Verordnung über Sperrbezirke bei Ansteckender Schweinelähmung
(Sperrbezirksverordnung)
vom 24. Juli 1987, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I S. 1710, zuletzt geändert am 20. Dezember 2005 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, S.3499 Art.14 vom 23. Dezember 2005 und zuletzt geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.21 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert)
Aufgehoben am 1. Januar 2015 durch die Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29. Dezember 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, S. 2481, Art.10 vom 31. Dezember 2014 - In Kraft getreten am 1. Januar 2015
§ 1
(1) Ist der Ausbruch der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) in einem
Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das
Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3
Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie
Kontrollmöglichkeiten.
(2) Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen
Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
Beseitigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder
sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus
dem Sperrbezirk verbracht werden.
§ 2
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Ansteckende
Schweinelähmung erloschen ist.
(2) Für das Erlöschen der Ansteckenden Schweinelähmung gilt § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
der MKS-Verordnung sinngemäß.
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein
oder Fleisch verbringt oder
- einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
§ 4
(Inkrafttreten)
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