Behördliche
Anordnungen |
3 |
Weitere behördliche Anordnungen |
3a |
Amtliche Untersuchungen |
3b |
U n t e r a
b s c h n i t t 2: |
|
Besondere Schutzmaßregeln |
4
bis 14f |
A. Vor amtlicher
Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
|
4 |
B. Nach amtlicher
Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
|
5
bis 14f |
1. Öffentliche
Bekanntmachung |
5
|
2. Schutzmaßregeln
für den Seuchenbetrieb |
6,
8 |
Ausnahmen |
8 |
3. Schutzmaßregeln
für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet |
11
bis 11d |
Sperrbezirk |
11 |
Beobachtungsgebiet
|
11a |
Ausnahmen |
11b
|
Seuchenausbruch in benachbartem Staat |
11c
|
Weitergehende
Schutzmaßregeln |
11d |
4. Schutzmaßregeln
für den Kontaktbetrieb |
12 |
5. Notimpfung
bei Hausschweinen |
13 |
6. Tötung
im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet |
14 |
7. Schutzmaßregeln
beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
bei Wildschweinen |
14a bis 14l |
a. bei Schweinepest |
14a bis 14c |
Gefährdeter Bezirk |
14a |
Notimpfung bei Wildschweinen |
14b |
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest |
14c |
b. bei Afrikanischer Schweinepest |
14d bis 14j |
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone
|
14d |
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest |
14e |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine |
14f |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse |
14g |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen |
14h |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse |
14i |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte |
14j |
c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest |
14k und 14l |
Tilgungsplan |
14k |
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat |
14l |
Seuchenausbruch
bei Wildschweinen in einem benachbarten Mitgliedstaat |
|
Abschnitt
3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport |
23 |
Abschnitt
4: Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben |
24
bis 24b |
Abschnitt
5: Ordnungswidrigkeiten |
25 |
Abschnitt
6: Schlussvorschriften |
25a bis 25b |
Abschnitt
1
Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Im Sinne dieser
Verordnung liegen vor:
- Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest),
wenn diese
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen- oder Genomnachweis),
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische
und epidemiologische Untersuchung oder
c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung
mit epidemiologischen Anhaltspunkten
festgestellt ist;
- Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
a) klinischen,
b) pathologisch-anatomischen oder
c) serologischen
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;
- Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch
a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder
Genomnachweis) oder
b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist;
- Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen
oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen
Schweinepest befürchten lässt.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine,
die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.
(2) Im Sinne dieser
Verordnung sind:
- Betrieb:
alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen
oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich
der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen
Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der
räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine
Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln
sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;
- gesonderte
Betriebsabteilung:
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines
Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion
in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung
und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs
ist.
Abschnitt
2
Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine
Schutzmaßregeln
§ 2
Impfverbot
(1) Impfungen gegen
die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche
an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest abweichend von
Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 2a
Verbot des Verfütterns
von Küchen- und Speiseabfällen
Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen
an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Artikels
3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, sind, ist verboten.
§ 2b
Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
(1) Fahrzeuge (...) für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sowie die bei einem solchen Transport verwendete Ausrüstung, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankhei tund der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. § 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird.
(2) Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert werden. Falls der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland gelangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
- im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort genannten Betriebs oder der dort
genannten Schlachtstätte, oder
- im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
und jeweils spätestens bevor ein Betrieb oder eine Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.
(3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend.
(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt.
§ 3
Behördliche Anordnungen
Die zuständige
Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist,
- für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche
Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich
der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
a) eine Untersuchung,
b) eine Absonderung,
c) eine behördliche Beobachtung
anordnen.
§ 3a
Weitere behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
- geeignete Maßnahmen zur
a) Suche nach verendeten Wildschweinen oder
b) verstärkten Bejagung von Wildschweinen
durchzuführen haben,
- jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,
- von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder
zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,
- dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch unschädlich beseitigt wird,
- jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen
und
a) Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder
b) zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben.
Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 3b
Amtliche Untersuchungen
Bei amtlichen oder
amtlich angeordneten Untersuchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemethoden,
Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen
zur Bestätigung
- der Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2002/106/EG der
Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die
Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder
- der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2003/422/EG
der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU Nr. L 143 S. 35)
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Unterabschnitt
2
Besondere Schutzmaßregeln
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen
Schweinepest
§ 4
(1) Im Falle des
Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb
ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen
Betrieb (Verdachtsbetrieb)
- die klinische, virologische und serologische Untersuchung der Schweine
sowie
- eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung
der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung
an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten
Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
- die serologische und virologische Untersuchung weiterer Schweine
des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht
worden sind, sowie
- die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine
des Verdachtsbetriebs
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen
erstrecken sich mindestens auf
- den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der
Verdacht angezeigt wurde,
- die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest,
- die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine in den betroffenen
Betrieb oder in die Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden
sind,
- Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und alle Gegenstände,
mit denen das Virus in den oder aus dem betroffenen Betrieb verschleppt
worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung
nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde
die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
(2) Bis zur Bekanntgabe
der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs
im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest
- sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
- täglich Aufzeichnungen über
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift
und Besuchsdatum sowie
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere,
getrennt nach Ferkeln, Mast- und Zuchtschweinen,
zu machen,
- verendete
oder getötete Schweine so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen
nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung
kommen können,
- für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine aus
dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen,
die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
erteilt werden darf,
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige
saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen
Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- sicherzustellen,
a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich
nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt
und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich
nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden
wird,
b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie
nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert
wird,
c) dass Schweine weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,
d) dass
aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen,
cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
dd) Futtermittel,
ee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse
aus Wildschweinefleisch,
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass damit der Erreger der
Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest verschleppt werden
kann,
ff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepestübertragen können, insbesondere
wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten
Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Mit der Bekanntgabe
der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb
zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes:
- Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher
Genehmigung der zuständigen Behörde betreten.
- Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen
Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
- Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 6
Buchstabe d
a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
d) Futtermittel,
e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse
aus Wildschweinefleisch, soweit
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass damit der Erreger der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepest
verschleppt werden kann,
f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepestübertragen können, insbesondere
wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im Falle
der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwecke des innergemeinschaftlichen
Handels – verbracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur
erteilt werden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge
oder die Einstreu
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 3
der Richtlinie 2001/89/EG,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs
II Nr. 3 der Richtlinie 2002/60/EG
desinfiziert worden sind.
(4) Die zuständige
Behörde kann anordnen, dass
- im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung eine Schadnager-
und Insektenbekämpfung durchgeführt wird,
- andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb
verbracht werden dürfen.
(5) Die zuständige
Behörde kann, wenn die Seuchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb
zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und
2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für
die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entsprechend.
B. Nachamtlicher
Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
1. Öffentliche
Bekanntmachung
§ 5
Die zuständige
Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest öffentlich bekannt.
2. Schutzmaßregeln
für den Seuchenbetrieb
§ 6
(1) Ist der Ausbruch
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb
amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in
Bezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)
- im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung des Erregerisolates
dieser Schweine,
- die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung
der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beseitigten Schweine,
- die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen,
Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen
der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer
amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder sind, sowie
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erforderlich,
a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erraticus im Seuchenbetrieb
und in seiner unmittelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie
2002/ 60/EG,
b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art auf das Virus der
Afrikanischen Schweinepest
an.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zuständige Behörde
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die Durchführung der
Maßnahmen zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.
(2) Mit Bekanntgabe
der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften
des § 4 Abs. 2 Satz 1 hinaus
- an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der
deutlichen und haltbaren Aufschrift
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Unbefugter
Zutritt verboten“,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest
– Unbefugter Zutritt verboten“
gut sichtbar anzubringen,
- Hunde und Katzen einzusperren.
Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend.
(3) Unbeschadet
des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus dem Seuchenbetrieb andere
Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde verbracht werden.
§ 7
(weggefallen)
§ 8
Ausnahmen
(1) Bei Seuchenbetrieben
mit gesonderten Betriebsabteilungen kann die zuständige Behörde
für nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen.
(2) Die zuständige
Behörde kann bei einem Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark
oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen
Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten
werden, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur,
ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich
der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt
von anderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung
des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann. Die genannten Einrichtungen
teilen der zuständigen Behörde spätestens drei Monate
nach ihrer Inbetriebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit,
die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein können.
Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zum Zwecke
der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium unverzüglich
die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
§§
9 und 10
(weggefallen)
3. Schutzmaßregeln
für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
§ 11
Sperrbezirk
(1) Ist die Schweinepest
oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,
so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb
mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.
Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer
Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung,
das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben
für Material der Kategorie 1 oder 2
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 (getrichen),
natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Die zuständige
Behörde
- bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperrbezirk“,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest
– Sperrbezirk“
gut sichtbar an,
- führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben innerhalb von
sieben Tagen eine klinische Untersuchung der Schweine durch,
- überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsregister
und die Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in
diesen Betrieben auf Übereinstimmung und
- führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine
verendet oder erkrankt sind, eine serologische
und virologische Untersuchung der Schweine durch,
- kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben.
(3) Mit Bekanntgabe
der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk
-
der zuständigen Behörde
a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
b) täglich die Anzahl der jeweils verendeten
oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine
anzuzeigen,
- sämtliche Schweine abzusondern.
(4) Außerdem
gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den Sperrbezirk Folgendes:
- Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht
werden.
- Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.
- Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen
und Embryonen von Schweinen dürfen oder darf nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken
oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk
verbracht werden.
- Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen
auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert
werden. Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr
auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen,
sofern das Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht
entladen werden.
- Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen
ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren
ohne vorherige Bestellung ist verboten.
- Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in
einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
- Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen,
anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in
Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1
der Richtlinie 2001/89/EG,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs
II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG
und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 gilt
entsprechend.
§ 11a
Beobachtungsgebiet
(1) Ist die Schweinepest
oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,
so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden
Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt
sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des
Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von
Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten
sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen.
Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt
mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige
Behörde
- bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Beobachtungsgebiet“,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest
– Beobachtungsgebiet“
gut sichtbar an,
- führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben, in denen
Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische
Untersuchung der Schweine durch.
(3) Andere Haustiere
als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen
seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im
Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe
a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3
Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.
§ 11b
Ausnahmen
(1) Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1
und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport
von Schweinen
- zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,
- zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
- in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- im Falle der Schweinepest
a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach
Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage,
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens
21 Tage
vergangen sind,
b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest
a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich,
der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich
des Satzes 4,
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage,
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens
30 Tage
vergangen sind,
b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung
der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen
Behörde überprüft worden ist,
- im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat,
dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 und
4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet
ist und
- sichergestellt ist, dass
a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben, im Falle der Schweinepest, für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologische Untersuchung genommen wird,
b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden,
c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte
getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden,
d) das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und
e) die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.
Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
- in innerhalb des Sperrbezirks oder
- in innerhalb des Beobachtungsgebiets
gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die Genehmigung nach
Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium
eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist
nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a
- im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30
Tage,
- im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens
21 Tage
verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen
ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen
werden kann.
(2) Im Falle einer
Genehmigung nach
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige
Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde
über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für
den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;
- Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde
unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an
die Europäischen Kommission.
(3) Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung
mit § 11a Abs. 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter
mit Samen durchgeführt wird, der
- sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb
befunden hat oder
- mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von
einer Besamungsstation geliefert worden ist.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die
Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern
sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn
- alle Eber der Besamungsstation
a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und
b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine
rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest
untersucht worden sind und
- sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand
von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische
Schweinepest untersucht werden.
§ 11c
Seuchenausbruch in benachbartem Staat
Wird auf dem Gebiet
eines benachbarten Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest innerhalb
einer Entfernung von zehn Kilometer von der deutschen Grenze amtlich
festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen
Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen
entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
§ 11d
Weitergehende Schutzmaßregeln
(1) In Zeiten erhöhter
Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung
von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen
ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung,
das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das
Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren
von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.
(2) Besteht wegen
des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11
der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige
Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung
des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in
Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.
§ 11e
Weitergehende Maßnahmen
(aufgehoben)
4. Schutzmaßregeln
für den Kontaktbetrieb
§ 12
(1) Führt die
epidemiologische Nachforschung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis,
dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem anderen
Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt
worden sein kann, oder bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder
die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in
einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für
diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für
die Dauer von mindestens 40 Tagen an.
