Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin – StIKoVetV
(StIKoVet-Verordnung)
Vom 5. Mai 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, S. 687 vom 18. Mai 2015
§ 1
Aufgaben der Kommission
Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin beim
Friedrich-Loeffler-Institut (Kommission)
- gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen
mit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes,
- kann Empfehlungen abgeben zur Durchführung von
Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln,
a) die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
keiner Zulassung oder Genehmigung
nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes
bedürfen,
b) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
des Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung
abgesehen wurde oder
c) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
des Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zulassung
erteilt wurde,
- prüft und bewertet Fragen im Zusammenhang mit
Impfungen von Tieren, insbesondere zu Kreuzimmunitäten,
und
- berät die Bundesregierung zu Fragen im Zusammenhang
mit Impfungen von Tieren.
Die Aufgaben nach Satz 1 sind auf die Tierarten Einhufer,
Rinder, kleine Wiederkäuer, Schweine, Hunde,
Katzen, Geflügel und Fische beschränkt. Die Befassung
mit weiteren Tierarten bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(Bundesministerium). Die Kommission berücksichtigt
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Stand der Wissenschaft
und Technik und hält ihre Empfehlungen auf
diesem Stand.
§ 2
Berufung der Mitglieder
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut beruft acht Mitglieder
und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stellvertretendes
Mitglied aus dem gleichen Fachbereich
wie das Mitglied in die Kommission. Soweit es zur
sachgerechten Erledigung der Aufgaben nach § 1
Satz 1 erforderlich ist, können zusätzlich bis zu
vier ordentliche Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder
jeweils ein stellvertretendes Mitglied aus dem
gleichen Fachbereich wie das Mitglied berufen werden.
(2) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 kann berufen
werden, wer über die für die Tätigkeit in der Kommission
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Die Sachkunde der Kommission soll die in § 1 Satz 2
genannten Tierarten und bei Erweiterung dieser um
weitere Tierarten auch diese Tierarten umfassen. Das
Friedrich-Loeffler-Institut macht die Namen der Mitglieder
und stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger
bekannt; es kann die Namen auf seiner
Internetseite zusätzlich nachrichtlich veröffentlichen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich
ausgeübt. Für die Ausübung der ehrenamtlichen
Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten die
§§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in dem Berufungsschreiben
für den Beginn der Berufungsdauer
angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht
angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Berufungsschreibens
an den Adressaten. Die Mitgliedschaft endet
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn
der Mitgliedschaft nach Satz 1. Eine Wiederberufung ist
zulässig. Die Mitgliedschaft in der Kommission kann
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedrich-
Loeffler-Institut jederzeit beendet werden.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner dreijährigen
Berufungsdauer aus der Kommission aus, tritt das für
dieses berufene stellvertretende Mitglied an seine Stelle,
bis ein neues Mitglied berufen wird, längstens bis zum
Ablauf der Berufungsdauer des Mitgliedes.
(4) Verletzt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
seine Pflichten nach dem Tiergesundheitsgesetz,
nach dieser Verordnung oder nach der Geschäftsordnung
gröblich oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben
nicht nach, kann es im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch das Friedrich-Loeffler-Institut
abberufen werden.
§ 4
Vorsitz, Vertretung
(1) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer
Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein
Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt.
§ 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft
des Mitglieds, das das Amt innehat. Gleiches gilt
für die Vertretung des Vorsitzes. Der Rücktritt von dem
Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist jederzeit
zulässig. In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.
§ 5
Berichterstattung
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommission
können Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder
benannt werden. Sie berichten der Kommission.
(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge
für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sachverständigen
oder der Beiziehung oder Einholung von
Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.
§ 6
Sachverständige, Gutachten
(1) Die Kommission kann schriftlich beschließen, zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige zu hören
oder für die Mitarbeit in Arbeitskreisen hinzuziehen oder
Gutachten beizuziehen oder einzuholen, soweit dies im
Einzelfall erforderlich ist. Der Beschluss bedarf einer
Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen
und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige
Maßnahme nach Satz 1 ergeben muss, und ist dem
Friedrich-Loeffler-Institut bekannt zu geben.
(2) Sachverständige, die nach Absatz 1 Satz 1 angehört
oder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, werden
dadurch nicht Mitglied der Kommission. Für sie gelten
die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1
Satz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten
und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit
sind die Grundsätze der §§ 20 und 21 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer
Tätigkeit für die Kommission oder für einen Arbeitskreis
in geeigneter Form hinzuweisen.
