Verordnung über Anforderungen
an die Hygiene beim Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen von
bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Tier-LMHV
(Tierische
Lebensmittel-Hygieneverordnung) *) **) ***)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/20/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234) geändert worden ist.
**) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
***) Die Verpflichtung aus Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) ist beachtet worden
Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung am 18. April 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 14, S. 480 vom 24. April 2018
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung am 15. Mai 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, S. 619 vom 23. Mai 2018
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 5. November 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 37, S. 1844 vom 13. November 2018
Geändert am 19. Juni 2020 durch die Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, S. 1480 vom 29. Juni 2020
Zuletzt geändert am 11. Januar 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, S. 47, Art. 2 vom 20. Januar 2021 ( Die Änderung ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung von Fragen
des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens bestimmter
Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie der
Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene
bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen
Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden
Fassung,
- Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen
Vorschriften,
- Schlachten: Töten von Huftieren, Geflügel, Hasentieren
oder Zuchtlaufvögeln durch Blutentzug.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
- des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
- des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und
- des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.
Abschnitt 1a
Amtliche
Untersuchungen bei der Gewinnung
von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2a
Hausschlachtungen
(1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene
Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes
für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten
oder töten will, hat das jeweilige Tier nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der
zuständigen Behörde
- zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden,
wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar
vor der beabsichtigten Schlachtung eine
Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt
hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor
eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden
und
- im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen
Huftieren, die Träger von Trichinen sein können,
zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung
von
- Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der
Schlachtung nicht abgesetzt und weniger als
fünf Wochen alt sind, oder
- anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission
vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtli
chen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom
11.8.2015, S. 7) in der geltenden Fassung
amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet.
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter Angabe
des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der
Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
§ 2b
Verwendung von erlegtem Großwild
für den eigenen häuslichen Verbrauch
(1) Wer von ihm selbst erlegtes Großwild für den eigenen
häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen
hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei
der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zuständigen
Behörde
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,
wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes
Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 von ihm festgestellt
worden sind, und
- im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren,
die Träger von Trichinen sein können, zur
amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
(2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf
Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwendung
eines Wildursprungsscheins nach Form und
Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der
Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet
weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus
einem für die zuständige Behörde bestimmten Original
und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jäger
darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht für den eigenen
häuslichen Verbrauch verwenden, bevor
- der Untersucher im Wildursprungsschein vermerkt
hat, dass Trichinen nicht nachgewiesen
worden sind, oder
- der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut
Eintragung des Untersuchers im Wildursprungsschein
über das Wildbret verfügen darf , und der Untersucher dem Jäger bis
zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass
Trichinen nachgewiesen worden sind.
Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine
Durchschrift des Wildursprungsscheins elektronisch
übermitteln.
§ 2c
Verbote und Beschränkungen
(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz
1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer
nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung
für den menschlichen Verzehr im eigenen
häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder
verarbeiten. Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- oder
Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem
Fleisch vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der
zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete
sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis
zur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewiesen
worden sind, ausgeschlossen ist.
(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes
Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen
amtlichen Untersuchung für den menschlichen
Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten
oder zu be- oder verarbeiten.
Abschnitt 2
Abgabe kleiner Mengen
von Primärerzeugnissen und anderen
Lebensmitteln tierischen Ursprungs
§ 3
Anforderungen an
die Abgabe kleiner Mengen
bestimmter Primärerzeugnisse
und Lebensmittel tierischen Ursprungs
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten
Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ursprungs
direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe
des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher
abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen
der Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstellung
oder Behandlung im Falle von
- Fischereierzeugnissen die Anforderungen der Anlage
1 Nr. 1 und 2,
- lebenden Muscheln die Anforderungen der Anlage 1
Nr. 1 und 3,
- Eiern die Anforderungen der Anlage 2,
- frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren
die Anforderungen der Anlage 3,
- erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die
Anforderungen der Anlage 4
einzuhalten. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn ausschließlich
einzelne Tierkörper oder deren Teile im landwirtschaftlichen
Betrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben
werden. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im
Falle von Satz 1 Nr. 5 Betriebe des Einzelhandels, die
im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern um den
Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes gelegen
sind.
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sind im Falle von
- lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen,
deren Beschaffenheit nicht wesentlich
verändert wurde, und lebenden Muscheln aus eigener
Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche
Mengen,
b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen,
die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen
Abgabe an Verbraucher entsprechen,
- Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit
weniger als 350 Legehennen,
- Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb
geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb geschlachteten Hasentieren:
Fleisch von nicht mehr als insgesamt 10 000 Stück
Geflügel oder Hasentieren jährlich,
- erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild: Wild
von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.
§ 4
Zusätzliche Anforderungen an
die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
(1) Kleine Mengen von erlegtem Wild oder von
Fleisch von erlegtem Wild dürfen nur von Personen abgegeben
werden, die auf den Gebieten des Körperbaus
(Anatomie), der Lebensfunktionen (Physiologie), des
normalen und abnormen Verhaltens und krankhafter
Veränderungen des Wildes sowie der hygienischen Anforderungen
im Umgang mit Wild ausreichend geschult
sind, um
- das Wild vor und nach dem Erlegen einer Untersuchung
insbesondere auf die in Anlage 4 Nr. 1.3 bezeichneten
Merkmale unterziehen zu können, die
das Fleisch als bedenklich zum Verzehr für Menschen
erscheinen lassen, und
- eine hygienische Behandlung des Wildes bei der
Vorbereitung zur Abgabe sowie bei seiner Lagerung
und Beförderung sicherstellen zu können.
Bei Personen, die nach dem 1. Februar 1987 die Jägerprüfung
nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes
bestanden haben, wird vermutet, dass sie im
Sinne des Satzes 1 ausreichend geschult sind.
