Gesetz
zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation – VIG
(Verbraucherinformationsgesetz)
Bekanntmachung
der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes vom 17. Oktober 2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, S.2166 vom 24. Oktober 2012 berichtigt am 10. Dezember 2012 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, S.2723 vom 21. Dezember 2012 und zuletzt geändert am 07. August 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, S.3154, Art.2 (34) vom 14. August 2013
§ 1
Anwendungsbereich
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen
und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen
Stellen vorliegenden Informationen
über
- Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
- Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des
Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch
der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
vor gesundheitsschädlichen oder sonst
unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten
sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen
und Verbraucherprodukten verbessert wird.
§ 2
Anspruch auf
Zugang zu Informationen
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch
auf freien Zugang zu allen Daten über
- von den nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Stellen festgestellte
nicht zulässige Abweichungen
von Anforderungen
a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltender Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich der genannten
Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen,
die im Zusammenhang mit
den in den Buchstaben a bis c
genannten Abweichungen getroffen
worden sind,
- von einem Erzeugnis oder einem
Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren
oder Risiken für Gesundheit
und Sicherheit von Verbraucherinnen
und Verbrauchern,
- die Zusammensetzung von Erzeugnissen
und Verbraucherprodukten,
ihre Beschaffenheit, die physikalischen,
chemischen und biologischen
Eigenschaften einschließlich
ihres Zusammenwirkens und ihrer
Einwirkung auf den Körper, auch
unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen
Verwendung oder
vorhersehbaren Fehlanwendung,
- die Kennzeichnung, die Herkunft,
die Verwendung, das Herstellen
und das Behandeln von Erzeugnissen
und Verbraucherprodukten,
- zugelassene Abweichungen von den
in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3
und 4 genannten Merkmale oder
Tätigkeiten,
- die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der
Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
- Überwachungsmaßnahmen oder andere
behördliche Tätigkeiten oder
Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen
und Verbrauchern,
einschließlich der Auswertung dieser
Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie
Statistiken über Verstöße gegen in
§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches
und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
genannte
Rechtsvorschriften, soweit sich die
Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte
beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes
2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden
sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit,
als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund
nach § 3 vorliegt.
(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
- jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
die auf Grund
a) anderer bundesrechtlicher oder
b) landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten
wahrnimmt, die der Erfüllung der oder
bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheit nach
den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes
sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
- jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts,
die auf Grund
a) anderer bundesrechtlicher oder
b) landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten
wahrnimmt, die der Erfüllung der oder
bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheit nach
den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes
sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde
unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
die Aufgaben nach diesem Gesetz
durch Landesrecht übertragen worden sind.
(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden,
soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder
beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige
Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte,
Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden
und diesen vorgesetzte Dienststellen.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten
nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende
oder weitergehende Vorschriften vorgesehen
sind.
§ 3
Ausschluss- und Beschränkungsgründe
Der Anspruch nach § 2 besteht wegen
- entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a) soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale
Beziehungen oder militärische
und sonstige sicherheitsempfindliche Belange
der Bundeswehr oder
bb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden
berührt oder eine erhebliche Gefahr für
die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens,
eines Gerichtsverfahrens,
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
eines Disziplinarverfahrens,
eines Gnadenverfahrens
oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen
Verfahrens hinsichtlich
der Informationen, die Gegenstand
des Verfahrens sind, es sei
denn, es handelt sich um Informationen
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 oder 2 oder das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c) soweit das Bekanntwerden der Information
geeignet ist, fiskalische
Interessen der um Auskunft ersuchten
Stelle im Wirtschaftsverkehr zu
beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse
verletzt werden könnten;
d) soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen
einer Dienstleistung entstanden sind, die die
Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung
außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht
hat;
e) in der Regel bei Informationen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, die vor mehr als fünf Jahren seit
der Antragstellung entstanden sind;
- entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt
wird,
b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere
Urheberrechte, dem Informationsanspruch
entgegensteht,
c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen,
Konstruktions- oder Produktionsunterlagen,
Informationen über Fertigungsverfahren,
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
sowie sonstiges geheimnisgeschütztes
technisches oder
kaufmännisches Wissen, offenbart
würden oder
d) Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer
Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift
angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung
mitgeteilt worden
sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder
unterrichtende Unternehmen irrig angenommen
hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet
zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht,
wenn die Betroffenen dem Informationszugang
zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse
an der Bekanntgabe überwiegt. Im Falle des
Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz
dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines
Verfahrens vor einem Strafgericht nur
- soweit und solange hierdurch der mit dem
Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht
gefährdet wird und
- im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft
oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 5 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes
entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann
nicht unter Berufung auf das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
- Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2,
- Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem
jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt
eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit
und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender
wissenschaftlicher Erkenntnis oder
aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht
innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden
kann, und
- Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der
amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften
gewonnen wurden und die Einhaltung
der Grenzwerte, Höchstgehalte oder
Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften
enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der
das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher
abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung,
eine aussagekräftige Beschreibung und
bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes
und in den Fällen des § 2 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen
und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten,
Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der
Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a ist nicht anzuwenden.