(2) Für die
der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Sofern die
Seuchenlage dies erfordert, ordnet die zuständige Behörde
- eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine der
Kontaktbetriebe,
- die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine der
Kontaktbetriebe unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs
V der Richtlinie 2001/89/EG oder
- die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen,
Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen
der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der
Anordnung der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 gewonnen worden
ist oder sind,
an.
5. Notimpfung
bei Hausschweinen
§ 13
(1) Die zuständige
oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch
die Europäischen Kommission, für ein bestimmtes
Gebiet die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweinepest
amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des Ergebnisses der epidemiologischen
Untersuchung und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs
VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der Schweinepest zu befürchten
ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde
einen Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchensituation,
über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden Betriebe im
Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung
der zu impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu
verwendenden Impfstoff und die nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen
und sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.
(2) Im Falle einer
Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet Folgendes:
- Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei der Impfung
die erforderliche Hilfe leisten und Schweine, die gegen die Schweinepest
geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken
mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft kennzeichnen. Die
zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken
bei Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben
werden, eine Körpertätowierung in der Schulterblattregion
oder Ohrtätowierung genehmigen oder anordnen.
- Während des Impfzeitraums und für die Dauer von mindestens
sechs Monaten, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde
bekannt gegebenen Tag der Beendigung der Impfung an,
a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen Schlachtung
in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, innerhalb
oder in der Nähe des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte
oder zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht erfolgenden
unschädlichen Beseitigung nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,
b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen erschlachtet worden
ist, unschädlich zu beseitigen oder, sofern es für den menschlichen
Genuss bestimmt ist,
aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels abzugeben und
bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie 2002/99/EG zu
kennzeichnen und in
einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Transport
benutzten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich nach dem Transport von dem
Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle
der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG
zu reinigen und zu desinfizieren,
c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ursprungsbetrieb nur
aa) direkt oder über einen von der zuständigen Behörde
benannten Betrieb in eine Schlachtstätte zur sofortigen Schlachtung
oder
bb) in einen
anderen Betrieb nach serologischer Untersuchung mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen Schweinepest
verbracht werden,
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den geimpften Schweinen
nicht entnommen werden,
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die während eines Zeitraums
von 30 Tagen vor der Impfung entnommen wurden, unter amtlicher Aufsicht
unschädlich zu beseitigen.
6. Tötung
im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
§ 14
Die zuständige
Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk,
im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen,
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere
zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
7. Schutzmaßregeln
beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
bei Wildschweinen
a. bei Schweinepest
§ 14a
Gefährdeter Bezirk
(1) Im Falle des
Verdachts auf Schweinepest (...) bei einem
Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die serologische
und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch
der Schweinepest (...) bei einem Wildschwein
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet
um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei
berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers,
die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation,
natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die
Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder
Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich
bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe
der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten
Bezirk
- der zuständigen Behörde unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart
und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
anzuzeigen,
- die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in
Berührung kommen können,
- geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen
der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
- verendete und erkrankte insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest (...) nicht ausgeschlossen werden kann, nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch
oder virologisch auf Schweinepest (...) untersuchen
zu lassen,
- Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
- sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht
verlassen.
(5) Außerdem
gilt für den gefährdeten Bezirk Folgendes:
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen
auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
- Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten
Bezirk verbracht werden.
- Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke
des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk
nicht verbracht werden.
- Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind,
haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
- Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildschweine sowie Gegenstände,
mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können,
dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
- Frisches Wildschweinefleisch oder ein
Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch,
das Wildschweinefleisch von im gefährdeten
Bezirk erlegten Tieren enthält, darf
aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht
werden.
- Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten
Bezirk nicht verbracht werden.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
genehmigen
- von Absatz 5 Nummer 2
a) für das Verbringen von Schweinen aus einem
Betrieb im gefährdeten Bezirk
aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk,
soweit die Schweine aus einem Betrieb
stammen, in dem alle Schweine innerhalb
von 24 Stunden vor dem Versand
klinisch mit negativem Ergebnis auf
Schweinepest (...) untersucht worden sind, oder
bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine
Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
b) für das Verbringen von Schweinen aus einem
Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen
Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks
im Inland, soweit
aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen,
in dem alle Schweine innerhalb
von 24 Stunden vor dem Versand
klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest (...) untersucht worden sind,
bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem
Verbringen bei den zu verbringenden
Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung
durchgeführt worden
ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer angenommenen
Prävalenz von 5 vom Hundert
bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest (...) festzustellen, und
cc) sichergestellt ist, dass
aaa) die Schweine von einer amtstierärztlichen
Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage begleitet
werden, aus der sich die Kennzeichnung
der Tiere sowie das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt,
bbb) die Schweine unmittelbar und
nicht zusammen mit anderen
Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb
befördert werden und
ccc) der Versand mindestens vier Arbeitstage
vorher der für den Versandort und der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird,
oder
c) für das Verbringen von Schweinen aus einem
Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine
von der zuständigen Behörde benannte
Schlachtstätte im Inland, soweit die
Schweine nach Verlassen des gefährdeten
Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht
werden und sichergestellt ist, dass
der Versand mindestens vier Arbeitstage
vorher der für den Versandort und der für die
Schlachtstätte zuständigen
Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;
- von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden
von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen
aus frischem Wildschweinefleisch
aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland,
soweit die Wildschweine, von denen das
Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit
negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest
untersucht worden sind.
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten
Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
Erkenntnisse im Falle des
Ausbruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen
oder, wenn ein Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
zu befürchten ist, unter Berücksichtigung epidemiologischer
und wildbiologischer Erkenntnisse
- Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen einschließlich
der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung
und
- die Reinigung von Personen, Hunden, Fahrzeugen und Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können,
anordnen.
(9) Liegen gesicherte
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schweinepest (...) durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Einschleppung
der Schweinepest (...) in ein bisher seuchenfreies
Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde geeignete
jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem
Gebiet anordnen.
(10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 14b
Notimpfung bei Wildschweinen
Die zuständige
oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch
die Europäische Kommission, für den gefährdeten
Bezirk oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten
Bezirks die Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest bei
Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste
Landesbehörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält
über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraussichtliche
Zahl der zu impfenden Wildschweine, das Impfverfahren einschließlich
Maßnahmen zur Impfung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen,
die Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnahmen zur
Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus, zur Reduzierung der Jungtiere
und zur Überprüfung der Ergebnisse durch die zuständige
Behörde. Im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1
ist der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung
der Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet.
§ 14c
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest (...)
(1) Zur Erkennung
der Schweinepest (...) bei Wildschweinen
gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:
- Jagdausübungsberechtigte haben
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr
vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen
Untersuchung auf Schweinepest (...) zu entnehmen,
zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Stelle zuzuführen;
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen
der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
aa) unverzüglich unter Angabe des
Fundortes der zuständigen Behörde
anzuzeigen und
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen und
serologischen Untersuchung auf
Schweinepest zu entnehmen und
die Proben mit einem von der
zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der
zuständigen Behörde bestimmten
Stelle zur Untersuchung auf
Schweinepest zuzuleiten.
- Die zuständige Behörde ordnet an, dass
der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins
oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein
in einem Verarbeitungsbetrieb
für Material der Kategorie 1 (...) nach
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 unschädlich
zu beseitigen ist.
- Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest (...) auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses
amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 (...) nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper
an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
- Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis)
erhoben, so kann die zuständige Behörde die unschädliche
Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 (...) nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anordnen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine
nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,
dass verendet aufgefundene Wildschweine abweichend
von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden.
.
(2) Zur Erkennung
der Schweinepest (...) bei Wildschweinen
kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes
Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
- von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur virologischen und serologischen Untersuchung
auf Schweinepest (...) zuleiten und
- verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der
zuständigen Behörde anzeigen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest (...) zuleiten.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest (...) bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
b. bei Afrikanischer Schweinepest
§ 14d
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone
(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
- ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet und
- ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone
fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits
- ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder
- eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zuständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten Gebiete zu Grunde. Die zuständigeBehörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung
- eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU,
- einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festlegung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann.
(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kerngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist,
- den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr im Kerngebiet beschränken oder verbieten,
- Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung.