(2) Wer kleine Mengen von erlegtem Wild zum
Zweck der Abgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Eigenbesitz
genommen hat, hat das Wild unbeschadet der Regelung
in Anlage 4 Nr. 1.1 vor der weiteren Bearbeitung
oder vor der Abgabe bei der für den Erlegeort oder den
Wohnort zuständigen Behörde
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,
wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merkmale
nach Anlage 4 Nr. 1.3 festgestellt worden sind
und
- im Falle von Wildschweinen, (...) Dachsen
oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein
können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen
anzumelden.
Abweichend von Satz 1 muss das erlegte Wild nicht zur
amtlichen Fleischuntersuchung oder Untersuchung auf
Trichinen angemeldet werden, wenn es an einen Betrieb
des Einzelhandels oder an einen Jäger abgegeben
wird. In diesem Fall hat die abgebende Person nach
Satz 1 Nr. 1 festgestellte Merkmale bei der Abgabe mitzuteilen;
die Pflichten nach Satz 1 gelten in diesem Fall
für die für den Betrieb des Einzelhandels verantwortliche
Person oder den Jäger entsprechend.
(3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf
Trichinen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter
Verwendung eines Wildursprungsscheins nach
Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat
unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorschriften
aus einem für die zuständige Behörde bestimmten
Original und zwei Durchschriften zu bestehen.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dassanstatt der zwei Durchschriften in Papierformeine digitale Kopie des Wildursprungsscheins er-stellt wird, auf einem Speichermedium beigefügtoder elektronisch übermittelt wird. Der Jäger darf einen Tierkörper oder
Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht in
den Verkehr bringen, es sei denn,
- der Untersucher hat im Wildursprungsschein als
Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen vermerkt, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, oder
- der Zeitpunkt ist erreicht, ab dem der Jäger laut Eintragung des Untersuchers im Wildursprungsschein über das Wildbret verfügen darf, und der
Untersucher hat dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt, dass Trichinen nachgewiesen worden sind.
Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine Durchschrift des Wildursprungsscheins elektronisch übermitteln.
§ 4a
Inverkehrbringen von
erlegten Wildschweinen
und Dachsen, bei denen die
Probenahme zur Untersuchung
auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
(1) Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses,
bei dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung
auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist,
auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn
- dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach
Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a beigefügt
und
- der Tierkörper mit einer von der zuständigen Behörde
oder einer von ihr benannten Stelle ausgegebenen
Wildmarke gekennzeichnet
ist.
(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt eines Wildursprungsscheins in Papierform eine digitale Kopie auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird. Sie kann darüber hinaus die Verwendung digitaler Wildmarken gestatten. Die digitale Wildmarke muss auf einem Träger aufgebracht sein, der mit einer Plombe zur Anbringung der Wildmarke am Wildkörper versehen ist. Die eindeutige Zuordnung einer Wildmarke nach Absatz 1 Nummer 2 zu einem Wildursprungsschein muss, unabhängig von einer Lesbarkeit durch Maschinen, in durch Menschen optisch lesbarer Form erfolgen.
§ 5
Verbote und Beschränkungen
(1) Kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die zu
den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische
(Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen
der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium
flavobrunneum, dürfen nur mit einem Hinweis,
dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten kann, die
nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen können,
abgegeben werden. Bei der Abgabe in umhüllter
oder verpackter Form sind zusätzlich zu dem Hinweis
nach Satz 1
- der wissenschaftliche Name und die Handelsbezeichnung
der Art des Fisches und
- Zubereitungshinweise
nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Verpackung oder
Umhüllung anzugeben. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
(2) Es ist verboten, kleine Mengen von lebenden Muscheln
abzugeben, die nicht aus Erzeugungsgebieten
stammen, die von der zuständigen Behörde nach Artikel 52 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51) als Gebiet der Klasse A eingestuft worden
sind.
(3) Es ist verboten, kleine Mengen von erlegtem Wild
- vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der amtlichen Untersuchung
auf Trichinen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder
- unausgeweidet
an Verbraucher abzugeben.
Abschnitt 3
Anforderungen an den Einzelhandel
§ 6
Nebensächliche Tätigkeiten
des Einzelhandels im Sinne
des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe
des Einzelhandels stellt eine nebensächliche Tätigkeit
auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang
nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe
- auf höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge des
abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen
Ursprungs und
- auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern
gelegene Betriebe
beschränkt ist.
§ 7
Anforderungen
an das Herstellen
oder Behandeln von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs im Einzelhandel
Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in einem Betrieb
des Einzelhandels, für den die Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1
Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6
dieser Verordnung, nicht gelten, herstellt oder behandelt,
hat die jeweiligen Anforderungen der Anlage 5 einzuhalten.
Die Anforderungen der Anlage 5 Kapitel I, II
Nr. 1 und Kapitel IV Nr. 2.1 gelten nicht für
- Verkaufsräume sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,
- an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume,
in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur unmittelbaren
Abgabe an Verbraucher vorbereitet werden,
und
- Küchenräume von Anbietern von
Gemeinschaftsverpflegung.
§ 8
Verbote
Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels,
für den die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b,
auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht
gelten,
- Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind,
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
aus oder unter Verwendung von
a) Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken
von Eiern gewonnen worden ist,
b) Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Eischalen
gewonnen worden sind,
herzustellen,
- Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch
aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II
Nr. 2.2, auch in Verbindung mit Nr. 2.3, bezeichnetem
Fleisch herzustellen,
- Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der
in Anlage 5 Kapitel III Nr. 2 genannten Eingeweide,
Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe herzustellen
oder
- entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3
hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 4
Anforderungen an das Herstellen,
Behandeln und Inverkehr bringen von
Lebensmitteln im Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
§ 9
Zulassung von Betrieben
(1) Die Zulassung von Betrieben, die ihre Tätigkeit
nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen, ist
schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Dem Antrag sind mindestens
- ein Betriebsspiegel, der die Angaben nach Form und
Inhalt des Musters 1 der Anlage 6 und der entsprechenden
Beiblätter nach Form und Inhalt der
Muster 2 bis 9 der Anlage 6 enthält,
- ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes,
aus dem der Material- und Personalfluss sowie die
Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind, und
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
beizufügen. Abweichend von Satz 2 Nr. 2 sind dem Antrag
im Falle handwerklich strukturierter Betriebe Unterlagen
beizufügen, aus denen die in den jeweiligen Räumen
vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
nach Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl.L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, erfüllt sind und keine Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer
die erforderliche Zuverlässigkeit
für die Führung eines Betriebes nach Artikel 4
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht besitzt.