§ 7
Arbeitskreise
(1) Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben
Arbeitskreise bilden, in denen mindestens ein Mitglied
vertreten sein muss. Auch Personen, die nicht Mitglieder
der Kommission sind, können einem Arbeitskreis
angehören. Ein Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen
angehören. Die Kommission bestimmt die Anzahl
der Personen der Arbeitskreise und jeweils einen
Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission
vertritt. Die Kommission kann einen Arbeitskreis ermächtigen,
Gutachten beizuziehen, Sachverständige
anzuhören, zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis hinzuzuziehen
oder mit der Erstellung eines Gutachtens zu
beauftragen. Für den Arbeitskreis gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse
der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung
zu unterbreiten. § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13
Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
§ 8
Beteiligung anderer Personen
Auf Einladung der Kommission können nicht der
Kommission angehörende Personen, auch Vertreter
privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder
von Behörden, an den Sitzungen der Kommission oder
eines Arbeitskreises teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht
und erhalten keine Reisekostenerstattung oder
sonstige Erstattungen oder Entschädigungen. Hierauf
ist in der Einladung nach Satz 1 hinzuweisen. Nach
Satz 1 eingeladene Sitzungsteilnehmer haben sich vor
Beginn der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
§ 9
Geschäftsstelle
(1) Die Kommission hat eine in Angelegenheiten
der Kommission fachlich unabhängige Geschäftsstelle
beim Friedrich-Loeffler-Institut.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte
der Kommission einschließlich der Vorbereitung der
Sitzungen und der Vorbereitung, Weiterleitung und
Bekanntmachung ihrer Beschlüsse und unterstützt die
Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter
bei der Wahrnehmung ihren Aufgaben.
§ 10
Sitzungen der Kommission
(1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßigen
Abständen statt. Die Sitzungen sollen in der
Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. Sie können
auf Vorschlag des Vorsitzes, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist und kein stimmberechtigtes Mitglied
widerspricht, auch als Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen
stattfinden.
(2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der
Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.
(3) Der Vorsitz beruft die Kommission ein und stellt
für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. Die Mitglieder
können Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.
(4) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen
sollen den Mitgliedern spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung
der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens fünf
stimmberechtigte Mitglieder einverstanden sind. Das
Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut erhalten
die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen
nachrichtlich.
(5) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung
verhindert, unterrichtet es unverzüglich das zu seiner
Vertretung bestimmte Mitglied und die Geschäftsstelle.
§ 11
Durchführung von Sitzungen
(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit ein
stellvertretendes Mitglied kein Mitglied vertritt, kann es
an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen;
er ist für die Ordnung verantwortlich.
(3) Auf Beschluss von mindestens fünf stimmberechtigten
Mitgliedern kann die Tagesordnung ergänzt
werden.
(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer
Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.
(5) Beratungen können auch im schriftlichen Verfahren
durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes
Mitglied widerspricht und die Vertraulichkeit gewahrt ist.
§ 12
Beschlussfassung
(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle
stimmberechtigten Mitglieder geladen und mindestens
sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder
im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz an der
Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren
gefasst werden, wenn innerhalb von zwei Wochen
kein Mitglied widerspricht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Überstimmte Mitglieder können verlangen, dass
ein Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung von Beschlüssen
der Kommission mitveröffentlicht wird. Ein
Minderheitsvotum ist zulässig, wenn das Mitglied die
Stellungnahme als Ganzes ablehnt und der Gegenstand
des Minderheitsvotums in die Beratung eingeführt
worden ist. Das Minderheitsvotum ist zu begründen.
Aus der Begründung muss sich ergeben, auf
welchen Erwägungen die Ablehnung des Beschlusses
beruht.
(4) Mitglieder, deren Befangenheit zu besorgen ist,
dürfen nicht an der Beschlussfassung und an den
mit ihr zusammenhängenden Beratungen teilnehmen.
Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund
gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Mitgliedes zu rechtfertigen.
(5) Hält sich ein Mitglied für befangen, unterrichtet
es unverzüglich den Vorsitz. Über den Ausschluss
wegen Befangenheit entscheiden die Mitglieder mit
Ausnahme des Mitglieds, das sich für befangen erklärt
hat.
(6) Ein nach Absatz 4 oder Absatz 5 ausgeschlossenes
Mitglied darf bei der weiteren Beratung des die Befangenheit
begründenden Beratungsgegenstandes und
bei der Beschlussfassung darüber nicht anwesend sein.
(7) Im Übrigen ist § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 13
Sitzungsniederschrift
(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung eine
Sitzungsniederschrift, die Ort und Tag der Sitzung, die
Beratungsgegenstände, den wesentlichen Inhalt und
das Ergebnis der Beratungen sowie die Stimmenverhältnisse
ausweist. Minderheitsvoten werden in der
Niederschrift vermerkt. Der Sitzungsniederschrift ist
eine Liste der Sitzungsteilnehmer getrennt nach ordentlichen
Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
beizufügen.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist von dem oder der
Vorsitzenden und von einem oder einer Beauftragten
der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
(3) Die Geschäftsstelle übersendet die Sitzungsniederschrift
an die Mitglieder, das Bundesministerium
und das Paul-Ehrlich-Institut.
(4) Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Friedrich-
Loeffler-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.
§ 14
Reisen, Abfindung
Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfindungen
für Mitglieder, und, soweit stellvertretende Mitglieder
an den Sitzungen der Kommission teilnehmen,
für stellvertretende Mitglieder, richtet sich nach den
Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten,
Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen
im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in
der jeweils geltenden Fassung. Reisen im Rahmen der
Tätigkeit als Mitglied, die nicht der Teilnahme an Sitzungen
der Kommission dienen, aber in deren Auftrag
durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des
Friedrich-Loeffler-Instituts.
§ 15
Tätigkeitsbericht
Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht,
der vom Bundesministerium veröffentlicht
wird.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
|