Gesetz
zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – TierGesG
(Tiergesundheitsgesetz)
Bekanntmachung der Neufassung vom 21.11.2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. L 39, S. 1938 vom 27.11.2018,
- geändert am 20. November 2019 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 41, S. 1626, Art. 100 vom 25. November 2019 (Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.),
- geändert am 10. August 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, S. 3436, Artikel 104 vom 17. August 2021 (Die Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, dann wird der rot markierte Abschnitt duch den grün markierten ersetzt.)
- geändert am 20. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, S. 2752 Artikel 2 (19) vom 28. Dezember 2022 (Die Änderung in § 40 ist blau markiert und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.)
- geändert am 21. Dezember 2022 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, S. 2852, Artikel 2 vom 30. Dezember 2022 (Die Änderung in § 32 ist lila markiert und am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten.)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung
vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von
Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen
Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverlust
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7
Datenverarbeitung
§ 23 Datenverarbeitung
Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10
Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten
Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen
und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen
dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit
von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder
die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient
oder dienen. § 39 bleibt unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- Tierseuche:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger
unmittelbar oder mittelbar verursacht
wird, bei Tieren auftritt und auf
a) Tiere oder
b) Menschen (Zoonosen)
übertragen werden kann,
- Tierseuchenerreger:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
- Haustiere:
a) vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich
der Bienen und Hummeln, sowie,
b) wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum
Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den
menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
ausgenommen Fische,
- Vieh:
Haustiere folgender Arten:
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und
Zebroide,
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
d) Schweine,
e) Hasen, Kaninchen,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner,
Rebhühner, Tauben, Truthühner und
Wachteln,
g) Gehegewild,
h) Kameliden,
- Fische:
a) Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
b) Krebstiere (Crustaceae) und
c) Weichtiere (Molluska),
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich
der Eier und des Spermas,
- verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige
Tiere,
- seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den
Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
- ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen
aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger
aufgenommen haben,
- Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört,
- Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
- innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat
und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das
Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens
nach einem anderen Mitgliedstaat,
- Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
Union,
- Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
- Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches
Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender
Ausfuhr,
- Erzeugnisse:
a) alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die
von Tieren gewonnen worden sind oder sonst
von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen
von Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung
mit anderen Gegenständen oder Stoffen,
sowie
b) sonstige Gegenstände oder Stoffe,
die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
- Immunologisches Tierarzneimittel:
ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern
oder auf biotechnischem, biochemischem oder
synthetischem Wege zur
a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von
Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder hergestelltes
Serum,
b) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen
oder
c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des
Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt
ist,
- In-vitro-Diagnostikum:
ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers
oder auf biotechnischem, biochemischem
oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt
wird und das der Feststellung eines physiologischen
oder pathologischen Zustandes mittels
eines direkten oder indirekten Nachweises eines
Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier
angewendet zu werden,
- Tierhalter:
derjenige, der ein Tier besitzt.
§ 3
Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor
Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
- dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in
seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand
verschleppt werden,
- sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger
Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen
Tieren sachkundig zu machen,
- Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu
treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche
nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften
durchzuführen sind.
Abschnitt 2
Maßnahmen
zur Vorbeugung vor
Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder
zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer
solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter
der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach
Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde)
unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift
sowie
- des Standortes und der Haltungsform der betroffenen
Tiere und
- der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen
gehaltenen Tiere
unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der
Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung
der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere
kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen
die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter
auch, wer
- in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,
- mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters
beauftragt ist,
- als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer
Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder
- Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter
oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner
- für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,
- für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber
des Gewahrsams.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte
und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder
privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen
sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung
der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung,
der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder
gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen.
Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher,
Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure,
Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure,
amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure,
Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige,
Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher,
Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und
Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig
schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit
der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter,
getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer
Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches
Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch
einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen,
die den Ausbruch einer solchen Tierseuche
befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)
wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke
des § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß
und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen
gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
Personen eingeschränkt oder, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
dies erfordern, erweitert werden.
(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entsprechende
landesrechtliche Regelungen bleiben mit der
Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den
Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen
hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch
einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten
lassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für
Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne
Jagdausübungsberechtigte zu sein.
§ 5
Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
(1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines
tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte
oder einer Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den
Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter
Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken
und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen
Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt
und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung
von Fischen entsprechend, soweit eine Absonderung
im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige
Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung
durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung
der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen
zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer
anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren
entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere
als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach
den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs
einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach Absatz
1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen
sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen
Behörde durchzuführen.
(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur
mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender
Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit
zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen
Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch,
wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung
des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete
Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen
Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung
durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer
anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des
Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist
- die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen,
die in der amtlichen Methodensammlung nach § 27
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden
sind, und
- die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen
Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro-
Diagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit
einer Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2
durchzuführen.