§10
Informationen zur Lebensmittelkette
(1) Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung
des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt,
nach Maßgabe der Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2
des Anhangs II Abschnitt III der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zu übermitteln.
(2) Werden die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III
Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als
Standarderklärung nach Anhang II Abschnitt III
Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 übermittelt,
müssen diese vorbehaltlich des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a Nummer i der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die
Angaben nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 7 enthalten.
(3) Im Falle der elektronischen Übermittlung der
Informationen nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den Mindestumfang der Informationen nach
den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
(4) Wer
- nach Absatz 1 Informationen übermittelt oder
- als Lebensmittelunternehmer, der einen
Schlachthof betreibt, Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einholt,
hat hierüber Nachweise zu führen.
Die Nachweise
nach Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet
und fortlaufend zu führen.
Die Nachweise sind vom
Zeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der Informationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf
elektronischen Datenträgern abgespeichert sind,
auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
(1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren,
die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes
notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem
Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein
nach Form und Inhalt des Musters der Anlage
8 beigefügt ist.
(2) (aufgehoben)
(2) Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten
werden, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb
geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen
Verzehr getötet werden, wenn die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt III
Nummer 3 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten
werden. Fleisch von nach Satz 1 geschlachteten oder getöteten Tieren darf
abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verwendet
werden. Nach Satz 1 geschlachtete oder getötete Tiere dürfen abweichend
von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 in einen Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung
der geschlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof darf abweichend
von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 nicht länger als eine Stunde dauern.
§ 12a
(aufgehoben)
§ 13
Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungsbetrieb
abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Behörde
abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II
Nr. 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, soweit
dies zur Untersuchung auf
- in Anhang I Gruppe B Nr. 3 der Richtlinie 96/23/EG
des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen
hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG
und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/
EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in
der jeweils geltenden Fassung genannte Stoffe oder
- Krankheitserreger insbesondere zur Überwachung
von Zoonosen und Zoonoseerregern
erforderlich ist.
§ 13a
Ausnahmen für
das Inverkehrbringen von Hackfleisch
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1
Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde genehmigen,
dass Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen
hergestellt wird, das nach der Schlachtung
und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt
worden ist, soweit das Hackfleisch
- innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der Schlachtung hergestellt wird,
- am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht und 3. nur
a) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Verbraucher und
b) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet
abgegeben wird.
§ 14
Untersuchung
von Rohmilch nach Anhang III
Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Als Kontrollen von Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben
im Sinne einer nationalen Kontrollregelung
nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten
die Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güteprüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerkmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüteverordnung durchgeführt werden.
§ 15
Gebote, Verbote und Beschränkungen
(1) Als Haustiere gehaltene Huftiere dürfen nur zur
Schlachtung an einen Schlachthof abgeben werden,
wenn die Tiere so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsbetrieb
eindeutig feststellbar ist.
(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 Erzeugnisse mit einem Identitätskennzeichen
in den Verkehr bringt, hat bei umhülltem
oder verpacktem zerlegtem Fleisch oder bei umhüllten
oder verpackten Nebenprodukten der Schlachtung
das Identitätskennzeichen so auf der Umhüllung
oder Verpackung zu befestigen oder aufzudrucken,
dass es beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung
zerstört wird.
(3) Es dürfen, bezogen auf die Innentemperatur des
Lebensmittels,
- Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur
bei einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C,
- Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere
gehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von
nicht mehr als + 3 °C,
- Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nur bei einer
Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,
- Wildkörper erlegten
a) Großwildes nur bei einer Temperatur von nicht
mehr als + 7 °C,
b) Kleinwildes nur bei einer Temperatur von nicht
mehr als + 4 °C,
- Separatorenfleisch nur bei einer Temperatur von
nicht mehr als + 2 °C und gefrorenes Separatorenfleisch
nur bei einer Temperatur von nicht mehr als
– 18 °C
gelagert und befördert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezeichneten Fälle.
(4) Fischereierzeugnisse, die zu den Arten der
Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische
(Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen
der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum,
dürfen nur umhüllt oder verpackt abgegeben
werden. Auf der Umhüllung oder Verpackung sind
- der wissenschaftliche Name und die Handelsbezeichnung
der Art des Fisches,
- Zubereitungshinweise und
- ein Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten
kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen
führen können,
nach Maßgabe des Satzes 3 anzugeben. Für die Art
und Weise der Kennzeichnung gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
Abschnitt 5
Gemeinsame Anforderungen
an die Abgabe kleiner Mengen
von Lebensmitteln,
den Einzelhandel und das Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen von
Lebensmitteln im Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
§ 16
Warnhinweis bei Hackfleisch
und Fleischzubereitungen
- Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von
Fleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt worden
ist oder
- Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwendung
von Separatorenfleisch hergestellt worden
sind,
dürfen in als vorverpacktes Lebensmittel nur mit Hinweis „Vor dem
Verzehr durcherhitzen!“ in den Verkehr gebracht werden.
Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Satz 1 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
§ 16a
Inverkehrbringen bestimmter
aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen,
die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren
worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise
aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher
abgegeben werden, wenn gut sichtbar und
eindeutig mit der Angabe „aufgetaut“ auf diesen
Zustand hingewiesen wird.
§ 17
Abgabe von Rohmilch
oder Rohrahm an Verbraucher
(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
abzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“
an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben
werden, wenn sie
- in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige
Behörde eine Genehmigung nach § 18
Abs. 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen
der Anlage 9 Kapitel I Nr. 1 und 2 gewonnen und
behandelt worden ist,
- den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage
9 Kapitel I Nr. 3 entspricht,
- in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine
Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
- auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum
vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem
nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens
+ 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung
nicht überschreiten darf.
