Wir sind bemüht, die bei Vetion.de vorhandenen Vorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit Sie diesen auch angezeigt bekommen, aktualisieren Sie bitte sicherheitshalber die Ansicht in Ihrem Browser.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen.

 

Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
vom 25. Juni 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, S. 1474 Art. 2 (7) vom 29. Juni 2020
Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

vom 17. April 2013, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, S. 923 vom 24. April 2013 geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 1, S.2, Art.5 vom 15. Januar 2015

§ 1
Gebühren

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhebt für Amtshandlungen nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 22 der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) geändert worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2
Gebührenpflicht, Gebührensätze

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze der nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessenden Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Gebühren nach den Gebührentatbeständen der Nummern 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen festgestellt wird oder der Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen ein solches Gesetz von dem Betroffenen verantwortlich veranlasst wurde.

(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner soll vor der Vornahme der Amtshandlung gehört werden, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist und der Gebührenschuldner durch seine Mitwirkung den Verwaltungsaufwand reduzieren könnte. Dies gilt nicht, wenn durch die Anhörung der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf die Hälfte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr reduziert werden.

(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann von der Erhebung von Gebühren teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners unbillig wäre.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage
(zu § 2)

Gebührenverzeichnis

Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1
Schriftliche Aufforderung, einen festgestellten innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
100 bis 1 000
2
Schriftliche Anordnung, einen festgestellten innergemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG)
100 bis 1 000
3
Schriftliche Aufforderung, einem Auskunftsverlangen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VSchDG zu entsprechen
100 bis 1 000
4
Schriftliche Aufforderung, Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 VSchDG zur Verfügung zu stellen
100 bis 1 000
5
Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 VSchDG zur Durchsetzung der Befugnisse nach § 5 Absatz 2 VSchDG
100 bis 1 000