§ 6
Ermächtigungen zur Vorbeugung
vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich
ist, Vorschriften zu erlassen
- über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere
deren Inverkehrbringen, Anwendung,
Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung,
Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung
oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben,
dass amtliche Untersuchungen in
staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden
müssen,
- über
a) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in
dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen
wird,
b) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten
oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich
fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit
Tierseuchenerregern umgegangen wird,
- über
a) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere
deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung,
Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung
oder Beseitigung,
b) die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen
Schadorganismen, die Entwesung sowie
die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben,
Einrichtungen oder Gegenständen,
c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern,
in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen
oder vorkommen können, einschließlich
der Beseitigung der Behälter,
- über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich
derer Tiere zusammenkommen,
- über
a) die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die
Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen
für Personen, der Ställe, Wege und Plätze,
der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung
von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung
sowie über Einrichtungen zur
Aufbewahrung toter Tiere,
b) die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen,
den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung
der Betriebsabteilungen sowie deren
Entfernung von anderen Abteilungen,
c) Angaben und Unterlagen zur geographischen
Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
d) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des
Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von
Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im
Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere
über die Zahl der täglichen Todesfälle und über
Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen
von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der
Bücher,
- über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich
derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger
vorkommen oder vorkommen können,
- über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren
oder Erzeugnissen oder
b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern
sind oder sein können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagdund
Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger
Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte
zu sein, zur Jagd oder Fischerei
befugt sind,
- über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen
nach Nummer 7 in Berührung kommen
oder kommen können, insbesondere
a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von
Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder
Kontrollbüchern,
b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c) die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung
von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
- über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel,
von
a) Tieren oder Teilen von Tieren,
b) Erzeugnissen oder
c) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
- über
a) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen,
Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der
zuständigen Behörde, einschließlich der
erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung
des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins
bestimmter Tierseuchenerreger,
b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen
sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich
der erforderlichen Hilfeleistungen,
c) die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen
oder diagnostische Maßnahmen
nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere
vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen
in staatlichen Einrichtungen durchgeführt
werden müssen,
- über
a) die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter
Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten
Räumlichkeiten oder an bestimmten
Örtlichkeiten,
b) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu
bestimmten Zwecken,
c) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere
deren Inverkehrbringen und Handel,
d) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder
Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich
genutzten Gewässern oder aus Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen
von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen
oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick
auf das Wasser beim Transport von Fischen,
- über Verbote und Beschränkungen des Verbringens
von Tieren,
- über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung
oder unschädliche Beseitigung toter Tiere
oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
- über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung
von Erzeugnissen,
- über die Absonderung, Bewachung oder behördliche
Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,
- über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot
des Haltens empfänglicher und anderer als
empfänglicher Tiere im Betrieb,
- über
a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen
sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige
oder für die Tierseuche empfängliche
Tiere aufhalten,
b) die Beschäftigung bestimmter Personen in einem
Tierbestand,
- über die Sperre
a) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen
Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten,
in oder an denen sich seuchenkranke,
verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten
oder aufgehalten haben,
b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um
von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen
zur Verhinderung einer möglichen
Verschleppung des Tierseuchenerregers,
c) eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung
der Verschleppung eines bestimmten
Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet
oder Verbringungen beschränkt werden können,
ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen
für eine Sperre nach Buchstabe a oder b
vorliegen,
18a. über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere
aufhalten,
- über das Abfischen von Fischen und das Einbringen
von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen,
- über das Töten
a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist,
um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern
zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen
oder eine wegen einer Tierseuche verfügten
Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger
verbreiten können, soweit dies erforderlich
ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern
zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen,
oder
d) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen
oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung
unterworfen sind und in verbotswidriger
Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen
Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper,
Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
- über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für
Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern
1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern
4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, 28a
und 28c, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme,
des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung
und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten
oder Maßnahmen,
- über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht
von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen
mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des
Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder
Registrierung,
- über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten
oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3
Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11,
13, 14, 17 und 18,
- über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung
eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,
- über die Durchführung hygienischer Maßnahmen,
einschließlich baulicher Maßnahmen,
- über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
- über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder
Fische haltender Betriebe,
- über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,
28a. über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
28b. über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,
28c. über das Anlegen von Jagdschneisen,
- über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs
und des Erlöschens einer Tierseuche.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2
bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des
§ 1 Satz 2 erlassen werden.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden
nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23,
auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.
(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen
Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet,
solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die
ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können
und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche
empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter,
bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet,
verbracht oder beseitigt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer
Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in
Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten.
Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden
Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über die Inanspruchnahme als
Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die
Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige
Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten,
zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung
mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte
zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2
und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch
entstehenden Aufwand entsprechend.
(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
- zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
- zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zuregeln.
(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
- der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübungverboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5Satz 3 gilt entsprechend.
§ 7
Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es
zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen,
die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder
sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung
verwendet werden dürfen, um sicherzustellen,
dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8
Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung
der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
- ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienenstände
oder die Hummelstände von mindestens
zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund
amtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche
befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,
- ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet
zum Schutzgebiet erklären, soweit
a) alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit
Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen
als frei von einer Tierseuche befunden worden
sind,
b) der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus
von der jeweiligen Tierseuche freien Anlagen oder
Einrichtungen vorgenommen wird,
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen mindestens einen Kilometer
von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt
sind oder eine Seuchenverschleppung durch Aufstiegshindernisse
oder Einrichtungen mit gleicher
Wirkung verhindert werden kann.
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften
dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die
zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung,
die Verwertung und das Verbringen der Tiere,
die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen,
Bienenständen, Hummelständen oder Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen stammen, die nicht als frei von der
Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen
Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbieten
oder beschränken. Ferner kann die zuständige Behörde
das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen
stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete
verbieten oder beschränken.
(3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen
kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
epidemiologischer Gegebenheiten
- einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus
einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union festgelegten
Kategorie zuordnen,
- ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet,
in dem die Fische haltenden Betriebe die
Kontrolle der Fischgesundheit sowie die Tierseuchenvorbeugung
und Tierseuchenbekämpfung einheitlich
durchführen, hinsichtlich seines Gesundheitsstatus
einer nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten
Kategorie zuordnen sowie
- Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung,
zum Inverkehrbringen und zum Transport von
Fischen innerhalb eines Betriebes oder zwischen
den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines
Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2
mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.
§ 9
Tierseuchenfreiheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es
zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche
anzusehen ist,
- die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als
frei von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen
Anerkennung, die mit der Anerkennung zu
verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie
die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme
oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu
regeln,
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,
- die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter
Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraussetzungen
einer Kategorisierung dieser Gebiete und
Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus
der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die
Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten
Kategorien vorzunehmen.