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener
Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen
nach Satz 1 Nr. 4 genehmigen.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen
Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter
der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher,
ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung,
abgegeben werden, wenn die Anforderungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind
und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen
Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 4 enthält.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner
von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher
abgegeben werden, wenn
- die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
- die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt
worden ist,
- die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor
gewonnen worden ist,
- an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht
ist und
- die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde
angezeigt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis
Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes
1 Nr. 3 bis 5 genehmigen.
§ 18
Anforderungen an
das Gewinnen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
(1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17
Abs. 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Genehmigung
der zuständigen Behörde. Die Genehmigung
wird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet
ist, dass die Anforderungen nach Anlage 9 eingehalten
werden. Die zuständige Behörde kann das
Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn die Voraussetzungen
für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen
oder Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben
werden kann. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen
Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
(2) Milch liefernde Tiere, die Krankheitserreger oder
deren Toxine nach Nummer 6 der Tabelle in Anlage 9
Kapitel I Nr. 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung
von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nachweises
von in Satz 1 genannten Krankheitserregern
oder deren Toxinen sind zur Erfassung der Tiere, die
diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden,
nach Anweisung der zuständigen Behörde
Untersuchungen im Tierbestand des Milcherzeugungsbetriebes
nach Absatz 1 durchzuführen. Tiere, die die in
Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der
Milch ausscheiden, dürfen erst dann in den Bestand
der Vorzugsmilch liefernden Tiere eingestellt werden,
wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit negativem
Ergebnis durchgeführt worden ist.
§ 19
Herstellung von Käse
mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass zur
Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens
60 Tagen Rohmilch verwendet wird, die nicht den
Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III
Nr. 3 oder Kapitel II Teil III Nr. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 entspricht.
§ 19a
Ausnahmen für
die Herstellung von Hart- und
Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Rohmilch
aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen
oder Alpen, die
- auf Grund der geografischen Lage des Betriebes
nicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl und Zahl der somatischen Zellen kontrolliert werden kann und
- die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX
Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 nicht erfüllt,
mit Genehmigung der zuständigen Behörde für den
menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Rohmilch
- ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder
Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als 60 Tagen verwendet wird, und
- nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils negativem Ergebnis
a) einer Untersuchung auf sinnfällige Veränderungen und
b) mittels Schalmtests einer Untersuchung auf den Zellgehalt
unterzogen worden ist.
§ 20
(aufgehoben)
§ 20a
Besondere Anforderungen
bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
(1) In Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die
dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern
hergestellt und nicht einem Verfahren nach Absatz 3
unterzogen worden sind, an Verbraucher nur abgegeben
werden, wenn die Lebensmittel zum unmittelbaren
Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und
- im Falle bestimmungsgemäß erwärmt zu verzehrender
Lebensmittel die Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,
- im Falle bestimmungsgemäß kalt zu verzehrender Lebensmittel diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung
a) auf eine Temperatur von höchstens +7 °C abgekühlt,
bei dieser oder einer niedrigeren
Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung abgegeben werden oder
b) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten
und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen
abgegeben werden, wobei die Temperatur
von +7 °C nicht überschritten werden darf.
Abweichend von Satz 1 dürfen die dort genannten
Lebensmittel auch zum Verzehr außer Haus abgegeben
werden, wenn am Ort der Abgabe auf oder
neben dem jeweiligen Lebensmittel deutlich sichtbar
der Hinweis „sofort verbrauchen“ angebracht
ist.
(2) In Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres Alters,
einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des
körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebensmittelbedingten
Infektionen besonders empfindlich
sind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung
roher Bestandteile von Eiern hergestellt worden
sind, nur an Verbraucher abgeben werden,
wenn die Lebensmittel einem Verfahren nach Absatz 3
unterzogen worden sind. (Satz 2 und 3 sind aufgehoben.)
(3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren,
das die Abtötung von Salmonellen sicherstellt oder
ein Verfahren gleicher Wirkung.
§ 21
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
(1) Wer Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs beoder
verarbeitet, hat zu überprüfen, ob
- landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Bienen
verbotene Stoffe verabreicht worden sind und
- bei landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich
Bienen nach Anwendung pharmakologisch wirksamer
Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehalten
worden sind
und nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 hierüber
Nachweise zu führen.
(2) Wer Fleisch gewinnt oder bearbeitet, hat nach
Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise über Art,
Menge und Verbleib des angefallenen Materials der Kategorie
1 nach Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)
zu führen.
(3) Wer nach § 17 Abs. 2 oder 3 Rohmilch abgibt, hat
im Rahmen betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die
der Milchgewinnung dienenden Tiere nach Maßgabe
des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise zu führen über
- Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe
des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften
der Lieferanten und Empfänger,
- Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer
erkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes,
- durchgeführte Untersuchungen nach Anlage 9 Kapitel
I Nr. 1.1.2 bis 1.1.4 und 3,
- die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 18
Abs. 2.
(4) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind in
übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit
die Nachweise auf elektronischen Datenträgern
abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde
auszudrucken.
§ 22
Verbote und Beschränkungen
(1) Es ist verboten,
- Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel,
Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht
durch Schlachten getötet worden sind,
- Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch
Erlegen getötet worden ist,
in den Verkehr zu bringen.
(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum
Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen
oder in den Verkehr zu bringen.
(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes
Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu
bringen.
(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. Tages
nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.
Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Straftaten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten
lebenden Muscheln abgibt,
- entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem
Wild abgibt,
- entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch,
Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse
herstellt oder ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
- (aufgehoben),
- entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,
- entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete
Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch
ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder
Tiere einstellt,
- entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes
Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
- entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den
Verkehr bringt,
- entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum
Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt
oder in den Verkehr bringt oder
- entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper
oder Fleisch in den Verkehr
bringt
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von
Fischereierzeugnissen abgibt,
- entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem
Wild abgibt,
- entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten
Hinweis abgibt,
- entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel
in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
- entgegen § 16a ein dort bezeichnetes
Lebensmittel an Verbraucher abgibt
oder
- entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr
bringt.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 23 Abs. 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder
verarbeitet,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, jeweils in
Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser
verwendet,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht richtig
aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert
oder abgibt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
Anlage 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder
Hasentieren gewinnt oder behandelt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
a) Anlage 4 Nr. 1.1 Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig
aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig
ausweidet oder
b) Anlage 4 Nr. 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht
oder nicht richtig kennzeichnet,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von erlegtem
Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
zu den dort bezeichneten amtlichen Untersuchungen
anmeldet,
- entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper
in den Verkehr bringt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
- entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5
a) Kapitel I Nr. 1.4 unverpacktes Fleisch nicht getrennt
von verpacktem Fleisch lagert,
b) Kapitel I Nr. 2.2 Fleisch nicht auf den dort genannten
Temperaturen hält,
c) Kapitel I Nr. 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der
Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig
enthäutet,
d) Kapitel I Nr. 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild
nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,
e) Kapitel I Nr. 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch
nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
f) Kapitel II Nr. 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen herstellt,
g) Kapitel II Nr. 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch
für die Herstellung von Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen verwendet,
h) Kapitel II Nr. 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig
umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt
oder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert,
i) Kapitel II Nr. 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete
Temperatur nicht einhält,
j) Kapitel II Nr. 3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen
einfriert,
k) Kapitel III Nr. 1 Fleisch für die Herstellung von
Fleischerzeugnissen verwendet,
l) Kapitel IV Nr. 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen
von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung
von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet oder
m) Kapitel V Nr. 1.1 Milch zur Herstellung von
Milcherzeugnissen verwendet,
- entgegen §10 Absatz 1 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt,
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht
rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,
- entgegen § 12 Abs. 1 einen Tierkörper befördert,
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Fleisch, Nebenprodukte
der Schlachtung, Wildkörper oder Separatorenfleisch
lagert oder befördert,
- entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt,
- entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 eine Untersuchung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19. (aufgehoben)
20. (aufgehoben)
21. (aufgehoben)
- entgegen § 21 Abs. 1 eine Überprüfung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- entgegen § 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Nachweis
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper
in den Verkehr bringt,
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in
den Verkehr bringt,
- entgegen § 15 Abs. 1 als Haustiere gehaltene Huftiere
abgibt oder
- entgegen § 15 Abs. 2 ein Identitätskennzeichen
nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25
(aufgehoben)
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
- Allgemeine Anforderungen:
1.1 Fischereifahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln nicht mit Schmutz- oder Abwasser, Abgasen, Kraftstoff, Öl oder sonstigen Schadstoffen verunreinigt werden können.
1.2 Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind bei geeigneten Temperaturen aufzubewahren und zu befördern und vor Verunreinigungen und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen zu schützen.
1.3 Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind so zu behandeln, dass Beschädigungen oder Quetschungen so weit wie möglich vermieden werden.
1.4 Für alle Reinigungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden. Zur Reinigung unzerteilter Fischereierzeugnisse oder lebender Muscheln kann sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser verwendet werden.
- Spezielle Anforderungen an die Abgabe von Fischereierzeugnissen:
2.1 Lebende Fischereierzeugnisse müssen so aufbewahrt oder befördert werden, dass die Lebensmittelsicherheit und die Lebensfähigkeit nicht nachteilig beeinflusst werden.
2.2 Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, müssen nach dem Fang so bald wie möglich gekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord nicht möglich, so müssen die Fischereierzeugnisse so bald wie möglich angelandet, gekühlt und so bald wie möglich abgegeben werden.
2.3 Werden Fischereierzeugnisse geköpft oder ausgenommen, so hat dies so schnell wie möglich nach dem Fang und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Fischereierzeugnisse sorgfältig mit Trinkwasser oder – an Bord von Fischereifahrzeugen – mit sauberem Wasser oder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Eingeweide und solche Teile, die die Gesundheit des Menschen gefährden können, sind so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen zu entfernen und getrennt zu halten.
2.4 Fischereierzeugnisse müssen nach Aussehen, Geruch und Konsistenz frisch sein.
2.5 Fischereierzeugnisse von Seefischen sind vor dem Inverkehrbringen einer geeigneten Sichtkontrolle zu unterziehen, damit sichtbare Parasiten festgestellt werden können.
- Spezielle Anforderungen an die Abgabe von lebenden Muscheln:
3.1 Lebende Muscheln müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und Lebensfähigkeit schließen lassen, wie eine schmutzfreie Schale, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.
3.2 Lebende Muscheln dürfen keinen erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt werden. Sie sind so aufzubewahren, dass ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
3.3 Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten aufbewahrt werden.
3.4 Lebende Muscheln dürfen nur in verschlossenen Verpackungen befördert oder abgegeben werden. Die Verpackung muss ausreichend fest sein, um die lebenden Muscheln vor nachteiligen Beeinflussungen zu schützen.
3.5 Lebende Muscheln dürfen keine Gehalte an marinen Biotoxinen aufweisen, die folgende Grenzwerte überschreiten:
3.5.1 Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison – PSP):
800 Mikrogramm je Kilogramm,
3.5.2 Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison – ASP):
20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm,
3.5.3 Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt:
160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm,
3.5.4 Yessotoxine:
1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm oder
3.5.5 Azaspiracide:
160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
- Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren darf nur in Räumen gewonnen oder behandelt werden, in denen
- Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann,
- Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C oder alternative Systeme mit gleicher Wirkung,
- Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass Fleisch unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommt,
- erforderlichenfalls abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von tierischen Nebenprodukten im
Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009, 5. Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass das Fleisch so schnell wie möglich auf die Innentemperatur von + 4 °C herabgekühlt und diese Temperatur bei der Lagerung eingehalten wird,
vorhanden sind oder die unmittelbar an einen Raum angrenzen, in dem diese Einrichtungen vorhanden sind.