(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten,
- die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind,
- bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder
- bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie dasVirus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen
- zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen–Gefährdetes Gebiet“,
- zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen–Pufferzone“ und zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kerngebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a festgelegt worden ist,
gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet
- der zuständigen Behörde unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
anzuzeigen,
- die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
- geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
- verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
- sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgendes:
- Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
- Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
- Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind
a) Hunde und
b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
- Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betriebverbracht werden.
- Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterungan oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten,
- anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut getroffen werden.
(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personenzu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken.
(5c) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft beschränken.
(6) Für das gefährdete Gebiet gilt § 14a Absatz 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 14a Absatz 8 Nummer 1 nur für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung, einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, entsprechend gilt. Ist eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten. Zudem kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für das gefährdete Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen, die sich in diesem Gebiet befinden, einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, anordnen. Die Anordnung der Tötung kann sich auch auf die Tötung aller Wildschweine, die sich in dem gefährdeten Gebiet oder in einem Teil dieses Gebiets befinden, erstrecken.
(6a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet oder Teile dieses Gebiets die Desinfektion von Personen und Fahrzeugen, Gerätschaften und sonstigen Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest kann die zuständige Behörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.
(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 Satz 1 bis 3 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 14e
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone Folgendes:
- Jagdausübungsberechtigte haben
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur (...)
virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzuführen;
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepestzuzuleiten.
- Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
- Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische Schweinepest auf Grund eines serologischen
oder virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können
- Jagdausübungsberechtigte zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildschweinen zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zu kennzeichnen haben und diese Proben zusammen mit der Probe für die virologische Untersuchung, dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass
- verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten
Stelle verbracht werden,
- von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zugeleitet werden,
- erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten Gebiet in einemVerarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zubeseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
- erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen (...) Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben,
- verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Wildsammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann,
- verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr bestimmten Stelle zu verbringen haben.
(3) (aufgehoben)
§ 14f
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Schweine
- aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht werden,
- aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,
- aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,
- in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden,
- aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn
- die Schweine seit ihrer Geburt oder währen deines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind, und
- die Schweine
a) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und innerhalbvon 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder
b) aus einem Betrieb stammen,
aa) dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
bb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.
Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
- die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Monate alten Schweine des Bestandes klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG untersucht worden sind,
- die Schweine
a) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom Hundert befallene Beständezu erkennen und innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
b) aus einem Betrieb stammen,
aa) in dem die Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
bb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, und
- sichergestellt ist, dass
a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte verbracht werden und
b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem Verbringen der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde angezeigt wird.
Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
- für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn
a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
b) die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen Verbringen zugestimmt haben und
c) sichergestellt ist, dass
aa) die Beförderung von einem nach §13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird,
bb) das Transportmittel während der gesamten Beförderung mit einer von der zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Beladen angebrachten Plombe versehen ist,
cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route durchgeführt wird,
dd) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde die für den Versandbetrieb zuständige Behörde unverzüglich nach Ankunft der Schweine über deren Ankunft unterrichtet und
ee) nach dem Entladen der Schweine die Transportmittel, Gerätschaften und alle sonstigen Gegenstände, mit denen die beförderten Schweine in Berührung gekommen sind, nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungsort gereinigt und desinfiziert werden,
- für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in einer Pufferzone gelegen ist, wenn
a) die Schweine
aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind und
bb) jeweils mit negativem Ergebnis
aaa) innerhalb von sieben Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und
bbb) innerhalb von 24 Stunden vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind oder
b) aus einem Betrieb stammen,
aa) dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
bb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt in den Fällen, in denen es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebsmindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
(6) Falls Schweine nach
- Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch inVerbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
- Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über
- die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erteilten Genehmigungen und
- die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden.
§ 14g
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
- frisches Schweinefleisch und
- Schweinefleischerzeugnisse,
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn
- das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse
a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die die Anforderungen erfüllen, die nach§ 14f Absatz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und
b)
soweit es sich um frisches Schweinefleisch
handelt, in einer oder in einem von der zuständigen Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Zweck des innergemeinschaftlichen Handels und der Ausfuhr
nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zugelassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder
- das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.
(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sollen, ist es oder sind sie
- von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu begleiten und
- von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“
(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit
- der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
zu verwechseln sein.