§ 10
Monitoring
(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung,
Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern
in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an
Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische
gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten,
das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von
Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung
repräsentativer Proben dient. In das Monitoring
können auch die Überträger von Tierseuchenerregern
einbezogen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- die Durchführung des Monitorings,
- die Verarbeitung der im Rahmen des
Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten
Verfahren,
- die Sachkunde der das Monitoring durchführenden
Personen und
- die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.
Abschnitt 4
Immunologische
Tierarzneimittel, In-vitr-Diagnostika
§ 11
Inverkehrbringen und Anwendung
(1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in
den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
- sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden
sind oder
- ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes
immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung
steht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel,
die unter Verwendung von in einem bestimmten
Bestand eines Betriebes isolierten Tierseuchenerregern
hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet
werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift
sowie des § 12 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten,
Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen,
Abpacken und Kennzeichnen.
(2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens
einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem
Gesetz
- anzeigepflichtigen Tierseuche oder
- meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tierkrankheit
dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet
werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut
für Tiergesundheit (Friedrich-
Loeffler-Institut) zugelassen worden sind. Satz 1 gilt,
soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers ein
zugelassenes In-vitro-Diagnostikum nicht oder nicht in
dem benötigten Maße zur Verfügung steht, nicht für die
Anwendung von Nachweismethoden, die
- einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung
nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
entsprechen,
- in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an
einer in der amtlichen Methodensammlung nach
§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode
validiert worden sind oder,
- soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung
nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer
1 nicht aufgeführt ist,
a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder
in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich
erprobt sind oder
b) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten
und zur Anwendung freigegebenen Nachweismethode
entsprechen.
Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers
zugelassen worden, dürfen die in
Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses
Tierseuchenerregers noch für einen Zeitraum von einem
Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt
mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des Invitro-
Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer
Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung
der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprüfung,
sowie das Verfahren der Zulassung, deren
Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu regeln,
- vorzuschreiben,
a) dass die bei der Anwendung zugelassener oder
genehmigter immunologischer oder sonstiger
Tierarzneimittel auftretenden Risiken, insbesondere
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen
immunologischen Tierarzneimitteln oder
sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und
Verfälschungen und die bei der Anwendung von
zugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden
Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewertet
werden sowie die hierfür zuständigen Bundesoberbehörden
zu bestimmen,
b) dass die in Buchstabe a genannten Bundesoberbehörden
mit den zuständigen Behörden, den
Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die
Durchführung anderer Rechtsvorschriften zuständigen
Behörden zusammenwirken, die bei der
Durchführung ihrer Aufgaben durch immunologische
Tierarzneimittel im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 auftretende Risiken erfassen,
- die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im
Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben
und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung
zu regeln,
- die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen
eine vorläufige Zulassung erteilt werden kann.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann abweichend von Absatz
1 Satz 1
- das Bundesministerium durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen
wird,
- das Paul-Ehrlich-Institut eine vorläufige Zulassung
erteilen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 treten
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen
von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zulassen
- für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche
außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies
zur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel
oder In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung
eines Antrages zur Zulassung eines immunologischen
Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diagnostikums
erforderlich ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen,
- im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während
des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immunologischen
Tierarzneimittels oder In-vitro-Diagnostikums,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum
Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen
zu verbinden. Die zuständige Bundesoberbehörde
unterrichtet die zuständige oberste
Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im
Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
- für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer
Tierarzneimittel bei Tieren, die ausgeführt
werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr
von der vorherigen Durchführung bestimmter Impfungen
abhängig macht oder eine Impfung zum
Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten
erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen,
- für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer
Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt
im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezogen
und angewendet werden, soweit
a) für die Behandlung ein zugelassenes oder genehmigtes
immunologisches Tierarzneimittel oder ein
nach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 zu erprobendes
immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der
betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
b) das immunologische Tierarzneimittel in einem anderen
Staat zur Anwendung bei Tieren der betreffenden
Tierart zugelassen ist,
c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung
der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten
ist.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum
Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen
zu verbinden.
(7) Das Paul-Ehrlich-Institut macht die Zulassung
der immunologischen Tierarzneimittel, das Friedrich-
Loeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika
im Bundesanzeiger bekannt.
(8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-
Institut können, soweit dies im Hinblick auf die Anwendung
eines immunologischen Tierarzneimittels, insbesondere
in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines
In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auftretende
Verfälschungen, erforderlich oder durch
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie
im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen
Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem
Bundesministerium und der Europäischen Kommission
mitteilen.
§ 12
Herstellung
(1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne
des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder In-vitro-Diagnostika im
Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig
zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung
in eigenen Tierbeständen herstellen will, bedarf
für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel
oder das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juristische
Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften
des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum
Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen.
(2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne
des § 11 Absatz 1 Satz 2 und In-vitro-Diagnostika im
Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke
des Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer allgemeinen,
nicht auf ein bestimmtes immunologisches
Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen
eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung
immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne
des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des
Tierseuchenerregers und der hergestellten Menge, der
Anzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der
Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständigen
Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut
- mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarzneimittel
im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 eine
Genehmigung erteilt worden ist sowie
- den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstellungserlaubnis
nach Nummer 1 erteilt worden ist sowie
die hergestellte Menge, die Anzahl der hergestellten
Chargen und die Größe der Chargen des immunologischen
Tierarzneimittels.
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 wird
von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die
Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11
Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen
Bundesoberbehörde erteilt.
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit
- die Person, unter deren Leitung immunologische
Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1
oder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des
§ 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freigegeben
werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit
und Sachkunde nicht besitzt,
- die Person, unter deren Leitung immunologische
Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vertrieben
werden sollen, nicht benannt ist,
- die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen die
ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen
können oder
- geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte
Herstellung, Prüfung, Lagerung und für
den beabsichtigten Vertrieb immunologischer Tierarzneimittel
oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhanden
sind.