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
- Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:
1.1 Großwild ist so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufzubrechen und auszuweiden. Das Enthäuten und eine Zerlegung von Großwild am Erlegeort ist nur zulässig, wenn der Transport sonst nicht möglich ist.
1.2 Großwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Kleinwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen kann. Großwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °C, Kleinwild auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfalls ist das erlegte Wild dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.
1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen vor bei
1.3.1 abnormen Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzündung, bei Federwild Entzündung des Herzens, des Drüsen- oder Muskelmagens;
1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt ist;
1.3.6 erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
1.3.9 erheblicher Abmagerung;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
1.3.11 Geschwülste oder Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern bei Federwild;
1.3.12 verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebungen und sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer bei Federwild;
1.3.13 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen.
1.4 Eingeweide, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Wildkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchungen beim Wildkörper verbleiben.
- Es ist durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass beim Zerlegen und Umhüllen Fleisch von Großwild auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und Fleisch von Kleinwild auf einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten wird.
- Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über
3.1 eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Wildes nicht erreicht werden kann;
3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.
- In den Räumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für die Bearbeitung des erlegten Wildes Folgendes:
4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Wild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderungen bei der amtlichen Untersuchung erkannt und beurteilt werden können.
4.2 Erlegtes Großwild ist auf Ersuchen des amtlichen Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brustkorb ist zu öffnen. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Großwild in der Decke darf nicht eingefroren werden.
4.3 Erlegtes Federwild ist auf Verlangen des Untersuchers zur Untersuchung so herzurichten, dass die nach der fachlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können. Ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.
4.4 Großwild in der Decke oder Kleinwild in der Decke oder im Federkleid darf Fleisch von erlegtem Wild nicht berühren.
Anlage 5
(zu § 7 Satz 1)
Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
Kapitel I
Anforderungen an die Zerlegung und Behandlung von Fleisch
Bei der Zerlegung und Behandlung von Fleisch sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- Anforderungen an Räume und Einrichtung
1.1 Die Zerlegung von Fleisch muss in einem Raum erfolgen, der so ausgerüstet ist, dass die Anforderungen an die Zerlegungs- und Entbeinungshygiene nach den Nummern 2.1 und 2.2 eingehalten werden.
1.2 Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.
1.3 Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.
1.4 Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert werden, sofern das Fleisch nicht zu verschiedenen Zeiten oder in einer Weise gelagert wird, dass das unverpackte Fleisch durch Verpackungsmaterial oder die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann.
- Zerlegungs- und Entbeinungshygiene
2.1 Das zur Zerlegung bestimmte Fleisch darf nur der Zerlegungskapazität entsprechend in den Raum nach Nummer 1.1 verbracht werden, wobei sicherzustellen ist, dass
2.1.1 die Zerlegung als Bandzerlegung ununterbrochen vorangeht oder
2.1.2 während der Zerlegung eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist.
2.2 Beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen oder Verpacken von Fleisch müssen vorbehaltlich der Nummern 2.3 und 2.4
2.2.1 Nebenprodukte der Schlachtung von Huftieren, Farmwild und Großwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2, 1.6 und 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C,
2.2.2 anderes Fleisch der in Nummer 2.2.1 genannten Tiere auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und
2.2.3 Fleisch von Geflügel, Hasentieren und Kleinwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.3, 1.4 und 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten werden.
2.3 Abweichend von Nummer 2.2 darf Fleisch warm zerlegt und entbeint werden, wenn der Zerlegungsraum räumlich unmittelbar an den Schlachthof angeschlossen ist. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf direktem Wege vom Schlachthof in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder eine andere geeignete Kühleinrichtung verbracht werden. Das Fleisch muss nach der Zerlegung und gegebenenfalls Umhüllung und Verpackung auf die entsprechende in Nummer 2.2 genannte Temperatur abgekühlt und bei dieser Temperatur gelagert oder befördert werden.
2.4 Die Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht, sofern das Fleisch auf Grund einer Genehmigung nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert worden ist.
2.5 Soweit Fleisch verschiedener Tierarten zerlegt wird, müssen Kreuzkontaminationen durch geeignete Vorkehrungen wie z. B. durch zeitlich oder räumlich getrennte Bearbeitung des Fleisches vermieden werden.
- Behandlung, Lagerung und Beförderung von Fleisch
3.1 Großwild in der Decke darf nicht tief gefroren werden. Es ist vor dem Inverkehrbringen zu enthäuten. Wildkörper von Kleinwild sind unverzüglich nach der Anlieferung auszuweiden.
3.2 Unverpacktes Fleisch muss getrennt von Wild in der Decke, Wild im Federkleid und verpacktem Fleisch gelagert oder befördert werden. Dies gilt nicht, sofern die Lagerung oder Beförderung zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise erfolgt, dass das unverpackte Fleisch auf Grund der Art der Lagerung oder Beförderung nicht kontaminiert werden kann.
Kapitel II
Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
Bei der Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- Anforderungen an Räume und Einrichtung Hackfleisch und Fleischzubereitungen dürfen nur in Räumen hergestellt werden, die
1.1 so ausgerüstet sind, dass die Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung nach Nummer 3 eingehalten werden können,
1.2 über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann,
1.3 über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.
- Anforderungen an Rohstoffe
2.1 Für die Herstellung von Hackfleisch und
Fleischzubereitungen darf nur frisches
Fleisch verwendet werden, das
2.1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen
oder behandelt worden ist,
2.1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben,
zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben
oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet
oder behandelt worden ist,
2.1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung
des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder
des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild
in der Decke oder Federwild im
Federkleid oder im Rahmen der Regelung
des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen
worden ist oder
2.1.4 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist.
