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Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden

Außer Kraft seit dem 22.7.2021 durch die Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV) vom 13. Juli 2021
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, S. 2904 vom 21. Juli 202
1)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2001, geändert am 29.10.2001 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 06. November 2001, geändert durch die neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 408 vom 07.November 2006 und zuletzt geändert am 31. August 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 35, S.1474, Art.377 vom 7. September 2015
§ 1

(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Pferd werden je nach der Zuchtrichtung mindestens der Zuchtwertteil Reitleistung, Rennleistung, Fahrleistung oder Zugleistung in Leistungsprüfungen nach der Anlage festgestellt sowie die äußere Erscheinung in Abhängigkeit vom Zuchtziel und unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs beurteilt. Unter Berücksichtigung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft umfassen mindestens, soweit jeweils im Zuchtziel vorgesehen,

  1. der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung,
  2. der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale Generalausgleichsgewicht, Geschwindigkeit, Gewinnsumme und Platzierung,
  3. der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit und Grundgangarten Schritt und Trab,
  4. der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit, Zugkraft und Grundgangart Schritt.

(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich auszuschalten. Werden Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefasst, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.

§ 2

(1) Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zuchtwertes von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus anderen Mitgliedstaaten. Hiervon ausgenommen sind

  1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,
  2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder
  3. Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.

(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Behörden melden dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 31. Dezember die geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen.

§ 3

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 

Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung
1 Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

1.1 Die zu prüfenden Pferde müssen mit einem Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sein, das

  1. bei Pferden, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
    a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
    b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei Pferden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG entspricht.

1.2 Stationsprüfungen und Feldprüfungen werden in Gruppen durchgeführt. Die Stationsprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einem Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt. Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Pferd vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor. Werden Tiere unterschiedlichen Alters in einer Gruppe geprüft, ist der Jahrgangseinfluss zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests können zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst werden.

2 Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden:

2.1 Reiten,

2.2 Rennen,

2.3 Fahren,

2.4 Ziehen.

Kombinationen der Zuchtrichtungen sind möglich.

3 Zuchtrichtung Reiten

Die Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.

3.1 Stationsprüfung
Bei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Reiters auf das Prüfungsergebnis so weit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten, in der Rittigkeit, im Springen und im Geländeritt geprüft.

3.2 Turniersportprüfung
Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit durchgeführt. Ergebnisse anderer Prüfungen wie Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.

3.3 Feldprüfung
Die Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten, der Rittigkeit und im Springen durchgeführt.

4 Zuchtrichtung

Rennen Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Galopprennsports, des Trabrennsports oder des Araberrennsports durchgeführt.

5 Zuchtrichtung

Fahren Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.

5.1 Stationsprüfung
Bei der Stationsprüfung ist sicherzustellen, dass der Einfluss des Fahrers auf das Prüfungsergebnis so weit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest werden Pferde je nach Zuchtziel in den Grundgangarten Schritt und Trab und in der Fahrtauglichkeit geprüft.

5.2 Turniersportprüfung
Die Turniersportprüfung wird als Dressur-, Hindernis- oder Geländeprüfung sowie als kombinierte Prüfung durchgeführt. Ergebnisse anderer Prüfungen wie Distanzfahrten können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.

5.3 Feldprüfung
Die Feldprüfung wird je nach Zuchtziel als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten Schritt und Trab und in der Fahrtauglichkeit durchgeführt.

6 Zuchtrichtung Ziehen

Die Leistungsprüfung umfasst mindestens eine Zugleistungsprüfung sowie eine Prüfung im Geschicklichkeitsziehen oder im Gespannfahren.

7 Äußere Erscheinung

Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 10 beurteilt, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn für die jeweilige Rasse ein anderes Notensystem international üblich ist.