Die Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-
Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Nummer
4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers
immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-
Diagnostika durchgeführt werden, soweit dies der zuständigen
Behörde angezeigt worden ist und Räumlichkeiten
und Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten,
dass die Prüfung nach dem Stand der Wissenschaft
und Technik vorgenommen werden und die
sachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung
wahrnehmen kann.
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich
bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe
nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist
zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich
eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vorbeugung
vor Tierseuchen sowie zur Sicherung eines
ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten Anwendung
und der erforderlichen Qualität immunologischer
Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- das Nähere über
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Nummer
4 auch in Verbindung mit Satz 2,
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der
Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens sowie
einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung
zu bestimmen,
- Vorschriften zu erlassen über
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei
wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder
Absatz 4 Satz 2,
b) die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb und
die Verpackung sowie das Inverkehrbringen und
die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel
und In-vitro-Diagnostika einschließlich der Anzeige
der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit,
c) die Kennzeichnung immunologischer Tierarzneimittel
und In-vitro-Diagnostika und die Packungsbeilage
sowie über die Verwendung, Beschaffenheit
und Kennzeichnung bestimmter
Behältnisse,
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und
Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel
und In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft,
verpackt oder gelagert werden,
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und
Prüfung immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-
Diagnostika verwendeten Tiere,
f) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen
über die in den Buchstaben d und e genannten
Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten
Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen immunologischer
Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika
sowie über Namen und Anschrift des
Empfängers,
g) die Untersuchung und Zurückhaltung von Chargenproben
sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung
nicht verkehrsfähiger immunologischer Tierarzneimittel
und In-vitro-Diagnostika,
i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis
für immunologische Tierarzneimittel und
In-vitro-Diagnostika,
- Anforderungen an das Personal in Betrieben oder
Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel
oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft,
gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden,
zu stellen,
- die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen
aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung
immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken
und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für
bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,
- die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung
der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und
die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung
auf das Paul-Ehrlich-Institut oder das Friedrich-
Loeffler-Institut zu übertragen,
- das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5
einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu bestimmen.
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13
Verbringungs- und Einfuhrverbote
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,
die Ausfuhr und die Durchfuhr
- seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von
Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher
Tiere,
- von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen
nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher
Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes
seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an
einer Tierseuche verendet sind, oder
- von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b
sind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absatzes
2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2
oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseuchenerreger
abgetötet worden sind. Die zuständige Behörde
kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen
von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche
Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten
Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach
Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist
im Inland nicht beseitigt werden können. Für Fische gilt
das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr
- durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder
- durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
geregelt worden ist.
(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von
Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen
Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften
des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen,
die strengere Anforderungen als das deutsche Recht
stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat.
§ 14
Rechtsverordnungen
zur Regelung des innergemeinschaftlichen
Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr
und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von
Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen
- zu verbieten oder
- zu beschränken.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2
können insbesondere
- das innergemeinschaftliche Verbringen, die
Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig
gemacht werden
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung,
vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde
oder von einer Untersuchung,
b) von Anforderungen, unter denen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder
verbracht werden,
bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt
oder verbracht werden oder
cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder
verbracht werden,
c) von der Einhaltung von Anforderungen an
Transportmittel, mit denen die Tiere, deren
Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter
Bescheinigungen,
e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
f) von einer Zulassung oder Registrierung der
Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere,
Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse
stammen oder in die sie verbracht
werden,
- die Ausstellung der Bescheinigungen nach
Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,
- Vorschriften erlassen werden über
a) die Voraussetzung und das Verfahren der
Zulassung oder Registrierung der Betriebe
nach Nummer 1 Buchstabe f oder
b) die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen
der Zulassung oder Registrierung,
- vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren
Teile oder Erzeugnisse
a) einer Absonderung – bei lebenden Tieren
auch in der Form der Quarantäne – und behördlichen
Beobachtung unterliegen,
b) nur zu bestimmten Zwecken verwendet
werden dürfen oder
c) in bestimmter Weise behandelt werden
müssen,
- das Verfahren im Übrigen, insbesondere der
Untersuchung, Absonderung und Beobachtung,
geregelt und die hierfür notwendigen
Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,
- Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt
werden,
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union erforderlich ist, oder
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen,
soweit es zur Entsorgung in benachbarten
Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch
besondere Maßnahmen sichergestellt wird,
dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
soweit es zur Erfüllung der Zwecke
des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
- das innergemeinschaftliche Verbringen und die
Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger,
immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-
Diagnostika zu verbieten oder von der
Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
- die Voraussetzungen und das Verfahren der
Genehmigung nach Nummer 1 zu regeln.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit
es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung
des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs
von den Vorschriften der nach Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen
zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen
und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu
befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Behörden
übertragen.
Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste
§ 15
Grundsatz der Entschädigung
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten
Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in
Geld geleistet für
- Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden
oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
- Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige
Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die
Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die
Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden
müssen,
- Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Rauschbrand
oder Tollwut festgestellt worden ist,
- Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche
Krankheit festgestellt worden ist,
- Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme
diagnostischer Art oder im Zusammenhang
mit der jeweiligen Durchführung getötet werden
mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere
innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer
oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten
Maßnahmen, nach Durchführung der letzten
Maßnahme eingetreten ist,
- Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das
Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei
der amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der
Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank
oder seuchenverdächtig befunden worden sind oder
ist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der
Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung
auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift
oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen
Anordnung gemaßregelt worden ist.
