Aufgehoben durch die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009 S. 375, § 23 Nr. 2
Verordnung
zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der
Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(Tierschutztransport-Bußgeldverordnung)
Vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, S.3390 vom 28. Dezember 2006
Auf Grund des § 18a Nr. 1 in Verbindung mit § 16b
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen
sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und
93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl.
EU 2005 Nr. L 3 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem
Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen
nicht entspricht, oder unter Verwendung einer
Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort genannten
Anforderungen nicht entspricht, durchführt
oder veranlasst,
- entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür
Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die
dort genannten Auskünfte zu geben,
- entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2
Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1,
dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine
Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder
nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
- als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung
mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht
dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt
wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung
begleitet,
- als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4
in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch
nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4
in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder
Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder
einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens
drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht
oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
- entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang
II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht,
- entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 8 eine
Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
- einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung
mit Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3,
2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz
2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c,
d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in
Verbindung mit Nr. 1.10, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2
oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2
oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9,
Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7,
1.9, 2.1, 2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII über die
Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,
- entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt,
dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet
wird,
- entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5
nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel
verabreicht werden,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6
nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig gemolken
werden,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2
Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von
einem Tierarzt überwacht werden,
- entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils
in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8
Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere
nicht geschlagen oder getreten werden,
- entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang II Nr. 5 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht
mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang
I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang
I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür
Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden
oder Zugang zu Wasser haben,
- entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung
mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2,
Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür
Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal
anvertraut wird, das geschult wurde,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht
rechtzeitig melkt,
- entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a
sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die
dort genannten Ausstattungen verfügt und Schutz
vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet
ist,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem
Tierarzt überwachen lässt,
- entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c
oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt,
hochwindet, zerrt, zieht oder anbindet,
- entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e
eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,
- entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem
Kalb einen Maulkorb anlegt,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2
Satz 1 Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig füttert,
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt
oder
- als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel
V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2007 in Kraft.
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