§ 14 h
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
- Sperma,
- Eizellen und Embryonen,
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmengenehmigen
- von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die
a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;
- von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden,
a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind,und
b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn
- das Sperma
a) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14 f Absatz 2 für das (...) Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,
und
- die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.
§ 14i
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
- Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone und
- frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind,
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen
- aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleischerzeugnisse
a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist oder sind,
b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung begleitet wird oder werden und
c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet wird oder werden, deren Nummer II jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission.“
oder
- aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.
(3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des frischen Wildschweinefleisches oder der Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit
- der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder
- dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
zu verwechseln sein.
§ 14j
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die
- von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten worden sind, oder
- von Wildschweinen stammen, die in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden sind,
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn
- die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden sind, und
- die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet werden.
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt.
c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest
§ 14k
Tilgungsplan
(1) Die zuständige
Behörde legt dem Bundesministerium
- im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung
gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan
zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie
2002/60/EG
in der jeweils geltenden Fassung vor.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
- für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und
- für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.
§ 14l
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat
Wird auf dem Gebiet
eines benachbarten Staats der Ausbruch der Schweinepest oder
der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Entfernung
von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für
das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich
zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend
den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen.
§ 14f
Weitergehende Maßnahmen
(aufgehoben)
2. (weggefallen)
§§
15 bis 21 (weggefallen)
C. (weggefallen)
§ 22
(weggefallen)
Abschnitt
3
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport
§ 23
(1) Im Falle des
Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte
oder in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde
eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen
Schweine sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
- die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in
der Schlachtstätte oder dem Transportmittel befindlichen Schweine,
- die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte
geschlachteten Schweine,
- die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der
Schlachtstätte sowie des Transportmittels nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde und
a) nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie
2001/89/EG im Falle der Schweinepest,
b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG im Falle
der Afrikanischen Schweinepest
anordnen.
Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anordnen.
(2) Wird bei Schweinen,
die sich in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel
befinden, der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Frühestens
24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in
Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte
oder in das Transportmittel verbracht werden.
(4) Der Betreiber
einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter
Schweine, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach
der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht
hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen
zu lassen. Abschnitt 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung
von Betrieben
§ 24
(1) Die zuständige
Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest
bei Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist,
wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen beseitigt ist oder
wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische
Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Schweinepest
bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
- a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind oder
b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten
Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten
Betriebsabteilungen innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und
unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten
Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
oder
c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei
den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von
40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der
Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
festgestellt worden sind,
- eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
- im Falle der Nummer 1 (...), ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind.
(2a) Die zuständige
Behörde hebt in einem Impfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln
auf, wenn alle Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden
sind,
- entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt worden ist oder
- getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
- in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe
des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt
worden ist.
(3) Der Verdacht
auf Schweinepest bei Hausschweinen gilt als beseitigt, wenn
- die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet
und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen
Schweinen des Betriebs innerhalb von 40 Tagen nach der Beseitigung der
seuchenverdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden,
die auf Schweinepest hinweisen, oder
- dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Untersuchung ausgeräumt
werden konnte.
(4) Die Afrikanische
Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
- a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind oder
b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten
Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten
Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und
unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten
Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
oder
c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei
den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von
45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der
Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
festgestellt worden sind,
- eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion
nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und
- im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 3
- im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
- im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage,
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen
ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen
werden kann.
(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des Satzes 2,
- im Falle der Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Bezirkes,
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und, im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des Kerngebietes
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone vorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maßgabe auf, dass
- § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder
- § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone oder Kerngebiet
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letztenNachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern.
§ 24a
Wiederbelegung
(1) Betriebe, in
denen nach einem Ausbruch der Schweinepest auf Anordnung der zuständigen
Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt
worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und
des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest
nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt.
(2) Bei der Wiederbelegung
nach Absatz 1 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
- innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
- nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang
mit der Schweinepest unterliegen,
- frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und stichprobenweise
serologisch auf Schweinepest untersucht werden,
- im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten
Untersuchung vorliegen.
