Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
vom 25. Juni 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, S. 1474 Art. 2 (7) vom 29. Juni 2020
Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Gebührenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz nach
dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
vom 17. April 2013, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, S. 923 vom 24. April 2013 geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 1, S.2, Art.5 vom 15. Januar 2015
§ 1
Gebühren
Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz erhebt für Amtshandlungen nach dem
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen
Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt
durch Artikel
22 der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom
18.6.2013, S. 63) geändert
worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das
Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 2
Gebührenpflicht, Gebührensätze
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze
der nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessenden
Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden
Gebührenverzeichnis. Gebühren nach den Gebührentatbeständen
der Nummern 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses
werden nur erhoben, wenn ein Verstoß
gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen
festgestellt wird oder der Verdacht eines innergemeinschaftlichen
Verstoßes gegen ein solches Gesetz
von dem Betroffenen verantwortlich veranlasst wurde.
(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen
außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr
bis auf das Doppelte der im Gebührenverzeichnis
vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner
soll vor der Vornahme der Amtshandlung gehört
werden, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen
ist und der Gebührenschuldner durch seine Mitwirkung
den Verwaltungsaufwand reduzieren könnte.
Dies gilt nicht, wenn durch die Anhörung der Erfolg
der Maßnahme gefährdet würde oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen
außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr
bis auf die Hälfte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen
Gebühr reduziert werden.
(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann von
der Erhebung von Gebühren teilweise oder ganz abgesehen
werden, wenn ihre Erhebung unter Berücksichtigung
der besonderen Umstände des Einzelfalls und
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners
unbillig wäre.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Gebührennummer |
Gebührentatbestand |
Gebühr
in Euro |
1 |
Schriftliche Aufforderung, einen festgestellten innergemeinschaftlichen
Verstoß einzustellen nach Artikel
4 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 |
100 bis 1 000 |
2 |
Schriftliche Anordnung, einen festgestellten innergemeinschaftlichen
Verstoß zu beseitigen oder künftige
Verstöße zu unterlassen nach § 5 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
(VSchDG) |
100 bis 1 000 |
3 |
Schriftliche Aufforderung, einem Auskunftsverlangen
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VSchDG zu entsprechen
|
100 bis 1 000 |
4 |
Schriftliche Aufforderung, Ausdrucke elektronisch
gespeicherter Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 VSchDG zur Verfügung zu stellen |
100 bis 1 000 |
5 |
Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 VSchDG zur Durchsetzung der Befugnisse
nach § 5 Absatz 2 VSchDG |
100 bis 1 000 |
|