§ 16
Höhe der Entschädigung
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des
Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne
Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge
der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Maßnahme
erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je
Tier nicht überschreiten:
1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere |
6 000 Euro, |
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente
und Wasserbüffel |
4 000 Euro, |
3. Schweine |
1 500 Euro, |
4. Gehegewild |
1 000 Euro, |
5. Schafe |
800 Euro, |
6. Ziegen |
800 Euro, |
7. Geflügel |
50 Euro. |
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz
der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle
von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit
von der Steigerung des gemeinen Wertes der
Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze
um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr
Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen
Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 mindert sich
- um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen
des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der
Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet
oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
- um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach
Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder
behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres
angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des
Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht
zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.
Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern
nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach
Satz 2.
§ 17
Ausschluss der Entschädigung
Keine Entschädigung wird gewährt für
- Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
- Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung
von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen
dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt,
durchgeführt oder innergemeinschaftlich in
das Inland verbracht worden sind,
- Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt,
durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das
Inland verbracht worden sind,
- Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen
Verbringen in das Inland auf Grund
einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem
innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit
einer solchen Maßnahme getötet werden mussten
oder verendet sind,
- Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten
zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen
des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,
- wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende
Tiere, ausgenommen Gehegewild,
- Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
- Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln
sind,
- Zebras, Zebroide und Kameliden,
- Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten
oder gehältert werden.
§ 18
Entfallen der Entschädigung
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn
der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang
mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
- schuldhaft
a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b) den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
oder eine Vorschrift eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
des § 18 des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches,
c) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
oder eines unmittelbar geltenden
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union auf dem Gebiet
der tierischen Nebenprodukte,
d) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe
a, b oder c bezeichneten Bestimmungen
erlassenen Rechtsverordnung oder
e) eine Maßnahme, die nach einem der in Buchstabe
a, b oder c bezeichneten Bestimmungen
oder einer nach Buchstabe d genannten Rechtsverordnung
angeordnet worden ist,
nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig
befolgt oder nicht befolgt hat,
- die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft
nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei
denn, dass die Anzeige von einem anderen nach
§ 4 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist,
- an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische
erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der
Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte
haben müssen.
In den Fällen des § 15 Nummer 1 entfällt der Anspruch
auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag
auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens
30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung
eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres
des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen
Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom
Tierhalter auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der
zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen
Vorschrift gesperrten Bestand verbracht
werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
während der Sperre und wegen
der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden
oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.
(3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften vom Tierhalter Beiträge zur Gewährung
von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der
Anspruch außerdem, wenn der Tierhalter schuldhaft
- bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen
Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl
angibt oder
- seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16
Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
§ 19
Teilweise Entschädigung
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18
Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt
werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung
der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige
Härte bedeuten würde.
§ 20
Entschädigungspflichtiger
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt
und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die
Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für bestimmte
Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen
Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden,
hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
(2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und
Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und
Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild,
Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erheben.
Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel,
Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen,
Hummeln und Fische kann abgesehen werden,
wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen,
insbesondere auf Grund geringer Anzahl
der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hierfür
auf Grund der Tierseuchensituation kein Bedarf besteht.
Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu
erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der
Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Beiträge
können nach der Größe der Bestände und unter
Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken,
insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie
zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart
gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durchführung
von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung
regeln.
(3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Entschädigungen
Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die
dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen
oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh
keine Beiträge erhoben werden.
§ 21
Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
(1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer
Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in
dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des
Todes befand.
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch
Dritter vorbehaltlich des Absatzes 3 erloschen.
(3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch
auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung
Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung
nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend
gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte
seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung
des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der
zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus
dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen
können.
(4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten
gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch
über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich
verursacht hat.
§ 22
Ergänzende Bestimmungen
(1) Für die Anwendung der §§ 18 bis 21 stehen Betreiber
einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen den Tierhaltern gleich.
(2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht
entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert,
gelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich
der Entschädigungen für Tierverluste auf
Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.
(3) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die
Absätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend.
(4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben
unberührt.
(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem
Abschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten
gegeben.
(6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4
Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist.
Abschnitt 7
Datenverarbeitung
§ 23
Datenverarbeitung
(1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorgeschriebene
Untersuchungen durchführen, übermitteln
im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde
zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben
über
- die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, insbesondere
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und
Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten
Tiere, soweit diese Angaben bekannt
sind,
- die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,
- das Datum der Untersuchung,
- das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der
Untersuchungsmethode.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln ferner
zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten
Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die
Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung,
in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden,
soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der
Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungseinrichtung
dem jeweiligen Tierhalter oder, soweit dieser
nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung
die übermittelten Angaben spätestens am Tage der
Übermittlung mit. Soweit tierseuchenrechtlich vorgeschriebene
Untersuchungen nicht in einer im Inland
gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der
Tierhalter die in Satz 1 genannten Angaben sowie die
Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung,
in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten
werden, der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die
Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2 oder 4 oder
die Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten
Verfahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3,
soweit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem Verfahren
zugestimmt hat.
(2) Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde
zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name
und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten
des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Angaben
nicht bereits nach anderen Vorschriften zum
Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. Die
Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im automatisierten
Verfahren erfolgen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden
Angaben dienen
- dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände,
Hummelstände oder Fischbestände in einem bestimmten
Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen
sind,
- als Grundlage
a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
b) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus,
der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bienenstandes,
Hummelstandes oder Fischbestandes,
- als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus
von Viehbeständen, Bienenständen,
Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber
den Organen oder Einrichtungen der Europäischen
Union.
(4) Die zuständige Behörde kann die nach den Absätzen
1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten
Zwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermittelt
auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1
und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese
die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den
in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. Satz 1 gilt
für diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der
Angaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten
Verfahren erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde
- übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen
die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom
Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographischen
Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung,
soweit dies
a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer
3 erforderlich ist,
- soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die
in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, soweit
dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforderlich
ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung von Forschungsvorhaben das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die
zuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf
Ersuchen Angaben über das Verbringen von Tieren,
und, soweit vorhanden, über das Verbringen von Erzeugnissen
sowie über Betriebe, die nach den Vorschriften
des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes
oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelassen
sind, soweit dies
- zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
- zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
erforderlich ist.
Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann
auch im automatisierten Verfahren erfolgen. Für die
Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das
Friedrich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die
Daten nur in anonymisierter Form übermittelt werden.
(6) Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die
nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben verlangen.
Er kann die Angaben nach Satz 1 im automatisierten
Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerichtet
worden ist. Die schriftlich erteilte unentgeltliche
Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltliche
Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem solchen
Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Bescheinigung
in den Fällen gleich, in denen diese
- durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben
ist und
- nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht beruht
oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
nicht entgegensteht.
Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und Anschrift
des Tierhalters sowie das Datum desjenigen Tages
zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefertigt
wurde. Diese Angaben können auch handschriftlich
hinzugefügt werden. Der schriftliche Auszug ist vom
Tierhalter zu unterschreiben.
(7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4
Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten
Angaben sind von den dort jeweils genannten Behörden
für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die
Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen
Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich
zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben
nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätestens
aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben.
Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt
für nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das
Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entsprechend,
dass diese Angaben zur Erfüllung der dort genannten
Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden
§ 24
Überwachung
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem
Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend
genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften
ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die
Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten
oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen
Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben
unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur
Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich
ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen
Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung
heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten
der Heranziehung.
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen
Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung
oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes,
eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße
oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich
sind. Sie kann insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013
- das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer
Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika
untersagen, deren Rückruf anordnen und diese
sicherstellen, soweit
a) der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische
Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen hat,
die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen
Wissenschaft vertretbares
Maß hinausgehen,
b) dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem
In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c) das immunologische Tierarzneimittel oder das
In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen
der veterinärmedizinischen Wissenschaft
erforderliche Qualität aufweist,
d) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht
durchgeführt worden sind oder
e) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen,
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr
oder die Durchfuhr des immunologischen
Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums
nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme
oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben
ist,
- anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht
oder in den Verkehr gebracht hat oder ein
Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in
den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend
bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen
lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das
Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
- vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis
verbracht oder in den Verkehr gebracht
wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen
Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten
Untersuchung vorliegt,
- das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines
Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen
oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses
verbieten oder beschränken,
- ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres
oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie
die Tötung eines Tieres oder die unschädliche
Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines
Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
- das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses
in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten
oder beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist
und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko
für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit
sich bringen,
- die Absonderung von Tieren anordnen,
- eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich,
anordnen, mit der verhindert werden soll, dass
ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher
noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte
weiter in den Verkehr gebracht
wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines
in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses
abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender
bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte
(Rückruf),
- anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden
oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder
Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein
können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese
Gefahr hingewiesen werden,
- eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme,
Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
- Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren
Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und
Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und
Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung
nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen
worden ist oder eine durch die vorstehend genannten
Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen
zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
- rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
- auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten
nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige / sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen
Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung der den Behörden nach
Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die
Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(5) Personen,
- die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige
des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen
Kommission oder
- des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen
Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke,
Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäftsund
Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen
und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen
und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen
1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des
Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung
von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten
Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während
der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen
von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen
durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten
Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder
Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit
dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen
5 und 6 genannten Personen
- die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten
und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken
des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten
dienen,
- Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten
Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer
2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung
Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie
Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern
sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke
der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit
der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet,
ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes
nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein
zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene,
zurückzulassen. Zurückzulassende Proben
sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie
sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum
des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss
oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen
werden, der immunologische Tierarzneimittel
oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern
sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten, soweit
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte
hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8
Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten
Personen zu unterstützen und die für die Durchführung
dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen.
(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die
Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer
Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde
kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische
Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr
bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die
Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten
Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen.
Zu diesem Zweck können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit
der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher
Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs-
und Geschäftsräume während der üblichen
Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen,
Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen
erstellen.
(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung,
die Tierarzneimittelüberwachung, die
Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung
zuständigen Behörden übermitteln der für
die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde
auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen
Angaben.
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10
des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3
Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
§ 25
Überwachung
bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen
oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Viehsammelstellen
und Schlachtstätten werden durch die zuständige
Behörde überwacht. Die zuständige Behörde
kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um
an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in
den der Überwachung unterliegenden Betrieben und
sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur
Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen
eingehalten werden.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in
geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen
Behörde von der Überwachung befreit werden,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
- Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum
Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht
werden,
- Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen
ähnlicher Art,
- Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung
zusammengezogen worden sind,
- Tierhaltungen,
- Tierkliniken oder
- sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.
§ 26
Rechtsverordnungen zur Überwachung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig
ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei
insbesondere Vorschriften über
- Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
- Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende
oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse
diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes nicht entsprechen,
- die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der
Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,
- Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere
Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
- Pflichten zur
a) Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
b) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung
von Unterlagen und
c) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung
und
- den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4
und 5 verpflichtet ist,
erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen
- eine Anzeige über
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart,
den Abgang oder den Zugang oder über Ortsveränderungen
von Haustieren und Fischen,
b) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren
oder Teilen von Tieren oder
c) die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11
und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen
oder Veranstaltungen sowie
- eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich
der Vergabe von Registriernummern oder
Zulassungsnummern, von Haustieren und der in
Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen
oder Veranstaltungen
vorzuschreiben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen
und Ausbreitung anderer als anzeigepflichtiger
Tierseuchen
- Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit
von Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger
vorzuschreiben,
- das Meldeverfahren zu regeln,
- den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet
werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in
Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis
erhält.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung
der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvorschriften
nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen
Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen
Angaben an das Bundesministerium oder das
Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behörden
zu regeln.