(3) Bei der Wiederbelegung
nach Absatz 1 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter
sicherzustellen, dass
- im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Schweinepestvirus
untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen
im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch und stichprobenweise
serologisch auf Schweinepest untersucht werden,
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe
c durchgeführten Untersuchung vorliegen und
- eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer
1 Buchstabe d erfolgt.
(4) Betriebe, in
denen nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung
der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich
beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der
Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die
Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt.
Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art
Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dürfen frühestens
sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest
nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei
denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre vollständig
getilgt werden.
(5) Bei der Wiederbelegung
nach Absatz 4 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
- innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
- nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang
mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
- frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichprobenweise serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,
- im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten
Untersuchung vorliegen.
(6) Bei der Wiederbelegung
nach Absatz 4 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter
sicherzustellen, dass
- im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der Afrikanischen
Schweinepest untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen,
die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen
Schweinepest unterliegen,
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichprobenweise serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe
c durchgeführten Untersuchung vorliegen und
- eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer
1 Buchstabe d erfolgt.
(7) Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe
genehmigen, in denen die Wiederbelegung frühestens sechs Monate
nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Abs. 2
Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.
§ 24b
Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet
(1) Betriebe, in
denen nach § 13 geimpft worden ist, dürfen mit Schweinen erst
wiederbelegt werden, wenn
- alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden ist, geschlachtet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
- seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe
der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens
zehn Tage vergangen sind.
(2) Die zuständige
Behörde ordnet in Bezug auf nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe
eine klinische und serologische Untersuchung der Schweine frühestens
40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass bis zum
Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht
aus dem Betrieb verbracht werden dürfen. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen
Heilversuch vornimmt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,
§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4
Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3
Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 14g
Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i
Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder
§ 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüttert,
2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,
2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt,
2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz
1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1
oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz
2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buchstabe
b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,
§ 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Satz 1, § 14b Satz 1,
§ 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b
oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer
3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2
oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4,
Absatz 5 Nummer 2 oder 3, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1
oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1
Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer
2, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2 ein
Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
absondert,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig
aufbewahrt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder
eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht
rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht
hält,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe
a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung
mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4
Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz
2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit
Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung
oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt,
desinfiziert oder beseitigt wird,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe
c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in Verbindung
mit § 12 Absatz 2, nicht
sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genanntes
Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand
oder Abfall nicht verbracht wird,
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung
mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4
Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz
2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer
1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3
Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder
§ 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3
Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4
Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes
Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen
dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz
4 (...) zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Schild
nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen Hund
oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
- ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in
Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3,
auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung
mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
§ 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung
mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein
verbringt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung
vornimmt,
- ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer
3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort
genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort
genannten Tieres verbringt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung
mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes
Tier besamt,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1 ein dort
genanntes Tier treibt oder transportiert,
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung
mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung,
einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt
oder mit einem dort genannten Tier handelt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz
4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a
Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,
- ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1
ein dort genanntes Tier verbringt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz
1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz
3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 11c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
oder Buchstabe c, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i
Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 ein dort
genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder einen dort
genannten Gegenstand verbringt,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,
- entgegen oder § 14d Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit
nicht oder nicht rechtzeitig
einrichtet,
- entgegen oder § 14d Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu
oder einen sonstigen Gegenstand nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
- entgegen oder § 14d Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt,
dass ein Hund das Betriebsgelände nur
unter Aufsicht verlässt,
37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1
Gras, Heu oder Stroh verwendet,
- entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
eines geschlachteten Schweines nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
- entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder
§ 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.
Abschnitt
6
Schlussvorschriften
§ 25a
Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung
der Schweinepest oder Afrikanischen
Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem
Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung
mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung
erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen
Union nicht entgegenstehen,
bleibt unberührt.
§ 25b
Übergangsbestimmungen
(1) Am 25. Juli
2003 bestehende Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der
zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen,
die Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können,
spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
(2) Am 24. Juli
2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete,
gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,
bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke,
Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die
ab dem 25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften
anzuwenden. Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25.
Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften anzuwenden.
Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003
für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 26
(gestrichen)
Anlage
(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc
Dreifachbuchstabe aaa)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Schweinen
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches
Kennzeichen |
Geschlecht |
Rasse |
Alter
(Monate) |
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V. Bescheinigung:
Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen
des § 14a Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel) 1)
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(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)
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(Name in Großbuchstaben, ,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
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