§ 4
Antrag
(1) Die Information wird auf Antrag erteilt.
Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und
insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen
er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die
Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist
- soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des
Bundes beantragt wird, diese Stelle,
- im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 4 Nr. 1 ist im Fall einer natürlichen
oder juristischen Person des Privatrechts für die
Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde
zuständig.
(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe
des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit
Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet,
Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder
auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten
werden müssen, zu beschaffen.
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,
- soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie
Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren
Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich
um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten
oder eine Stellungnahme von Dritten,
- bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen
oder
- wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg
bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet
würde,
- soweit durch die Bearbeitung des Antrags
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
der Behörde beeinträchtigt würde,
- bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben
einschließlich der im Rahmen eines
Forschungsvorhabens erhobenen und
noch nicht abschließend ausgewerteten
Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich
publiziert werden.
(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller
über die begehrten Informationen bereits verfügt.
(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen
in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen
Quellen beschaffen kann, kann der Antrag
abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen
werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1
sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang
bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den
Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im
Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder den entsprechenden
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
der Länder durchgeführten
Anhörung verpflichtet, die begehrte Information
selbst zu erteilen, es sei denn, der
Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2
ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung
gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass die Information durch die
Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
erfolgen wird.
§ 5
Entscheidung über den Antrag
(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung
Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang
des Verfahrens berührt werden können, richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder
den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für
die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder die entsprechenden Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit
der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen
werden kann
- bei der Weitergabe von Informationen im Sinne
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
- in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung
der Information durch die Stelle bekannt ist
und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit
hatte, zur Weitergabe derselben Information
Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang
eine Anhörung zu derselben Information bereits
durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen
gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend.
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem
Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung
Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der
Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem
Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten
legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers
offen.
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit
und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird
der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist
mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen
ganz oder teilweise zu einem späteren
Zeitpunkt zugänglich sind.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in
den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn
von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen
wird, darf der Informationszugang erst erfolgen,
wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt
gegeben worden ist und diesem ein ausreichender
Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen
eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2
soll 14 Tage nicht überschreiten.
(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt,
wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde
erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde
ist die oberste Bundesbehörde.
§ 6
Informationsgewährung
(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang
durch Auskunftserteilung, Gewährung
von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen.
Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs
begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem
Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen,
zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig
von einem Antrag nach § 4 Abs. 1 über das Internet
oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich
machen; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Informationen
sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher
verständlich dargestellt werden.
(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle
keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz
1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie
den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich
ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die
Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller
über die Weiterleitung.
(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet,
die inhaltliche Richtigkeit der Informationen
zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene
Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle
bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind
mitzuteilen.
(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen
Stelle zugänglich gemachten Informationen
im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden
Umstände als unrichtig wiedergegeben
heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen,
sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies
zur Wahrung erheblicher Belange des GemeinwohlsGemeinwohls
erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in
derselben Weise erfolgen, in der die Information
zugänglich gemacht wurde.
§ 7
Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen der Behörden nach diesem
Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende
Gebühren und Auslagen erhoben. Der
Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von
1 000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen
bis zu einem Verwaltungsaufwand von
250 Euro. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei
bearbeitet wird, ist der Antragsteller über
die voraussichtliche Höhe der Gebühren und
Auslagen vorab zu informieren. Er
ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag
zurücknehmen oder einschränken zu können.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch
Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August
2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung.
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