§ 27
Friedrich-Loeffler-Institut
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums.
Es forscht auf dem Gebiet der Tierseuchen,
des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung
und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät
die Bundesregierung auf diesen Gebieten.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
- die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,
- die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet
der Tierseuchenbekämpfung und
- die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation
im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung
von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere
oder Erzeugnisse in das Inland.
Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige
Organisationseinheit ist personell und organisatorisch
von den übrigen Organisationseinheiten des
Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
- Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings
und der Bewertung seiner Ergebnisse,
- Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur
Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
- epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes
oder des Ausbruchs einer Tierseuche.
Es nimmt die Aufgabe eines
- nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
- gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeigepflichtige
Tierseuchen,
- Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines
Drittlandes oder einer internationalen Organisation
wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen
seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenzlabor
für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem
Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder
ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken,
dass die von den zuständigen Behörden mit der
Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten
Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an
die Diagnostik, erfüllen können.
(4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im
Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als
Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines
Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die
im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse
einschließlich damit im Zusammenhang
stehender produktbezogener Angaben veröffentlichen,
soweit dies erforderlich ist, um die
Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeugen.
Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung
ist den Belangen der Betroffenen angemessen
Rechnung zu tragen. Personenbezogene
Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.
(5) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
- unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger
eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme
und Untersuchung von Untersuchungsmaterial
tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzeigepflichtige
Tierseuchen (amtliche Methodensammlung),
- unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht
über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),
- die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
Veterinärmedizin nach Absatz 7 Satz 2.
Die amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Nummer
1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde
kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Behörden
im Hinblick auf
- Maßnahmen
a) zur Erkennung von Tierseuchen und deren Bekämpfung,
b) zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der
Verschleppung von Tierseuchen,
- die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes
oder des Ausbruches einer Tierseuche
beraten.
(7) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige
Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet.
Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist weisungsunabhängig
und gibt Empfehlungen zur Durchführung
von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen
Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-
Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine
Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommission
Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.
Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der
Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundesministeriums
und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen
Impfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
- die Zusammensetzung und das Verfahren der Ständigen
Impfkommission Veterinärmedizin, einschließlich
der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung
externer Sachverständiger zu regeln und
- die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin
näher zu bestimmen.
(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den in § 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen internationalen Organisationen zusammen, um einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von Tierseuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung zu verhindern. Die Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstützungsleistungen im Bereich der Labordiagostik sowie die Beteiligung an epidemiologischen Untersuchungen und epidemiologischen Lage- und Risikobewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institutes im Ausland.
§ 28
Durchführung bei
Bundeswehr, Kliniken und Instituten
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung obliegt die Durchführung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die
Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststellen
der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für
den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch, den
Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen
einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich
mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden
müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchenrechtlichen
Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinstitut
für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung
von Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen
Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter
wissenschaftlicher Versuche sind.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
- den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen
Bildungsstätten sowie
- im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen
an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen
arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt
angestellt ist,
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender
Anwendung des Absatzes 2 übertragen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften
zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Einschränkungen
Anwendung, die sich aus dem Zweck der
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen
nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher
Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen
obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen
unverzüglichen Tötung der Versuchstiere
abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaftlichen
Versuche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht
des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand
ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 29
Mitwirkung der Zolldienststellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender
und toter Tiere, von Teilen von Tieren und Erzeugnissen
mit. Die Zolldienststellen können
- Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren
Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel
bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
zur Überwachung anhalten,
- den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen
nach diesem Gesetz, den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der
sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 24 Absatz
1 zuständigen Behörden mitteilen,
- in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen
der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und
Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Überwachung
zuständigen Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2
eingeschränkt.
(2) Zum Zwecke der Überwachung in das Inland eingeführter
Tiere und Erzeugnisse übermitteln die Zolldienststellen
den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden
nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die
Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintreffen
oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens
von Sendungen der vorstehend genannten Art.
Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Angaben
über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer,
den Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher).
Die Angaben zu den Einführern, Herstellern und sonstigen
Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift
und Telekommunikationsdaten, soweit den Zolldienststellen
die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei
der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der Angaben
nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im
Rahmen eines automatisierten elektronischen Informationsaustausches
zwischen den Zolldienststellen und
dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die übermittelten
Angaben an die zuständigen Behörden weiter.
Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine
gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1
bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln;
diese Stelle leitet die übermittelten Angaben
den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten
des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden
durch das Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt.
(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder
tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste
zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können,
sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zuständigen
Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechtsverordnung
nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach
Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.
§ 30
Bereitstellung von Tierimpfstoffen,
Tierseuchenbekämpfungszentren
(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche
nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeugende
Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im
Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung
einer Verschleppung der Tierseuche durch eine
räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände
bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für
eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in
ausreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs
einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren
eingerichtet werden müssen,
so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen,
damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei
Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit
sind.
Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier,
ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich
verbringt, einführt oder durchführt oder
- einer Rechtsverordnung nach § 14
Absatz 2 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-
Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet
oder
- ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches
Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum
herstellt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch
strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von
Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 32
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Absatz
2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3
oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4
Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 4 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier
von einem dort genannten Ort nicht fernhält,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Satz 2 oder
Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2,
§ 24 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 38 Absatz 11
zuwiderhandelt,
- einer Rechtsverordnung
a) nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz
2 erster Halbsatz Nummer 1, nach § 6
Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz
10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung
mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,
nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster
Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz
Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder
Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38
Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung
mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,
b) nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz
2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach
§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38
Absatz 9 erster Halbsatz,
c) nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz
2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11
Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer
2, 3 oder Nummer 4 oder
d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach
§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer
4, jeweils auch in Verbindung mit § 39
Absatz 1 Satz 2 oder nach § 39 Absatz 1
Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
- entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier,
ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt,
- entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
- entgegen § 24 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet
oder eine Person nicht unterstützt oder
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4
a) Buchstabe a,
b) Buchstabe b,
c) Buchstabe c oder
d) Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8
geahndet werden können.