2.2 Bei der Herstellung von Hackfleisch sind über die Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende Anforderungen einzuhalten:
2.2.1 Hackfleisch darf unbeschadet der Nummer 2.2.2 nur aus Skelettmuskulatur mit anhaftendem Fett hergestellt werden.
2.2.2 Zur Herstellung von Hackfleisch dürfen nicht verwendet werden
2.2.2.1 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen, ausgenommen solche, die aus ganzen Muskelstücken stammen,
2.2.2.2 Separatorenfleisch,
2.2.2.3 Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält,
2.2.2.4 Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskeln,
2.2.2.5 der zentrale sehnige Teil der Bauchmuskulatur (Linea alba),
2.2.2.6 Muskulatur des Hand- oder Fußwurzelbereichs oder
2.2.2.7 Knochenputz oder Muskulatur des Zwerchfells, sofern nicht die serösen Überzüge entfernt worden sind.
2.3 Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch sind über die Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende Anforderungen einzuhalten:
2.3.1 Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch darf vorbehaltlich der Nummer 2.3.2 nur Hackfleisch verwendet werden, das den Anforderungen der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 entspricht.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.2.2 dürfen Fleischzubereitungen, die eindeutig dazu bestimmt sind, nur nach Hitzebehandlung verzehrt zu werden, auch aus oder unter Verwendung von Fleischabschnitten, die beim Zerlegen oder Zuschneiden von Fleisch anfallen, oder aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht, hergestellt werden.
- Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung
3.1 Zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf vorbehaltlich der Nummer 3.2 nur Fleisch verwendet werden, das zum Zeitpunkt der Herstellung im Falle von
3.1.1 Fleisch von Geflügel eine Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,
3.1.2 Nebenprodukten der Schlachtung eine Temperatur von nicht mehr als + 3 °C und
3.1.3 sonstigem Fleisch eine Temperatur von nicht mehr als + 7 °C aufweist. Fleisch nach Satz 1 darf nur nach Bedarf nach und nach in den Herstellungsraum gebracht werden.
3.2 Abweichend von Nummer 3.1 darf zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen auch gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet werden, sofern das Fleisch vor dem Einfrieren entbeint worden ist oder die zuständige Behörde das Entbeinen unmittelbar vor der Herstellung im Voraus gestattet hat.
3.3 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Verbraucher abgegeben werden, müssen unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntemperatur von nicht mehr als
3.3.1 + 2 °C im Falle von Hackfleisch und + 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder
3.3.2 - 18 °C oder darunter gefroren
werden. Die Temperaturen nach Satz 1 müssen auch bei der Lagerung oder Beförderung eingehalten werden.
3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Nummer 3.3.2 dürfen nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die ausschließlich zur Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind, müssen nicht die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.
Kapitel III
Herstellung von Fleischerzeugnissen
Bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen
darf nur frisches Fleisch verwendet
werden, das
1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen
oder behandelt worden ist,
1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen
Wildbearbeitungsbetrieben oder
Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder
behandelt worden ist,
1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung
des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels
1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der
Decke oder Federwild im Federkleid oder
im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz
3 Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden
ist oder
1.4 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist.
- Fleischerzeugnisse dürfen nicht aus oder unter Verwendung folgender Eingeweide, Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe hergestellt werden:
2.1 Geschlechtsorgane, ausgenommen Hoden,
2.2 Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase,
2.3 Knorpel des Kehlkopfes, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,
2.4 Augen und Augenlider,
2.5 äußere Gehörgänge,
2.6 Hornhaut und
2.7 von Geflügel Speiseröhre, Kropf, Geschlechtsorgane, alle Därme und Kopf, ausgenommen Kamm, Ohrläppchen, Kehllappen und Fleischwarzen.
Kapitel IV
Eier, Eiprodukte und Flüssigei
- Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1.1 Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
1.2 Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
- Bei der Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
2.1 Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Räume für die Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei müssen so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sein, dass folgende Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt durchgeführt werden:
2.1.1 Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt werden,
2.1.2 Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Flüssigeis und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute und
2.1.3 andere als die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Arbeitsgänge.
2.2 Anforderungen an Rohstoffe
2.2.1 Für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei dürfen Eier nur verwendet werden, deren Schalen voll entwickelt und unbeschädigt sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Knickeier verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle unmittelbar an den verarbeitenden Betrieb geliefert werden und dort umgehend aufgeschlagen werden.
2.2.2 Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei aufgeschlagen werden, müssen sauber und trocken sein.
2.2.3 Flüssigei, das als Rohstoff für die Herstellung von Eiprodukten verwendet wird, muss entsprechend den Anforderungen nach den Nummern 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.4 gewonnen worden sein.
2.2.4 Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur Rohstoffe verwendet werden, deren Milchsäuregehalt 1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen darf der vor der Fermentation ermittelte Milchsäuregehalt 1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.
2.3 Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung
2.3.1 Das Aufschlagen der Eier hat in geeigneter Weise abgesondert von anderen Arbeitsgängen so zu erfolgen, dass Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird. Knickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.
2.3.2 Eier von anderen Tierarten als Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern müssen getrennt von diesen be- und verarbeitet werden. Ausrüstungen, die für die Be- und Verarbeitung von Eiern von anderen Tierarten als Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern verwendet wurden, sind vor der Wiederaufnahme der Verarbeitung von Eiern von Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern zu reinigen und zu desinfizieren.
2.3.3 Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeis vorbehaltlich Nummer 2.3.4 unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren beseitigt oder reduziert. Unzureichend bearbeitete Partien sind unverzüglich einer erneuten Bearbeitung zu unterziehen. Abweichend von Satz 1 ist eine Bearbeitung von Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das anschließend hitzebehandelt werden soll, nicht erforderlich.
2.3.4 Erfolgt die Bearbeitung von Flüssigei abweichend von Nummer 2.3.3 nicht unverzüglich nach dem Aufschlagen, so ist das Flüssigei unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei einer Temperatur von höchstens + 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei + 4 °C bis zur Verarbeitung darf 48 Stunden nicht überschreiten. Satz 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Entzuckerung unterzogen werden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.
2.3.5 Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzuckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die + 4 °C nicht überschreitet. Sollen die Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Bearbeitung einzufrieren.
2.3.6 Eiproduktepartien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.3.6.1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure darf 10 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.
2.3.6.2 Der Gehalt an Schalenresten, Membranen und anderen Teilchen darf 100 Milligramm pro Kilogramm Eiprodukt nicht überschreiten.
2.4 Kennzeichnungsvorschriften
Sendungen von Eiprodukten oder Flüssigei, die als Zutat für die Herstellung eines anderen Lebensmittels in einem Betrieb des Einzelhandels bestimmt sind, müssen ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei welcher Temperatur die Eiprodukte gelagert werden müssen und für wie lange ihre Haltbarkeit bei Einhaltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann. Bei Flüssigei muss das Etikett nach Satz 1 auch die Aufschrift „Nicht pasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und Uhrzeit des Aufschlagens aufweisen.
2.5 Die Anforderungen der Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6 und 2.4 gelten nicht für die Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei in Küchenräumen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.
Kapitel V
Anforderungen an die Herstellung von Milcherzeugnissen
Bei der Behandlung von Rohmilch und der Herstellung von Milcherzeugnissen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- Temperaturanforderungen
1.1 Zur Herstellung von Milcherzeugnissen darf nur Milch verwendet werden, die sofort nach der Anlieferung auf eine Temperatur von nicht mehr als + 6 °C gekühlt und bis zu ihrer Verarbeitung bei dieser Temperatur gelagert worden ist.
1.2 Abweichend von Nummer 1.1 darf Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als + 6 °C aufweist, zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet werden, wenn
1.2.1 die Verarbeitung der Milch unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von vier Stunden nach der Anlieferung beginnt oder
1.2.2 die zuständige Behörde dies aus technologischen Gründen zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse genehmigt.
- Anforderungen an die Wärmebehandlung Zur Wärmebehandlung von Rohmilch und Milcherzeugnissen ist ein Verfahren zu verwenden, das auf den Grundsätzen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beruht. Sofern ein Pasteurisierungs- oder Ultrahocherhitzungsverfahren verwendet wird, muss das Verfahren folgende Anforderungen erfüllen:
2.1 Pasteurisierung
2.1.1 Zeit-Temperaturkombination
2.1.1.1 Kurzzeiterhitzung auf mindestens + 72 °C für 15 Sekunden,
2.1.1.2 Dauererhitzung auf mindestens + 63 °C für 30 Minuten oder
2.1.1.3 eine andere Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung wie die unter den Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2 genannten Verfahren.
2.1.2 Prüfung der Wirksamkeit
Die Erzeugnisse müssen auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Pasteurisierung durchgeführten Phosphatasetest negativ reagieren.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT) Kontinuierliche Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als + 135 °C bei geeigneter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungstemperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis vermehren können, vorhanden sind. Das Wärmebehandlungsverfahren muss sicherstellen, dass die Erzeugnisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei + 30 °C für 15 Tage oder bei + 55 °C für sieben Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete Wärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind.
- Kriterien für rohe Kuhmilch
Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen aus Kuhmilch muss mit geeigneten Verfahren sichergestellt werden, dass
3.1 rohe Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro Milliliter,
3.2 verarbeitete Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro Milliliter aufweist.
- Die Anforderungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Herstellung von Milcherzeugnissen in Küchenräumen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.
Kapitel VI
Kennzeichnung von aus oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellten Lebensmitteln
Lebensmittel, die ohne Wärmebehandlung mit Temperaturen von mehr als + 40 °C oder eine Behandlung mit ähnlicher Wirkung aus Rohmilch oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellt worden sind, dürfen als vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Satzes 2 mit der Angabe „mit Rohmilch hergestellt“ gekennzeichnet sind. Die Angabe ist auf allen Verpackungen, Dokumenten, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen sowie in allen Hinweisen anzubringen, mit denen die Lebensmittel nach Satz 1 versehen sind oder die auf sie Bezug nehmen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 169/2011 und des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bleiben unberührt.
Kapitel VII
Abweichende Temperaturanforderungen
Unbeschadet der in Kapitel I Nr. 2.3 und 2.4 und Kapitel II Nr. 3.2 geregelten Fälle müssen die in Kapitel I Nr. 2.2 und Kapitel II Nr. 3.1 und 3.3 geregelten Temperaturanforderungen von Lebensmittelunternehmern nicht angewendet werden, die eine nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgearbeitete, die Kühlung von Lebensmitteln im Einzelhandel betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis anwenden und dies dokumentieren.
Die folgenden Anlagen 6 bis 9 finden Sie unter folgendem Link beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Muster 1 -
Betriebsspiegel (allgemeine Angaben)
Muster 2 -
Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel
Muster 3 -
Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel
Muster 4 -
Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel
(ohne Umschlagsware)
Muster 5 -
Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel
Muster 6 -
Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel
Muster 7 -
Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel - Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002“
durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“
ersetzt.
Muster 8 -
Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel
Muster 9 -
Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel
Anlage 7
(zu § 10 Absatz 2)
Informationen zur Lebensmittelsicherheit
nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere,
die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
Anlage 8
(zu § 12 Abs. 1)
Muster -
Begleitschein
zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch
verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Anlage 8a
(zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a)
Wildursprungsschein
für Untersuchung auf Trichinen
im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger
Anlage 8b
(zu § 13a)
Gebiet,
in dem abweichend von Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht
gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
- Landkreis Eichsfeld,
- im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Gieboldehausen
und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die
Gemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,
- Landkreis Nordhausen, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den
Landkreis Eichsfeld anschließt und im Osten durch die Bundesstraße 4 begrenzt wird,
- Landkreis Northeim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde
Katlenburg-Lindau,
- Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den
Landkreis Eichsfeld anschließt und im Süden durch die Bundesstraße 249 begrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und
- im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza.
Anlage 9
(zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4)
Anforderungen an Vorzugsmilch
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