§ 33
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.
Abschnitt 10
Weitere Befugnisse,
Schlussvorschriften
§ 34
Aufgabenübertragung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit
zusteht und die sich aus Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, insbesondere
die Bekanntmachung der Zulassung oder
Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu
übertragen.
§ 35
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
(1) Die zuständigen Behörden
- erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
auf begründetes Ersuchen die zur Überwachung
der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte
und übermitteln die dafür notwendigen
Schriftstücke,
- überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten
Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung
der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die
für die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher
Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich
sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf
Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, sofern es zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Friedrich-Loeffler-Institut und der Europäischen Kommission mitteilen.
(3a) Die zuständigen Behörden unterrichten die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit, die auf den Menschen übertragen werden kann, unter Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht oder der Ausbruch festgestellt worden ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen nach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die zuständige Behörde auf Ersuchen der nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung der Ermittlungen Name und Anschrift des Tierhalters, in dessen Bestand der Verdacht oder der Ausbruch der Tierseuche oder Tierkrankheit festgestellt worden ist, und den Standort der Tiere.
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut,
das Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde
dieser die Befugnis übertragen. Die obersten
Landesbehörden können die Befugnisse nach den
Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer,
die Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 36
Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf
Teile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich
den Streit durch den Schiedsspruch eines
Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme
einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in
einem von der Europäischen Kommission aufgestellten
Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das
Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung
ist das zuständige Verwaltungsgericht;
auf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zuständigen
Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet
§ 1065 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung,
dass das zuständige Oberverwaltungsgericht
über das Rechtsmittel entscheidet. Abweichend
von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats
bei Gericht eingereicht werden.
§ 37
Anfechtung von Anordnungen
Die Anfechtung einer Anordnung
- der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung
kranker oder verdächtiger Tiere,
- von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung
oder Heilbehandlung bei Tieren,
- eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes
oder eines Gebietes,
- über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe,
den Rückruf oder die Sicherstellung eines
immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung
der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
- der Tötung von Tieren,
- der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von
Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,
- der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
- eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
- über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
- der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,
- eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
- über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39
Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende
Wirkung, soweit
- eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist
und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3
oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
- die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung
von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen
auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
angeordnet worden ist,
- die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere
Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.
§ 38
Rechtsverordnungen und
Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann
das Bundesministerium auch zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften zulässig ist, kann
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten
Zwecken die Anwendung eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union aussetzen oder
beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer
Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen
der Organe der Europäischen Union dienen, können
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich
ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich
anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder
teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung
die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
auf andere Behörden zu übertragen.
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen
nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2
und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium
von seiner Befugnis keinen Gebrauch
macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung
auf andere Behörden übertragen.
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen
des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz
1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach
diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen
Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges
Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen
erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach
Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung diese Befugnis
auf oberste Landesbehörden übertragen.
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung
vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung
nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3
erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung
nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung
getroffene Regelung nicht entgegensteht.
§ 39
Weitergehende Maßnahmen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische
Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist
und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses
Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr
und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Teilen
von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu
beschränken. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2
und 4 gelten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im
Hinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren
oder Erzeugnisse Vorschriften in entsprechender Anwendung
- des § 6,
- des § 7,
- des § 8,
- des § 9 oder
- des § 26
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im
Inland vorkommender Tierseuchen die Tötung von Tieren
vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2, 4, 10
und 11 gelten entsprechend.
§ 39a
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach § 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, insbesondere die Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
§ 40
(aufgehoben)
§ 41
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger
anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tierseuchen
vorhanden sind oder sein können, gelten, vorbehaltlich
des Satzes 2,hinsichtlich der Verbote
und Beschränkungen für die Teilnahme am Warenverkehr
und die Verwendung innerhalb eines Betriebes,
ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 17 Absatz
1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
bleibt unberührt.
§ 42
(aufgehoben)
§ 43
Übergangsvorschriften
(1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung
fort.
(2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen
und Antigenen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, die bis zum 30. April 2014 erteilt worden ist, gilt im
bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 12 Absatz
1 fort.
(3) § 11 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften
des § 17c des Tierseuchengesetzes in der bis zum Ablauf
des 27. Mai 2013 geltenden Fassung über die
Zulassung und Verwendung von Nachweismethoden
anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
in Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseuchengesetzes
erlassen worden sind, die Anpassungen
vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige
Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigenden
Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.
§ 44
Änderung weiterer Vorschriften
(1) In § 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden
ist, werden
- in Absatz 1 die Wörter „und des § 86 Abs. 1 des
Tierseuchengesetzes“ und
- in Absatz 2 die Wörter „und des § 86 Abs. 2 des
Tierseuchengesetzes“
gestrichen.
(2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
- § 2 Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Tiergesundheitsgesetzes,“.
- In § 4 Satz 1 wird das Wort „Tierseuchengesetzes“
durch das Wort „Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 3 in
Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14 und
Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierseuchengesetzes“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
oder § 38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes“
ersetzt.
(4) § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April
2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„d) nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324),“.
(5) § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Tierseuchengesetz“
durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“
ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes“
durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar
2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
- In § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1
wird jeweils das Wort „Tierseuchengesetz“ durch
das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
- In § 12j Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die
Wörter „§ 17f des Tierseuchengesetzes“ durch die
Wörter „§ 7 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
§ 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Mai 2014 in Kraft. Zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt tritt das Tierseuchengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt oder zur Verkündung im Bundesanzeiger
befugt, tritt dieses Gesetz am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
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